Klage Elternteil gegenüber Kind auf Unterhalt aus Rache?

  • was ich ausdrücken wollte habe ich unter #39 ausgedrückt, so wie es da steht

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • was ich ausdrücken wollte habe ich unter #39 ausgedrückt, so wie es da steht

    wenn ich dich richtig verstehe, bist du der gleichen Meinung wie Hauß, ein Elternteil kann keine Forderung mehr direkt an das Kind stellen, weil der bedürftige Elternteil Anspruch auf Sozialhilfe hat


    eine Rechtsgrundlage nennt Hauß nicht, eine irgendwelche Begründung auch nicht

  • wenn ich dich richtig verstehe, bist du der gleichen Meinung wie Hauß, ein Elternteil kann keine Forderung mehr direkt an das Kind stellen, weil der bedürftige Elternteil Anspruch auf Sozialhilfe hat

    es gibt 2 Möglichkeiten eines Elternteils das Kind auf Unterhalt zu verklagen:


    1. wenn das Sozialamt bereits eingeschaltet ist, im Einvernehmen mit dem Elternteil eine Rückübertragung vorzunehmen, dann kann das Elternteil das Kind direkt verklagen

    siehe dazu § 94 SGB XII:


    "(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen."


    der Gesetzgeber hat diesen Passus nicht gestrichen, ist somit weiterhin möglich

    im übrigen gibt es zu diesem Aspekt auch Urteile, bei Rückübertragung gilt die 100.000 € Grenze nicht,

    es gilt nur das reine Unterhaltsrecht

    2. das Elternteil verklagt das Kind ohne das vorher das Sozialamt involviert war

    dazu werde ich noch weitere Ausführungen machen

  • wenn ich Hauß folgen würde, was ich persönlich nicht tue,

    dann kann ich jeden Unterhaltspflichtigen, der über 100.000 € liegt und damit unterhaltspflichtig ist,

    nur eins raten, lass dich dich von deinem Elternteil verklagen, schalte nicht das Sozialamt ein,


    denn Hauß ist der Auffassung, ein Unterhaltspflichtiger, der von seinem Elternteil direkt in Anspruch genommen wird, kann sein Elternteil auf Sozialhilfe verweisen, er bräuchte dann keinen Unterhalt zu leisten

    ;(


    ich kann jeden nur raten, diesen Weg nicht zu beschreiten

  • wenn ein Elternteil Unterhalt vom Kind verlangt


    die Wahrscheinlichkeit, dass das Elternteil das Kind verklagt und den Prozess gewinnt, ist nach der aktuellen rechtlichen Lage eher gering, auch wenn man den Fall nicht komplett ausschließen kann

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • die Wahrscheinlichkeit, dass das Elternteil das Kind verklagt und den Prozess gewinnt, ist nach der aktuellen rechtlichen Lage eher gering, auch wenn man den Fall nicht komplett ausschließen kann

    wenn das Kind den Prozess gewinnt, wie Hauß und du meinst,

    dann ist dies doch eine tolle Möglichkeit für einen Unterhaltspflichtigen dem Unterhalt zu umgehen

  • die Wahrscheinlichkeit, dass das Elternteil das Kind verklagt und den Prozess gewinnt, ist nach der aktuellen rechtlichen Lage eher gering


    .. zumindest solange UHP unter 100T Brutto im Jahr liegt

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • .. zumindest solange UHP unter 100T Brutto im Jahr liegt

    dies hat Hauß nicht gesagt, hat keinerlei Einschränkung gemacht


    im übrigen wäre dies auch wiedersinnig, aus welchem Grund sollte ein Unterhaltspflichtiger, der unter der Grenze liegt, die Möglichkeit haben das Elternteil auf Sozialhilfe zu verweisen, und der Unterhaltspflichtige der darüber liegt, nicht

    das nenne ich an dieser Stelle Ungleichheit

  • im übrigen gilt zwischen dem Elternteil und den Kindern immer das bürgerliche Unterhaltsrecht des BGB, irgendwelche sozialhilferechtliche Vorschriften sind ohne Relevanz


    das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil zum Elternunterhalt auf den Punkt gebracht:


    "Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage."


  • dies hat Hauß nicht gesagt, hat keinerlei Einschränkung gemacht


    im übrigen wäre dies auch wiedersinnig, aus welchem Grund sollte ein Unterhaltspflichtiger, der unter der Grenze liegt, die Möglichkeit haben das Elternteil auf Sozialhilfe zu verweisen, und der Unterhaltspflichtige der darüber liegt, nicht

    das nenne ich an dieser Stelle Ungleichheit


    Die Meinung unter #39 gilt auch für UHP, die über 100T verdienen, sie sollen sie kennen und auch entsprechend handeln, falls es dazu tatsächlich kommen sollte.


    In den seltenen und im Jahr 2020 noch nicht behandelten Fällen wo ein Elternteil selber das Kind verklagt, sehe ich bei einem UHP Einkommen über 100T mehr Chancen fürs Elternteil den Prozess u.U. zu gewinnen, was nicht heißt dass es so sein wird, schon gar nicht in jedem Einzelfall.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ihr Lieben,


    ich verfolge noch immer dieses tolle Forum bezüglich Elternunterhalt. Durch das AEG sind ja nun vielen, fast den meisten UHP, die Sorgen genommen, jemals zum EU herangezogen werden.


    Was mich persönlich aber umtreibt ist das, was hier in diesem Thread angesprochen wird. Dass der Elternteil, um sich am Kind zu rächen bzw. ihm das Leben schwer zu machen, eine Privatklage auf Elternunterhalt nach BGB einreicht. Vielleicht sogar, bevor das Sozialamt wegen Hilfe zur Pflege (also wenn der Elternteil in vollstationärer Pflege untergebracht ist) eingeschaltet wird. Oder wenn das Sozialamt eine Rückübertragung veranlasst.


    Wenn ich das hier so durchlese, besteht demnach eine solche Möglichkeit, was mich total verunsichert und mir auch Sorgen macht.


    Wie realistisch schätzt Ihr das ein, dass Elternteile wirklich eine Klage auf Unterhalt einreichen?

  • Wenn ich das hier so durchlese, besteht demnach eine solche Möglichkeit, was mich total verunsichert und mir auch Sorgen macht.


    Wie realistisch schätzt Ihr das ein, dass Elternteile wirklich eine Klage auf Unterhalt einreichen?

    das Recht des Elternteils direkt von den Kindern Unterhalt ist unbestritten, es muss jedoch nicht das Elternteil selbst sein, es kann auch ein Betreuer machen, also auch ein Geschwisterteil

    das es solche Klagen bereits gegeben hat, ja, sogar bis zum BGH

  • in Ergänzung dazu folgendes Beispiel:


    ein Elternteil beantragt Sozialhilfe, das Sozialamt geht davon aus, die Bearbeitung wird länger dauern, warum auch immer, dann könnte das Sozialamt an das Elternteil herantreten, mit der Bitte, ihrem Kind ein Auskunftsersuchen gemäß § 1605 BGB zu übersenden, das Elternteil kann diesem Wunsch nachkommen oder es lassen


    falls das Kind tatsächlich ein Unterhaltspflichtiger sein sollte, weil es nachweislich über der Grenze liegt, dann kann das Sozialamt rückwirkend Unterhalt verlangen bis zum Auskunftsersuchen des Elternteils, also länger zurück, wie bei einer Rechtswahrungsanzeige


    siehe dazu § 94 Abs. 4 SGB XII


    (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.



    > diese Bestimmung ist kaum jemand bekannt, ob sie jemals angewandt wurde, keine Kenntnis


  • der § 94 SGB XII ist schon ein spannender Paragraf, denn


    1. er regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialamt, und

    2. er regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Kindern und dem Sozialamt

    - beispielsweise die max. Höhe eines möglichen Unterhaltsanspruchs

    - wer ist eventuell Unterhaltspflichtiger, wer nicht

    - welche Auskunftsrechte ein Sozialamt hat

    - etc.


    ich habe noch in keinem Ratgeber für Elternunterhalt eine nähere Beschreibung entdecken können,

    obwohl § 94 SGB XII die Rechtsgrundlage für den Elternunterhalt ist, wenn ein Sozialamt Unterhalt (Sozialhilferegress) fordert

    ohne diesen Paragrafen gäbe es keinen Elternunterhalt durch den Träger der Sozialhilfe

  • Vielen Dank für Deine Antwort, Unikat!


    Du schreibst „falls das Kind tatsächlich ein Unterhaltspflichtiger sein sollte, weil es nachweislich über der Grenze liegt, dann kann das Sozialamt rückwirkend Unterhalt verlangen bis zum Auskunftsersuchen des Elternteils, also länger zurück, wie bei einer Rechtswahrungsanzeige„


    Verstehe ich Dich richtig, dass auch bei einer Klage des Elternteils auf Unterhalt nach BGB nur Unterhalt vom UHP verlangt werden kann, wenn der UHP über der Grenze von 100.000 € (so wie im AEG angegeben) liegt? Oder ist das unabhängig davon, wieviel der UHP an Einkommen und Vermögen hat?

  • Verstehe ich Dich richtig, dass auch bei einer Klage des Elternteils auf Unterhalt nach BGB nur Unterhalt vom UHP verlangt werden kann, wenn der UHP über der Grenze von 100.000 € (so wie im AEG angegeben) liegt? Oder ist das unabhängig davon, wieviel der UHP an Einkommen und Vermögen hat?

    verlangt das Sozialamt Unterhalt, dann gilt ab 01.01.2020 die 100.000 € Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz

    verlangt ein Elternteil Unterhalt, dann gilt das AEG nicht, sondern das BGB,

    also der "normale" Elternunterhalt mit Selbstbehalt, jetzt 2.000 €, etc.

  • verlangt ein Elternteil Unterhalt, dann gilt das AEG nicht, sondern das BGB,

    also der "normale" Elternunterhalt mit Selbstbehalt, jetzt 2.000 €, etc.


    das es so direkt nicht unbedingt stimmt wurde schon oft besprochen,

    u.A. im Beitrag #39 (zumindest was die Durchsetzung der Ansprüche des Elternteils angeht)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • das es so direkt nicht unbedingt stimmt wurde schon oft besprochen,

    u.A. im Beitrag #39 (zumindest was die Durchsetzung der Ansprüche des Elternteils angeht)

    glaubst du jeder Aussage eines Anwalts, hast du nie einen Zweifel?


    RA Hauß macht einen klaren Gedankenfehler, er überträgt die alte Regelung der Grundsicherung bzgl. Einkommen des Sozialhilfeempfängers auf das heutige AEG, und dies ist klar falsch


    bei der Grundsicherung galt diese Leistung als Einkommen des Leistungsberechtigten, so das Gesetz § 43 SGB XII, und so haben die Gerichte geurteilt, es gab damals auch einen möglichen Wechselzwischen Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

    dies ist heute nicht mehr der Fall, siehe Gesetzesbegündung,


    wenn sämtliche Leistungen der Sozialhilfe des § 8 SGB XII Einkommen des Leistungsberechtigten wären, dann bräuchte es keine 100.000 € Grenze,

    der Elternunterhalt wäre automatisch weggefallen