Nachzahlungen an das Pflegeheim

  • Hallo,


    ich hatte 2015 Sozialhilfe für meine Mutter beantragt, die aber letztendlich nicht erhalten, da ich als leistungsfähig genug befunden wurde die ungedeckten Kosten selber zu tragen.

    Ich habe zum 01.01.2020 neu Sozialhilfe beantragt und gehe davon aus das ich dann auch erstmal raus bin.


    Nun hat das Pflegeheim in den letzten 3 Jahren immer mal wieder vergessen Rechnungen an mich zu stellen, es sind ca. 5000,- € offen und nicht verjährt.

    Wenn das jetzt beim Übergang ans Sozialamt auffällt, gibt es da überhaupt Ansprüche vom Pflegeheim an mich ?

    Ich habe keine Geschäftsbeziehung mit dem Pflegeheim, den Vertrag habe ich als Bevollmächtigte unterschrieben.

    Andererseits wurde ich als unterhaltspflichtig eingestuft, auch wenn die Gelder nicht über den Tisch vom SA gelaufen sind. Einen "Titel" habe ich keinen.


    Wie seht Ihr das ?

  • Nun hat dasPflegeheim in den letzten 3 Jahren immer mal wieder vergessen Rechnungen anmich zu stellen, es sind ca. 5000,- € offen und nicht verjährt.

    Wenn das jetzt beimÜbergang ans Sozialamt auffällt, gibt es da überhaupt Ansprüche vom Pflegeheiman mich ?

    wenn ich die Heimleitung wäre, würde ich das Geld von dir einfordern


    das Sozialamt hat jedenfalls mit den Altlasten nichts zu tun

  • wenn ich die Heimleitung wäre, würde ich das Geld von dir einfordern

    Das schon, die Frage ist nur ob das Heim überhaupt einen Rechtsanspruch an mich hat.

    Schließlich habe ich keinen Vertrag mit dem Heim.


    Das wenn Geld offen bleibt mir dann der Pflegeplatz gekündigt wird ist auch zu erwarten, aber für den Betrag wäre das zu überlegen.

  • Das schon, die Frage ist nur ob das Heim überhaupt einen Rechtsanspruch an mich hat.

    Schließlich habe ich keinen Vertrag mit dem Heim.

    du hast ja eine gewisse Zeit bezahlt, und damit zum Ausdruck gebracht, die ungedeckten Heimkosten zu übernehmen, und damit die Verpflichtung zu übernehmen

    es könnte ja weiterhin auch einen entsprechenden Schriftverkehr geben, oder eine mündliche Vereinbarung

    das sollte unabhängig davon sein, ob du den Vertrag unterschrieben hast oder nicht


    mit welchen Argumenten du dagegen hälst, lasse ich mal offen

  • das Argument, ich habe ja keinen Vertrag unterschrieben, bin ja damit keine Verpflichtung eingegangen, würde meiner Ansicht nach nicht zu ziehen, denn


    warum hast du denn in der Vergangenheit gezahlt?


    ich würde dies als "widersprüchliches Verhalten" bezeichnen, und damit könnte die Heimleitung durchkommen

  • ich hatte 2015Sozialhilfe für meine Mutter beantragt, die aber letztendlich nicht erhalten, da ich alsleistungsfähig genug befunden wurde die ungedeckten Kosten selber zu tragen.

    Das verstehe ich wirklich nicht.

    Du hast Sozialhilfe für deine Mutter beantragt.

    Deine Mutter war also nicht in der Lage, die ungedeckten Kosten aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen zu tragen.


    Mit welcher Begründung wurde die Sozialhilfe abgelehnt?

    Diese Ablehnung durfte doch nicht mit deiner Leistungsfähigkeit begründet werden.


    Gab es vorher vielleicht eine Schenkung deiner Mutter an dich, die zunächst zurück gefordert wurde?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Mit welcher Begründung wurde die Sozialhilfe abgelehnt?

    Nein es gab keine Schenkung.

    Die ungedeckten Kosten beliefen sich auf einen Betrag XY. Meine Überprüfung ergab das ich genau diesen Betrag XY + Taschengeld als Unterhalt bezahlen kann.

    Es wäre also nur ein Durchreichen über das SA gewesen, so hat es mir die Sachbearbeiterin erklärt.

    Das SA hätte dann nur den Verwaltungsakt der unnötige Kosten verursacht.

    Mit diese Begründung wurde die SH abgelehnt, habe ich schriftlich.

  • Mit diese Begründung wurde die SH abgelehnt, habe ich schriftlich.

    Das war m.E. rechtswidrig.

    Der Antrag hätte nur abgelehnt werden dürfen, wenn deine Mutter zu dem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen wäre.


    Hast du denn jemals die dir vom SA ausgerechnete Leistungsfähigkeit auf Richtigkeit überprüft?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hast du denn jemals die dir vom SA ausgerechnete Leistungsfähigkeit auf Richtigkeit überprüft?

    Ich hatte 1 1/2 Jahre einen Anwalt. Die Sachbearbeiter haben schon einen großen Ermessensspielraum, aber ich habe die volle Härte zu spüren bekommen. Mein Anwalt hatte das so noch nie erlebt und er macht das schon seit 30 Jahren. Es wurde u.a. verlangt das ich mir die Besuche im Heim abzeichnen lasse damit ich die Anzahl der Besuche anrechnen kann.

    Am Ende war ich am Ende und nur noch froh Ruhe zu haben um welchen Preis auch immer.

  • Am Ende war ich am Ende und nur noch froh Ruhe zu haben um welchen Preis auch immer.

    Damit hat das das Amt erreicht was es wollte, ich kann dich aber vollkommen verstehen.

    Ich würde sagen, das Amt hat hier mit voller Absicht so gehandelt.

    Das ist aber Schnee von gestern.

    Ab 1.1.2020 gilt das AEG.

    Deine Frage bezog sich aber auf die offenen Beträge, die das Heim bisher nicht eingefordert hatte.

    unikat hat es schon erklärt, mit der Zahlung hast du die Forderung anerkannt.

    Du hast die Forderungen auch korrigiert und dann gezahlt.

    Es bleibt also abzuwarten, ob die Buchhaltung im Heim durchblickt oder die "Fehlbeträge" im Sande verlaufen.

    Das Amt hatte ja mit diesen Zahlungen nichts zu tun.


    Das Amt wird ja nach deinen alten Auskünften entscheiden, ob du ein "Fall für die erneute Auskunft bist" oder unter die "Vermutungsregel" fällst.

    Dazu wird sich sicher noch ein langer Erkenntnisprozess entwickeln.

    Schau mal auf deinen EStB für 2018, das sollte der letzte sein.

    Auf Seite 2 unten steht die Summe der Gesamteinkünfte, hier nur deine Zahl, nicht die deiner Frau (wenn in Partnerschaft lebend)

    Dies ist aus allgemeiner Sicht, die Grenzzahl, die das Amt bewerten sollte.

    Nun überlege, welche Daten du damals dem Amt zur Verfügung gestellt hast.

    Ergeben sich hier Anhaltspunkte, das deine Einkünfte p.a. so um 3-5% gesteigen sind, kann auch ein SB im Amt errechnen, wann du die 100k knacken könntest und dann die Vermutungsregel aushebeln.


    VG frase

  • Ergeben sich hier Anhaltspunkte, das deine Einkünfte p.a. so um 3-5% gesteigen sind, kann auch ein SB im Amt errechnen, wann du die 100k knacken könntest und dann die Vermutungsregel aushebeln.

    Erstmal Danke für die Auskunft.


    Ich musste damals alles vorlegen was geht, ich habe 3 DIN A4 Ordner allein mit Schriftverkehr.

    Wenn ich wieder auf dem selben Tisch der Sachbearbeiterin lande wie damals, wovon ich ausgehe weil das nach Anfangsbuchstaben der Nachnamen zugeordnet wird, werde ich definiv geprüft, egal was vermutet werden kann.

    Und da wird auch der EStB für 2018 nicht reichen, sicher muß ich die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate vorlegen und alles was mir heute noch gar nicht dazu einfällt.

    Aber egal, ich bin vorerst noch unter der Grenze.

  • Was ich hier nicht wirklich verstehe, es wurden bisher doch keine Sozialleistungen erbracht.

    Du zahlst den Fehlbetrag.

    Es erfolgt nach dem AEG eine erste Prüfung, ob der mögöiche UHP über oder unter 100.000€ Brutto (abzüglich Werbungskosten) liegt.

    Du liegst drunter, auf welcher Rechtsgrundlage sollte das Amt dann Auskünfte von dir verlangen?


    VG frase

  • die Frage stellt sich, wie es soll es weiter gehen?


    eine Möglichkeit, du zahlst weiterhin

    oder

    stellst die Zahlungen an das Heim ein, und es wird gleichzeitig ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt,

    dann wird Anfang nächsten Jahres eine Rechtswahrungsanzeige kommen, inkl. Auskunftsersuchen,

    dieses Auskunftsersuchen würde ich ausschließlich mit dem Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2018 beantworten,

    denn ein neuerer liegt ja nicht vor

    dieser Bescheid ist der Beweis, liegst im Jahr 2019 unter der Grenze


    gemäß des neuen Gesetzes hat das Sozialamt zu prüfen:


    "in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner"