Elternunterhalt ab 100.000 EURO brutto

  • Hallo Mark,


    der Beitrag läuft ja schon länger.

    Schau mal an den Anfang deiner Frage, da gab es schon klare Aussagen zur Auskunft und der Berechnungsgrundlage.

    Was ist seit Januar 2020 passiert?

    Hast du gezahlt?

    ich kenne nur die Regelung, das der Einkommenssteuerbescheid als Richtlinie anzuwenden ist.

    Hier steht auf Seite 2 der Gesamtbetrag der Einkünfte für den UHP.

    Ich glaube nicht, das ein Sozialamt an der Zahl vorbei kommt.

    Daher sollte man sich mit anderen Auskünften zurückhalten (ab 2020).

    Natürlich wird immer versucht eine günstigere Lösung zu finden.

    Wenn ich meine EBeschV ohne die weiteren Tatbestände zu Grunde legen würde, wären ja andere Einkünfte, wie VuV oder Dividenden etc. nicht erfasst.

    Andererseits wären auch die berufsbedingten Bereinigungen nicht brücksichtigt.


    Gruß


    frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

    Einmal editiert, zuletzt von frase ()

  • Das Sozialamt sagt hier ist entscheidend das Gesamt brutto kumuliert auf Abrechnung Monat 12 Jahr 2020


    Du musst wissen, dass davon noch zumindest Werbungskosten abgezogen werden

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Oder zählt letztendlich der Lohnsteuerjahresausgleich / Steuerbescheid 2020


    Der Steuerbescheid kann einscheidend sein. Verstehe ich es richtig, dass du aktuell kein Elternunterhalt zahlst und es in der Diskussion mit dem SHT darum geht ob du fürs Jahr 2020 (oder 2021?) doch Elternunterhalt zahlen musst und der SHT will seine Meinung darüber bilden, sobald im Dez.2020 dein Jahreseinkommen bekannt ist?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Richtig MEG,

    aktuell zahle ich nichts. Seit 01.01.2020

    Bis Dato war mein Entgelt auch auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht über 100.000.


    Auch verstehe ich nicht warum das Amt das kumulierte Gesamt - Brutto als Entgelt zugrunde legt.

    Hier sind auch Gelder z.B. für eine Pflegeversicherung enthalten. Die der Arbeitgeber zu 100 % ( Tarifvereinbarung ) finanziert.

    Auch werden noch andere Gelder im Gesamt brutto aufgelistet. Diese sind aber in der Lohnsteuerbescheinigung nicht aufgelistet.

    Im Steuerbescheid auch nicht. Mein Einkommen war bis Dato auch inkl. aller Gelder ( Gesamt- Brutto kumuliert ) nie über 100.000. Deshalb verstehe ich nicht warum ich nicht durch das Raster gefallen bin. 2020 könnte es passieren, dass ich diese Grenze kumuliert auf der letzten Gehaltsabrechnung Monat 12 überschreite. Das hängt von nicht beeinflussbaren Faktoren ab.


    Meg

    Meine Frage was zählt alles als Werbungskosten ( Handwerker, Homeoffice, Sonderregelungen und etc.).

    Normalerweise wir ja 1000. Euro pauschal genommen oder werden die tatsächlichen angesetzt. Ist der Steuerbescheid alleine entscheidend ? Dann kann ich doch dem Finanzamt auch mitteilen, dass der Steuerbescheid erst Mitte 2021 für das Jahr 2020 kommt. Das liegt daran, dass wir die Daten vom Arbeitgeber sehr spät bekommen.


    MfG

    Mark

  • Ja ich bin bei meiner Mutter als pflegender eingetragen

    Du kannst dir diesen Thread mal anschauen Pflegende Angehörige



    Meine Frage was zählt alles als Werbungskosten ( Handwerker, Homeoffice, Sonderregelungen und etc.).

    Es zählt das was auch im Steuerbescheid anerkannt wird. Und das sind Faktoren die von dir beeinflussbar sind.

    S. auch Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?



    Ist der Steuerbescheid alleine entscheidend ?

    So allgemein wie du die Frage stellst, kann man sie m.E nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Ich verstehe deine Frage fast so als ob du wissen wolltest ob in allen möglichen Konstellationen für alle potentiellen UHP der Steuerbescheid entscheidend sein wird. Ich denke aber nicht, dass du es wirklich so wissen willst. Es steht nicht im Gesetz, dass nur der Steuerbescheid von Bedeutung ist.


    Du kannst im Januar 2021 dem SHT mitteilen, dass dein Steuerbescheid erst Mitte 2021 vorliegen wird. Falls der SHT bis Mitte 2021 nicht warten wollen wird und weitere Nachweise wie z.B. Gehaltsnachweise verlangt, wirst du dich entscheiden müssen wie du vorgehst. Es gibt eine nicht zu unterschätzende Wahrscheinlichkeit, dass du Anfang 2021 z.B. die Gehaltsnachweise in welcher Form auch immer vorlegen musst plus ein Begleitschreiben wo du Werbungskosten in Abzug bringst.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo in die Runde,


    habe gerade nochmal das AEG durchgelesen und bin über die Aussage:

    Gesamteinkommen nach §16 SGB IV wird zu Grunde gelegt, gestolpert.


    "Mit § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird das Gesamteinkommen definiert. Danach handelt es sich beim Gesamteinkommen um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."


    Ich sehe hier aber ein Problem, denn Zitat:



    "Durch Ermittlung des Überschusses über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte ermittelt. Hier sind also die Werbungskosten und die Betriebsausgaben bereits berücksichtigt.

    Beim Arbeitsentgelt – also bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – können nach der Regelung in § 16 SGB IV (zweiter Halbsatz: „… umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt …“) die Werbungskosten nicht in Abzug gebracht werden. Daher gilt als Arbeitsentgelt im Sinne des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.


    Bisher bin ich auch vom bereinigten Brutto ausgegangen, also abzüglich der Werbungskosten:/.


    Weiterhin ist zu beachten, das alle Formen der Zuwendungen als Einkommen rechnen.


    Mark75 : folgt man der ersten Aussage, gibt es kein anderes Dokument als den EStB.


    Denn nur der ist dann rechtsverbindlich, wenn endgültig festgesetzt.

    Ob du die Auskunft zu deine Lohnbescheinigung verweigern kannst, wage ich nicht zu beurteilen.

    Mit dem EStB für das Jahr 2020 wird die Sache nach meiner Auffassung also entschieden.

    Du bist einer der Grenzfälle, wo das Amt natürlich versuchen wird dein Gesamteinkommen über die Grenze zu rechnen.

    Das Amt kann bei Überschreitung dann das gesamte Jahr 2020 nachfordern.


    Gruß


    frase


  • Auch verstehe ich nicht warum das Amt das kumulierte Gesamt - Brutto als Entgelt zugrunde legt.

    Hier sind auch Gelder z.B. für eine Pflegeversicherung enthalten. Die der Arbeitgeber zu 100 % ( Tarifvereinbarung ) finanziert.

    Auch werden noch andere Gelder im Gesamt brutto aufgelistet. Diese sind aber in der Lohnsteuerbescheinigung nicht aufgelistet.

    Im Steuerbescheid auch nicht.


    Dann kannst du dem SHT mitteilen, dass du mit dem "Gesamtbrutto" nicht einverstanden bist und es auf das Steuerrecht ankommen läßt.


    Gesamtbrutto wird im Entgeltbescheinigungsverordnung definiert. Es ist ein kompliziertes Thema, dazu gibt es Kommentierungen wie z.B. vom Ministerium


    oder auch


    Nicht alle Bestandteile im Gesamtbrutto werden besteuert und diese wären damit m.E. kein Einkommen im Sinne des §16 SGB IV, müssten also bei der Beurteilung ob du 100T verdienst herausgerechnet werden.


    Gruß,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Vielen Dank für die Informationen.


    Ich habe gelesen , dass einige Anwälte eine erneute Überarbeitung des Gesetztes verlangen.

    Da in Grenzfällen die Regelung ungerecht ist. Man spricht von einem Sockelbetrag Netto von 5000 Euro

    bzw. bei verheiraten 9.999 €. Finde aber nur wenige Informationen dazu. Habt ihr vielleicht genauere Informationen.


    Viele Grüße

    Mark

  • Ich habe gelesen , dass einige Anwälte eine erneute Überarbeitung des Gesetztes verlangen.

    Da in Grenzfällen die Regelung ungerecht ist. Man spricht von einem Sockelbetrag Netto von 5000 Euro

    bzw. bei verheiraten 9.999 €. Finde aber nur wenige Informationen dazu. Habt ihr vielleicht genauere Informationen.


    zum Beispiel:

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi, ich denke du meinst damit die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle? Genauere Informationen gibt es dazu wohl nicht. Die Zahlen die da im Raum stehen, sind ja im Prinzip nur aus den Grenzen des neuen Angehörigen-Entlastungs-Gesetzes abgeleitet. Aber das sich da generell Etwas verändern wird geht auch schon aus der DT 2020 hervor, dort wird im Wortlaut ja darauf hingewiesen.



    DT Seite 4


    https://www.olg-duesseldorf.nr…eldorfer-Tabelle-2020.pdf


    In den Leitlinien Seite 18.


    https://www.olg-duesseldorf.nr…orfer-Leitlinien-2020.pdf


    Die DT beruht auf "Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten".


    Ich denke die werden da wohl öfter die Köpfe zusammenstecken....


    Viele Grüße


    cookie

  • Die Themenüberschrift lautet doch hier EU ab 100.000 €, also über 100 T€. Wieso greifen dann in diesem Fall die SB nach der DT nicht? Die SB sind ja zwar nicht verpflichtend anzuwenden, aber in der Praxis doch ein wichtiger Maßstab für die Berechnung? Bei einem Fall in dem das Einkommen 100 T€ überschreitet würde ich mich auch auf höhere SB aufgrund der Ungerechtigkeiten berufen (Angehörigen Entlastungsgesetzt) aber bis das vor Gericht geklärt werden dürfte wird es sicherlich zum Jahreswechsel herum neue Aussagen zur DT bzw. zu der Materie ansich geben.

  • Wir haben keine Berechnungsgrundlage in der DT.

    Da stimme ich dir vollkommen zu.


    Es geht hier nur um die Empfehlung der aktuellen Selbstbehalte bei Verwandtenunterhalt und die anzuerkennende Warmmiete sowie der alte Passus, das der den SB übersteigende Anteil häftig eingesetzt werden kann.


    Die Berechnung ist äußerst kompliziert und führte in der Vergangenheit zu erheblichen Streitigkeiten.


    Gruß


    frase

  • Erstmal vielen Dank für die Informationen.

    Ich habe gehört, dass Herr Jens Spahn für Heimbewohner die Kosten deckeln will. Sprich max. 700€/Monat für drei Jahre und dann Ende.


    Was kann dies für den Elternunterhalt bedeuten ?


    Viele Grüße

    Mark75

  • Hallo Mark,


    was Herr Spahn da vorschlägt, würde die EEE für 36 Monate (also 25.200€) festschreiben.

    Ich gehe davon aus, das dies der Anteil ist, auf den sich die Pflegebedürftigen einstellen sollen.


    Es gibt schon einen ähnlichen Beitrag im Forum:


    Pflegereform soll Kostendeckel beim einheitlichen Eigenanteil einführen / Entlastung der UHB und der UHP


    Hier könnte man weiter diskutieren, vermutlich wird es zeitlich sehr knapp, das noch in Gesetze umzusetzen.


    Gruß


    frase

  • Hallo zusammen,


    ich weise auf folgendes hin:

    Laut Herrn Minister Spahn soll der Eigenanteil für die PFLEGE auf 700,00 € für die ersten drei Jahre begrenzt werden.

    Daneben muss das Einkommen dann aber weiterhin für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten eingesetzt werden.


    Meiner Meinung nach ändert sich für die Bewohnerinnen und Bewohner nichts. Die Rente geht für die Heimpflegekosten drauf.

    Bewohnerinnern und Bewohner mit höherer Pflegestufe haben die Pflegekosten sowieso nahezu aus dem Pflegegeld gedeckt.


    Ansonsten ist es nur ein Geschenk für Besserverdiener.


    Meiner Meinung nach nur heiße Luft.


    Viele Grüße,

    Gartenfee

  • Hallo Gartenfee,

    habe dazu eine Frage. Wenn z.B. mein Vater bereits schon 5 Jahre im Heim ist, muss er dann nicht mehr den Pflegeanteil bezahlen ?

    Ab wann gilt das neue Gesetz / Regelung. Sollte dem so sein, dann verstehe ich das so, dass dann der Pflegeanteil nicht mehr bezahlt werden muss und dann die z.B. 700 EURO auf die restlichen Kosten Verpflegung , Unterkunft drauf gehen. Aber dies könnte doch dann den Elternunterhalt evtl. schmälern bzw. die Zuzahlung , oder ?


    Viele Grüße


    Mark

  • Hallo Mark,


    das Gesetz gibt es (noch) nicht. Es läuft noch nicht einmal ein Gesetzgebungsverfahren. Es war ein Vorschlag von Herrn Spahn - quasi ins Blaue gesprochen.


    Dein Vater muss den Pflegeanteil bezahlen, solange er in der Einrichtung lebt, er nimmt ja auch die Leistungen in Anspruch.


    Ich verstehe es so, dass z.B. so gerechnet würde:


    Pflegekosten pro Tag: 80,-- € x 30,42 Tage = 2.433,60 €

    abzüglich Pflegegeld: 1.262,00 € (bei Pflegerad 3)

    Es bleibt ein Rest von 1.171,60 €.

    Davon soll der Heimbewohner dann monatlich nur 700,00 € aus seinem Einkommen bezahlen.

    Den Rest von 471,60 € würde dann wer auch immer bezahlen.


    Für den Heimbewohner sieht es dann so aus:

    Renten insgesamt: 1.500,00 €

    abzüglich Pflegeanteil: 700,00 €

    Rest: 800,00 €


    Diesen Rest muss der Heimbewohner dann für seine Kosten der Unterkunft- und Verpflegung, die Investitionskosten, Kosten der Pflegeausbildung, Barbetrag usw. einsetzen. Die Folge: Er bekommt Sozialhilfe wie schon vorher, nur ist die wie oben berechnet um 471,60 € geringer, die ja zu den Pflegekosten dazugetan werden (von wem auch immer).


    Ob die Regelung dann nur für neu aufgenommene Heimbewohner gelten würde oder für alle bliebe abzuwarten.