Klage Elternteil gegenüber Kind auf Unterhalt aus Rache?

  • Hier lese ich aber, das Leistungen erbracht wurden.

    ab dem Moment, wenn das Sozialamt Leistungen erbringt, ist das Sozialamt Anspruchsinhaber auf Unterhalt in Höhe der Sozialhilfe geworden, dies ist völlig unabhängig von einer Rechtswahrungsanzeige


    und diesen Anspruch gemäß Satz 1 des § 94 SGB XII kann das Sozialamt auf das Elternteil rückübertragen:


    "(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen"

    Stufe 1 ist die gesetzliche Abtretung des Unterhaltsanspruch des Elternteils an das Sozialamt, weil Sozialhilfe geleistet wird

    Stufe 2 ist die Rückabtretung dieses Anspruchs wieder zurück an das Elternteil

  • ein Beispiel dazu:


    das Elternteil ist im Heim, ungedeckte Heimkosten in Höhe von 635 €,

    davon Hilfe zur Pflege 600 € und 35 € Ausbildungsumlage


    die Ausbildungsumlage sind keine Leistungen der Sozialhilfe,

    kann also vom Sozialamt nicht eingefordert werden


    das Sozialamt macht die Rückübertragung über 600 €, zusätzlich nimmt das Elternteil das Kind über 35 € in Anspruch

    gewinnt das Elternteil, dann gehen die 600 € an das Sozialamt und die 35 € müssen für die Ausbildungsumlage eingesetzt werden

  • ab dem Moment, wenn das Sozialamt Leistungen erbringt, ist das Sozialamt Anspruchsinhaber auf Unterhalt in Höhe der Sozialhilfe geworden

    Ok. das Amt kommt aber durch das AEG nun nicht mehr an den UHP heran, wenn unter 100.000€ Einkommen.


    Der Leistungsempfänger aber schon, denn hier gilt das BGB.


    Hierzu muss der SHT aber diese Rückübertragung im

    Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person

    realiesieren.


    Es geht ja in der Frage darum, wie kann man sich dann als UHP gegen diese Forderung wehren?


    Gerade in Fällen, wo UHP ihre Eltern nichtmal kennen oder die Umstände ja eigentlich eine Verpflichtung zur Unterstützung sehr in Frage stellen, wo auch noch eine Betreueung des Leistungsempfängers vorliegt besteht hier dann ja eine große Gefahr, das über diesen Weg das AEG umgangen werden kann.


    Wir sind wieder bei der Frage der Gerechtigkeit.


    VG frase

  • das würde aber voraussetzen, das der UHP in dieser Gesamthöhe auch Leistungsfähig ist.


    VG frase

  • Der Leistungsempfänger aber schon, denn hier gilt das BGB.


    Hierzu muss der SHT aber diese Rückübertragung im


    Es geht ja in der Frage darum, wie kann man sich dann als UHP gegen diese Forderung wehren?


    Gerade in Fällen, wo UHP ihre Eltern nichtmal kennen oder die Umstände ja eigentlich eine Verpflichtung zur Unterstützung sehr in Frage stellen, wo auch noch eine Betreueung des Leistungsempfängers vorliegt besteht hier dann ja eine große Gefahr, das über diesen Weg das AEG umgangen werden kann.

    gegen die Rückübertragung gibt es kein Rechtsmittel


    im Einvernehmen mit dem Betreuer kann das Sozialamt eine Rückübertragung veranlassen, ja


    das ist die Rechtslage


    mit Fragen der "Gerechtigkeit" befasse ich mich kaum, halte ich auch nicht für zielführend, halte mich lieber an das Recht und Gesetz

  • Satz 1 des § 94 SGB XII hat viele interessante Facetten, auch zu Gunsten eines Unterhaltspflichtigen,

    das Unterhaltspflichtige sich nicht damit beschäftigen wollen und können, kann ich nachvollziehen, eine komplexe Materie


    warum Anwälte dies so gut wie nie machen, ist für mich unverständlich

  • Hallo in die Runde.


    Gehe ich Recht in der Annahme, dass Rückübertragung und Klage nur im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger oder dem Betreuer durchführbar ist? Sprich - der Hilfeempfänger, Betreuer, möchte der Rückübertragung der Ansprüche und einer Klage seinerseits nicht zustimmen - passiert nichts weiter?


    Was passiert bei einer gültigen Vorsorgevollmacht - bei der ich als Bevollmächtigter geführt bin? Bin ich dann der Ansprechpartner für die Zustimmung der Rückübertragung und Klagerzustimmung? Das wäre dann ja einfach.


    Wie schätzt Ihr die Sache ein?


    VG

    Nichtzahler

  • Was passiert bei einer gültigen Vorsorgevollmacht - bei der ich als Bevollmächtigter geführt bin?

    Damit kannst du ja fast alle Aufgaben übernehmen.

    Nur die Person, die diese Vollmacht gegeben hat, kann sie wiederrufen.

    Die Vorsorgevollmacht gibt dir die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.

    Ich würde sagen, damit kannst du die Rückübertragung gut verhindern.


    VG frase

  • Vielen Dank frase:thumbup:.

  • ja, so schreibt es das Gesetz vor


    keine Zustimmung, keine Rückübertragung

    Wieso sollte jemand, der ja hat was er benötigt, sich noch die Mühe machen und zustimmen? Wie dem auch sei. Wer noch ein gutes Verhältnis zu seinen Pflege- und sozialhilfebedürftigen Eltern hat, sollte sich rechtzeitig eine Handlungsvollmacht von diesen ausstellen lassen. So haben wir es auch gemacht. EIne Beglaubigung beim Landratsamt (Notar ist *nicht* notwendig) kostet dann nochmal paar wenige EUR.

    Zusätzlich die Eltern gebrieft *nichts* selbst zu unterschreiben, ganz egal wer da kommt...


    Diese Vollmacht hat *nichts* mit der Betreuungsvollmacht der betreffenden Person zu tun. Ich bin mir jetzt nichtmal sicher, ob ein Betreuer über diese Vollmacht im Namen der zu betreuenden Person einfach Klagen einreichen kann. Und wenn dieser ein Kind auf Unterhalt verklgen möchte, das selbst eine solche Handlungsvollmacht besitzt... Was wiegt hier schwerer?


    Bisher sicher nur Fiktion. Ich weiss nicht, ob es schon jemals zu so einer Situation gekommen ist.

  • Ja, es ist Fiktion bzw. ein theoretisches Beispiel an Hand dessen gebildet was einige so bislang hier an Schicksalen berichtet haben.


    Jedoch halte ich es für sehr wichtig mal die Dinge zu besprechen, denn viele denken durch das AEG das nun alles 100%ig safe ist und

    treffen Entscheidungen, die sie in Kenntnis der wahren Situation (bsp. wie oben von Unikat toll beschrieben wurde) eher nicht treffen würden.

  • Ja, es ist Fiktion bzw. ein theoretisches Beispiel an Hand dessen gebildet was einige so bislang hier an Schicksalen berichtet haben.


    Jedoch halte ich es für sehr wichtig mal die Dinge zu besprechen, denn viele denken durch das AEG das nun alles 100%ig safe ist und

    treffen Entscheidungen, die sie in Kenntnis der wahren Situation (bsp. wie oben von Unikat toll beschrieben wurde) eher nicht treffen würden.


    es wäre noch zu erwähnen, dass es in deinem theoretischen Beispiel eine wichtige Information fehlt: wie viel verdient eigentlich der potenzielle UHP, wäre er überhaupt ab dem 1.1.2020 leistungsfähig

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Stadt Hamburg,

    Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII



    III. 8.2 Rückübertragung auf Leistungsberechtigte
    Der Träger der Sozialhilfe kann den nach § 94 SGB XII übergegangenen UH-Anspruch nach
    § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auf den Leistungsberechtigten bzw. die Leistungsberechtigte
    rückübertragen.
    Durch die Rückübertragung wird der bzw. die Leistungsberechtigte in die Lage versetzt,
    neben dem zukünftigen UH auch die bereits auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen
    UH-Ansprüche einklagen zu können. Im Regelfall ist jedoch von einer Rückübertragung
    abzusehen.

    Ausnahmsweise kommt ggf. nach Rücksprache mit dem UH-Sachgebiet oder dem Rechtsamt
    eine Rückübertragung in Betracht, wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt sind:
    Der voraussichtlich zu leistende UH ist höher als die Sozialhilfe (d.h. die Lösung des
    bzw. Leistungsberechtigten von der Sozialhilfe ist wahrscheinlich),
    • Es sind keine Probleme bei der UH-Zahlung zu erwarten,
    • Es kann von einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Träger der Sozialhilfe,
    Leistungsberechtigten und deren Anwälten ausgegangen werden.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg, ein sehr interessanter Hinweis.:thumbup:


    Vermutlich wird es auch hier nur UHP treffen, die über eine sehr hohe Leistungsfähigkeit verfügen.

    Wenn alle Kriterien (mindestens) erfüllt sein sollen, dann wohl eher UHP die mal locker 1000-2000€ verschmerzen können.

    Oft sind in solchen Familien aber auch die Leistungsbezieher eher keine Sozialfälle.

    Wenn dann ein Betrag ungedeckt bleibt, wird es sich auch nicht um solche Summen handeln.


    Schwierig sieht es mit Fällen aus, wo der UHP keinerlei Kontakt zu seinen UHB mehr hatte und sich dann wirklich krasse Konstellationen entwickeln könnten.


    VG frase

  • Hallo Meg, ein sehr interessanter Hinweis


    Bitte, bitte :)




    dann wohl eher UHP die mal locker 1000-2000€ verschmerzen können.

    Wenn es um die Schmerzgrenze anderer Menschen beim Thema Geld im Zusammenhang mit Elternunterhalt geht, bin ich generell vorsichtig.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • es wäre noch zu erwähnen, dass es in deinem theoretischen Beispiel eine wichtige Information fehlt: wie viel verdient eigentlich der potenzielle UHP, wäre er überhaupt ab dem 1.1.2020 leistungsfähig

    Bei dem konstruierten Beispiel habe ich daran nicht gedacht, wollte es auch nicht zu komplex gestalten.


    Ich dachte hier auch weniger an den Erfolg, sondern eher an die Sorge vor Schikanen für denjenigen, der sich nach dem AEG als frei fühlte und nun

    doch nicht vollkommen ohne Bedenken sein könnte.

  • Wie würde es denn nun ablaufen, wenn so ein Elternteil nun selbst sich an die Stelle des SHT stellen würde und auf Unterhalt nach BGB klagen würde.


    diese Möglichkeit besteht zwar prinzipiell, wie schon hier im Forum oft diskutiert wurde,

    aber die Wahrscheinlichkeit ist eher gering

    Zitat

    Jörn Hauß, FamRB 2020



    Denn die Jahreseinkommensgrenze führt dazu, dass der sozial- oder pflegebedürftige Elternteil keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen sein nach § 1601 BGB zivilrechtlich unterhaltspflichtiges Kind mehr durchsetzen kann. Gegen die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme kann sich dieses mit dem Argument wehren, der notwendige Bedarf 8 des Elternteils sei durch Leistungen des Sozialhilfeträgers abgedeckt, der rückgriffsfrei – und damit sein Einkommen schonend – vom Sozialhilfeträger gedeckt werde

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen