Wird nur bei Anhaltspunkten für Überschreitung der 100.000 EUR-Grenze die Regresspflicht geprüft?

  • hier geht das Amt davon aus, das durch Prognose der Einkommensentwicklung (2019 bei 90tstd.€) in 2020 die Grenze überschritten werden könnte.


    Frage: reichen diese 90 tsd.€ aus um in einem Jahr auf 100.000,01 € und mehr zu kommen?


    Hat das Amt damit hinreichende Anhaltspunkte?


    Hier wäre es nicht verkehrt, wenn der UHP den SHT anschreibt und fragt, warum genau der SHT der Meinung ist, dass es hinreichende Anhaltspunkte gibt, dass Einkommen im Jahr 2020 die Grenze überschreiten kann. Erst wenn die Antwort des Amtes vorliegt, kann man vielleicht darüber diskutieren ob das Amt evtl. Recht haben könnte oder nicht.


    Allerdings habe ich den UHP in diesem konkreten Fall so verstanden, dass es aus seiner Sicht besser sei "unter 100T zu bleiben" anstatt mit dem Amt über die Auskunft zu diskutieren. Diese Ansicht mag auch nicht verkehrt sein

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Das Amt hat hinreichende Anhaltspunkte in dem vorliegenden Fall, weil das Amt der Meinung ist, dass die Anhaltspunkte hinreichend sind. So einfach und traurig ist das, nach der aktuellen Rechtslage.

    was ist daran traurig?


    so ist die Rechtslage, so hat es der Gesetzgeber mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz gewollt,

    und genau dieses Gesetz wurde hier im Forum mit Recht ausgebiebig bejubelt


    ich persönlich halte dieses Gesetz für eine große Errungenschaft,

    bin froh das Hunderttausende Kinder davon jetzt profitieren und in Zukunft profitieren werden

  • es besteht die Gefahr einer Willkür


    zumindest durch SHT


    dass diese Gefahr eigentlich schon seit dem 1.1.2004 bekannt und existent ist, macht die Sache nicht weniger traurig

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • zumindest durch SHT


    dass diese Gefahr eigentlich schon seit dem 1.1.2004 bekannt und existent ist, macht die Sache nicht weniger traurig

    das Sozialämter sich nicht immer an Recht und Gesetz halten, eine andere Rechtsauffassung als der Unterhaltspflichtige haben, das war schon immer so


    Willkür entsteht, wenn durch die öffentliche Gewalt, kein gleiches Recht für alle gilt,

    da wir in einem Rechtsstaat leben, kann ich Willkür nicht erkennen


    wer seine Rechte nicht kennt, oder nicht wahrnimmt, sein Problem


    oder lapidar ausgedrückt, Dummheit schützt vor Strafe nicht

  • Willkür entsteht, wenn durch die öffentliche Gewalt, kein gleiches Recht für alle gilt,


    es gibt viele unterschiedliche Arten von Willkür, deine Definition ist m.E. nicht komplett und außerdem spiegelt sie nicht die komplette komplexe Realität wieder

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • es besteht die Gefahr einer Willkür


    Wie schon oft genug in den unterschiedlichen Threads geschrieben, kann/soll sich der UHP dagegen wehren, z.B. vor Gericht.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • meines Wissens leben wir in einen Rechtstaat, jeder hat das Recht seine Rechte vor den Gerichten durchzusetzen


    Falls du mir damit was sagen willst, kann ich nicht erkennen, was genau. Ich nehme an, deine Aussage bezog sich weniger auf mich, mehr auf jemand anders

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • es gibt viele unterschiedliche Arten von Willkür, deine Definition ist m.E. nicht komplett und außerdem spiegelt sie nicht die komplette komplexe Realität wieder


    über das Thema im erweiterten Sinne wurde schon diskutiert, z.B.

    Unterschiedliche Leitlinien - Art 3 GG - Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?



    Wenn gleiche oder sehr ähnliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden - da ist Willkür nicht weit. Ich vermute, "hinreichende Anhaltspunkte" werden dazu gehören, zumindest bis zur höchstrichterlichen Rechtssprechung, falls es dazu kommt.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • es gibt viele unterschiedliche Arten von Willkür, deine Definition ist m.E. nicht komplett und außerdem spiegelt sie nicht die komplette komplexe Realität wieder

    es gibt lt. unserer Verfassung ein sog. Willkürverbot, und dieses beruht auf Gleichheit vor dem Gesetz



    mir ist durchaus bewußt, viele Unterhaltspflichtige betrachten die Aussagen eines Sozialamts oftmals als Willkür, oder sogar Nötigung, etc.

    diese Einstellung beruht aus meiner Sicht auf einer primären emotionalen Sichtweise, gepaart mit Unkenntnis, auch auf Überforderung

    juristische Themen, welcher Art auch immer, ist für mich Anlass, die Sache nüchtern und sachlich zu betrachten, da sind mir Emotionen fremd

    ich kann mich an das erste Gespräch mit meinen damaligen Anwalt erinnern, seine erste Frage war, ob ich das Thema Elternunterhalt emotional betrachte

    meine Antwort war, in keiner Weise, die Erleichterung war in seinem Gesicht ablesbar

  • über das Thema im erweiterten Sinne wurde schon diskutiert, z.B.

    Unterschiedliche Leitlinien - Art 3 GG - Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

    sind unterschiedliche Leitlinien ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm (Gesetz)?


    ganz klar nein, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind kein Gesetz, darüberhinaus sind sie unverbindlich


    nur wenn gegen eine Gesetz verstoßen wird, insbesondere bei der Auslegung, dann wäre es ein Verstoß

  • in diesem Zusammenhang möchte ich mal auf Artikel 20 GG aufmerksam machen:


    "(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."


    das bedeutet, wenn ein Sozialamt als Behörde (vollziehende Gewalt) handelt, dann sind sie an Gesetz und Recht gebunden,

    dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Behörde ein Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII verschickt,

    denn dies ist öffentliches Recht,

    und daran gemessen, stellt sich die Frage, hält sich ein Sozialamt als Behörde oder ein Gericht an das Willkürverbot?


    "Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht"


  • "Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht"

    dies ist die einschlägige Definition des Bundesverfassungsgericht

    was ein Verstoß gegen das Willkürverbot bedeutet