Angehörigungs Entlastastungsgesetz als Selbständiger

  • Hallo,


    ich würde mich mal bitte für das Thema interessieren. Es betrifft mich zwar aktuell nicht aber rein informativ.

    Aktuell ist es ja so das wenn man ein Jahresbrutto < als 100.000 Euro bekommt muss man kein Elternunterhalt zahlen.


    Wie sieht das bei Selbständigen dann zb aus !? Sagen wir einfach mal so etwas wie ein Influenzer im Internet.


    Wie wird das berechnet oder gehandhabt ? Ich meine man hat ja jeden Monat kein fixes Bruttogehalt sondern mal mehr oder etwas weniger usw. Natûrlich kann man sich zb die Bilanz der Vorherigen Jahre anschauen was im Schnitt als Haben am ende rauskam. Aber wie wird so etwas gehandhabt ? Wenn man zb jetzt grad erst frisch als Selbständiger anfängt. Man kann ja noch gar nicht einschätzen was da an Haben rauskommt . Und wird dann das Monatliche Haben angeschaut oder wird dann 1 Jahr abgewartet ob die Summe dann kleiner wie 100.000 ist !?


    Über ein paar Informationen wäre ich sehr verbunden


    danke

  • es gibt zwei unterschiedliche Ausgangssituationen:


    1. der Unterhaltspflichtige hat bereits im Jahr 2019 und evtl davor bereits Auskunft gegeben, oder

    2. der Unterhaltspflichtige steht erst ab 2020 in einer möglichen Pflicht, weil erst im Jahr 2020 Sozialhilfe gezahlt wird


    im 1. Fall hat das Sozialamt bereits Anhaltspunkte, wie das Einkommen einzuschätzen ist und zieht daraus Schlussfolgerungen

    im 2. Fall muss das Sozialamt die sog. Vermutungsregel wiederlegen, also entsprechende Anhaltspunkte vorlegen, der Unterhaltspflichtige liegt über 100.000, dann kann erst Auskunft verlangt werden



    die Antwort auf deine Fragestellung ist somit abhängig von der Ausgangssituation


    grundsätzlich bei Selbständigen, Auskunft über die letzten 3 Jahre, primäre Grundlage sind die Einkommensteuerbescheide

  • ok Danke


    Und wie ist es dann wenn zb sagen wir mal Jahr 1. Ein Bruttoeinkommen von 110.000 Euro erzielt worden ist. Sprich er wäre dann Unterhaltspflichtig.

    Im Jahr 2 aber "nur" ein Bruttojahreseinkommen von 90.000 Euro erzielt wurde !? Muss er dann für das zweite jähr nicht zahlen ?

  • Und wie ist es dann wenn zb sagen wir mal Jahr 1. Ein Bruttoeinkommen von 110.000 Euro erzielt worden ist. Sprich er wäre dann Unterhaltspflichtig.

    Im Jahr 2 aber "nur" ein Bruttojahreseinkommen von 90.000 Euro erzielt wurde !? Muss er dann für das zweite jähr nicht zahlen ?

    wenn der Unterhaltspflichtige bereits zahlt, dann gilt dies solange, bis der Unterhaltspflichtige Beweise vorlegen kann, er liegt unter der Grenze,

    ob ein Sozialamt diese Beweise akzeptiert, lasse ich mal offen,

    denn

    wie will ein Unterhaltspflichtiger beweisen, der selbständig ist,

    er wird zukünftig unter der Grenze liegen

    nicht ganz unproblematisch