Hat eine Einwenung bzw. Einspruch einen Sinn? Auch in Hinblick auf 2020?

  • Hallo Zusammen,


    jetzt habe ich schon so viele Einträge gelesen, bin schlauer geworden, aber dennoch nicht ganz sicher, was es für mich bedeutet.


    Meine Mutter ist seit Juni in einem Seniorenzentrum in Schleswig-Holstein.

    RWA wurde mir am 24.09.2019 zugestellt.

    Demnach belaufen sich die ungedeckten Heimkosten auf etwas über 530 EUR.

    Meine Vermögenserklärung habe ich Ende Oktober eingereicht.

    Die Feststetzung des Unterhaltbeitrages wurde mir am 18.11.2019 zugesendet.

    Der Betrag von monatlich 237 EUR wird rückwirkend ab September 2019 festgelegt.

    D.h. ich "darf" ab dem 15.12.2019 237 EUR zahlen.

    Rückwirkend (Sep, Okt, Nov) als Einmalbetrag 711 EUR (3 x 237) berechnet. Diesen Betrag "darf" ich dann auch bis zum 15.12.2019 zahlen.


    Also habe ich am 15.12.2019 insgesamt 948 EUR !!! zu überweisen.


    - Das AEG-Gesetz wird sehr sehr wahrscheinlich zum 01.01.2020 gültig werden.

    - Ich liege auf alle Fälle unter 100.000 EUR Brutto.

    - Mein Bruder liegt mit seinem Lohn so niedrig, dass er mit Sicherheit gar nichts zahlen muss.


    Ich habe noch wenige Tage, dass ich "Einwendungen" erheben kann. Leider finde ich keine plausiblen Gründe, warum. Mich stören viele Verhaltensweisen meiner Mutter und meines Bruders, die beide ordentliche Mitschuld tragen, dass meine Mutter heute im Heim leben muss. Meine jahrlangen Ratschläge in bezug auf Arztbesuche, kleinere/günstigere Wohnung, Haushaltshilfe etc. wurden immer nur belächelt. Heute bin ich der "Dumme", weil ich in meinem Leben versucht habe zu streben und nicht einfach nur in den Tag hinein zu leben. Ich habe verstanden, dass ich keine Einwendung erheben kann, weil meine Mutter nicht auf ihre Gesundheit und/oder Finanzen geachtet hatte.


    - Kann ich eine Einwendung gegen die Einmalzahlung von 711 EUR erheben. Evtl. eine Verteilung auf drei Monate erbitten, also dreimal 316 EUR? Hat das Aussicht auf Erfolg?

    - Würde überhaupt eine "Verzögerung" ins Jahr 2020 etwas bringen? Der Betrag wurde ja bereits festgelegt (entschieden).

    - Gibt es vernünftige Begründungen Einwendungen zu erheben? Z.B. verstehe ich nicht, wie meine Kaltmiete von 1050 EUR (Nebenkosten 350 EUR) berücksichtig wird bzw eben nicht. Meine Lebensgefährtin lebt mit ihrem Sohn ebenfalls in der Wohnung.


    Sozialamt hat dies in ihrer Berechnung geschrieben:


    Miete über Wohngeld: 550,00 EUR

    Nebenkosten: 125,00 EUR

    Wohnwert (für alle zum HH. gehörenden Personen): 480,00 EUR

    verbleiben als Unterkunftskosten über Wohnwert: 195,00 EUR


    Diese Beträge hier klingen in München eher nach Kosten für ein Stundentenzimmer, aber nicht nach einer Dreizimmerwohnung. In Schleswig-Holstein wäre das vielleicht möglich, hier nicht.


    Ich weiß, es ist viel Text geworden, aber wie sollte man es erklären mit weniger Text ;-) Vielen Dank für eure Geduld und Hilfe!


    Gruß aus dem Süden Deutschlands

  • Der Betrag von monatlich 237 EUR wird rückwirkend ab September 2019 festgelegt.

    Rückwirkend ab September ist formal richtig, Die Höhe 237 kann ich zur Zeit wegen fehlender Daten nicht beurteilen.



    Mein Bruder liegt mit seinem Lohn so niedrig, dass er mit Sicherheit gar nichts zahlen muss.

    Ist in der eingegangenen Forderung der Haftungsanteil unter Geschwistern aufgeführt. Wenn nicht, dann ist die Forderung nicht schlüssig.


    Ich habe noch wenige Tage, dass ich "Einwendungen" erheben kann.

    Wie kommst du darauf?

    Da es kein Verwaltungsakt ist, kann eigentlich keine Widerspruchsbelehrung mit Fristsetzung enthalten sein.

    Wenn du nicht innerhalb einer evtl. genannten Frist zahlst, dann könnte nicht sofort vollstreckt werden.


    Kann ich eine Einwendung gegen die Einmalzahlung von 711 EUR erheben. Evtl. eine Verteilung auf drei Monate erbitten, also dreimal 316 EUR? Hat das Aussicht auf Erfolg?

    Selbstverständlich kannst du das. In der Regel wird einem solchen Gesuch statt gegeben.


    Würde überhaupt eine "Verzögerung" ins Jahr 2020 etwas bringen? Der Betrag wurde ja bereits festgelegt (entschieden).

    Festlegen kann eine Behörde das nicht. Das ist wie bei einer Handwerkerrechnung. Erkennst du die Handwerkerrechnung nicht an, dann zahlst du nicht oder nur einen Teil. Den Rest müsste der Handwerker einklagen.



    Z.B. verstehe ich nicht, wie meine Kaltmiete von 1050 EUR (Nebenkosten 350 EUR) berücksichtig wird bzw eben nicht. Meine Lebensgefährtin lebt mit ihrem Sohn ebenfalls in der Wohnung.

    Hast du Angaben über das Einkommen deiner Lebensgefährtin gemacht?

    Hat der Sohn der Lebensgefährtin ein eigenes Einkommen?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Würdest du alleine in der Wohnung leben, dann müsste so gerechnet werden:


    Warmmiete: 1400 EUR

    Im Selbstbehalt enthalten: 480 EUR

    Wohnkosten über 480 EUR = 920 EUR


    Der Selbstbehalt von 1800 EUR würde sich also um 920 EUR erhöhen.


    Jetzt käme es zur Beurteilung der obigen Rechnung darauf an, ob und wie das SA die Mitbewohner bewertet hat,

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  • Noch ein Beispiel:


    Würdest du nur mit der Lebensgefährtin in der Wohnung leben, dann könnte der SB so rechnen:


    Warmmiete: 1400 EUR

    Aufgeteilt auf 2 Personen => Du zahlst 700 EUR.


    Im Selbstbehalt enthalten: 480 EUR

    Wohnkosten über 480 EUR = 220 EUR


    Der Selbstbehalt von 1800 EUR würde sich also um220 EUR erhöhen.


    Da er sich nur um 195 EUR erhöht, spielt scheinbar eine andere Größe eine Rolle, die ich allerdings nicht kenne.

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  • Danke für die Antworten. Komme leider erst jetzt zum lesen und antworten. Auf dem Handy bekomme ich das leider mit den Zitaten nicht so hin. Ich hoffe man erkennt meine Antworten trotzdem.


    Danke und Gruß

  • Ich würde die Ungleichbehandlung ins Spiel bringen:


    "Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt. Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpolitischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100 000-Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII ....


    Würde der SHT wegen 948,00 Euro tatsächlich eine Klage anstreben? Ich ware es zu bezweifeln ...

  • wenn es sich lohnt, ja, dann habe ich gekämpft

    So sehe ich es prinzipiell auch. Die Frage ist hier halt, ob tatsächlich eine Leistungsfähigkeit von 237 EUR gegeben ist.


    948 EUR haben oder nicht haben?


    Der SHT macht ja offensichtlich Fehler. Das zeigt schon, dass keine Haftungsquote geliefert wird.

    Auch die Begründung der Wohnkosten ist mehr als schwach.

    Die gehen ja offensichtlich davon aus, dass die Lebensgefährtin das höhere Einkommen hat, bzw. wegen ihres Kindes mehr zur Miete beizusteuern hat. Falls das nicht so sein sollte, dann wäre das durchaus ein Angriffspunkt.

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  • ich habe mich mit meinen Geschwister massiv gegen eine allgemeine Anerkennung einer Unterhaltspflicht im allgemeinen gewehrt...Ende vom Lied, das Sozialamt schrieb meinem Bruder, dass er nicht zahlen brauch, da es verwaltungsökonomisch nicht rentabel wäre...das war kurz bevor das neue Gesetz kam, ich denke, es wahr nicht lohnend sich auf eine Klage einzulassen. Es wäre insgesamt lediglich um ein paar hundert Euro gegangen...


    Bei mir haben sie sich überhaupt nicht mehr gemeldet. Ich denke aber nicht, dass sie bei meinem Bruder die Zahlungen einstellen können und bei mir etwas fordern können. Das wäre ja eine ziemliche Ungleichbehandlung, zumal wir ungefähr im gleichen Rahmen leistungspflichtig gewesen wärem, wenn das Sozialamt richtig rechnet.


    Ich würde die Forderung ablehnen, Einspruch erheben, und abwarten was passiert.

    Hast du alle Posten angegeben? Altersvorsorge etc. , haben sie die erhöhte Miete abgezogen?

  • 948 EUR haben oder nicht haben?

    es mag etliche Angriffspunkte geben,

    das bedeutet jedoch, etliche Monate intensive Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt,

    ob der Unterhaltspflichtige in irgendeinerweise Erfolg hat,

    die Antwort muss offen bleiben


    bei diesem Betrag und den ungewissen Ausgang bei Auseinandersetzungen, ich würde bezahlen,

    dann hätte ich meine Ruhe und könnte entspannt Weihnachten genießen, meine Sicht bei diesem Fall

  • Ich denke schon, dass ich alle Versicherungen vollständig angegeben habe. Ich habe relativ "viel" in der Altersvorsorge, aber es wird ja nach Leitlinie nur 5% des Brutto angesetzt. Die BU ist vollständig anerkannt.


    Die Berechnung der Unterkunftskosten konnte ich nicht nachvollziehen. Kann sein, dass sie richtig ist, aber ich weiß nicht wie man sie errechnet bzw. nachrechnet.

  • Ist eine 50/50 Aufteilung immer gegeben, auch wenn ich mind. 3/4 der Miete aus meinen Mitteln zahle?

  • Die Berechnung der Unterkunftskosten konnte ich nicht nachvollziehen. Kann sein, dass sie richtig ist, aber ich weiß nicht wie man sie errechnet bzw. nachrechnet.


    Ich habe doch oben Beispiele gegeben:


    Warmmiete: 1400 EUR

    Aufgeteilt auf 2 Personen => Du zahlst 700 EUR.


    Im Selbstbehalt enthalten: 480 EUR

    Wohnkosten über 480 EUR = 220 EUR


    Der Selbstbehalt von 1800 EUR würde sich also um220 EUR erhöhen.

    Ich komme auf 220 EUR. Das sind also 25 EUR mehr.


    Da du keine Auskunft über das Einkommen der Lebensgefährtin gegeben hast könnte das Kind der Lebensgefährtin hier eine Rolle spielen, so dass man der Ansicht ist, sie müsse mehr zu den Mietkosten beitragen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ist eine 50/50 Aufteilung immer gegeben, auch wenn ich mind. 3/4 der Miete aus meinen Mitteln zahle?

    Ggf. müsstest du das beweisen. Wie wird die Miete gezahlt? Wer überweist und wie viel? Was sagt der Mietvertrag aus?


    Du hast keine Angaben zu den Einkünften der Lebensgefährtin gemacht. Sollte sie weniger verdienen, dann könntest du eine Quotierung der Mietkosten an Hand der Einkommen verlangen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen