Neuer Schonvermögensbetrag EUR 2.000 ab 01.01.20 / Aufteilung - Bestandteile

  • Hi zusammen :-),


    ich habe mich am Wochenende mal wieder intensiv mit der Elternunterhaltsthematik beschäftigt und auch ein tolles Lehrbuch hierzu gekauft was mir die Thematik sehr sehr gut veranschaulichen konnte.


    Wesentlicher Punkt für mich war "Lebensstandardgarantie" der Rechtsprechung, die einem sodann doch viele Möglichkeiten an die Hand gibt.


    Dabei wurde u.a. auch der Schonbetrag des einzelnen UHP von EUR 1.800,00 bzw. (neu ab 01.01.20) EUR 2.000,00 beleuchtet.


    Denn aufgrund der "Lebensstandardgarantie" gelten Aufwendungen des UHP die über die "Beträge", die im Schonbetrag enthalten sind, als zusätzliche Aufwendung für Zwecke des Unterhalts.


    Bspw. EUR 460 Wohnkosten im Schonbetrag, tatsächliche Miete mit NK ist EUR 800, sodass die über die Wohnkosten im Schonbetrag enthaltenen Beträge von EUR 330 mtl. beim Unterhalt abzugsfähig sind.


    Nun meine Frage: Wie setzt sich der jeweilige Schonbetrag von EUR 1.800 bzw. EUR 3.240 - bei Eheleuten - im Konkreten zusammen?


    Welcher Anteil entfällt auf Wohnen, Lebenshaltung, Hobbies, Sport etc. ? ( Soweit es eine Untergliederung hierzu gibt)


    Habt Ihr evtl. Quellen/Fundstellen hierüber um dies nachzulesen?


    Vielen Dank für Eure Hilfe vorab :-)

  • Hallo,

    Wesentlicher Punkt für mich war "Lebensstandardgarantie" der Rechtsprechung,

    Ein UHP sollte nicht meinen, dass diese Garantie unbeschränkt gilt.

    Nach meiner Kenntnis darf der Lebensstandard eines UHP nicht "dauerhaft" und nicht "spürbar" eingeschränkt werden, es sei denn er lebt in Luxus.

    Das ist dehnbar und bedarf immer der Auslegung.

    Beweispflichtig ist immer der UHP.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wie setzt sich der jeweilige Schonbetrag von EUR 1.800 bzw. EUR 3.240

    Ich kenne nur ein Urteil, in dem das je thematisiert wurde.


    Frei zitiert: Wenn die Kosten des Wohnens niedriger sein sollten als die im Selbstbehalt enthaltenen Kosten, dann darf der Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Es obliegt dem UHP selbst zu entscheiden, wie er sein Einkommen einsetzen möchte.


    M.E. wäre es nicht zielführend, die Zusammensetzung des Selbstbehalts zu thematisieren.

    Zielführend wäre es zu beweisen, dass man auf Grund seiner "sonstigen Verpflichtungen" nicht in der Lage ist, den geforderten EU zu zahlen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Zielführend wäre es zu beweisen, dass man auf Grund seiner "sonstigen Verpflichtungen" nicht in der Lage ist, den geforderten EU zu zahlen.

    Dem würde ich vollkommen zustimmen.

    Bedenken sollte man dabei aber auch, das es mit Einkommen oberhalb von 100.000€ immer schwerer möglich wird, diesen Beweis zu führen.


    VG frase

  • Hi zusammen :-),


    vielen Dank für Eure Beiträge.


    Ich dachte hinsichtlich meines Punktes über die Zusammensetzung des Sockelbetrages deswegen nach, da die Lebensstandardgarantie eben eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse aufgrund Elternunterhalts zu Gunsten der UHP nicht zulässt.


    Weiterhin bin ich darauf gestoßen, dass z.B. Mehr- und Sonderbedarfe für Kinder (des UHP) im Rahmen des Elternunterhalts immer berücksichtigt werden und hier zB Musikunterricht, Musikinstrument, Reitunterricht etc. immer Anrechnung finden.


    Davon abgeleitet habe ich mir eben die Frage gestellt, ob dies nicht auch für den Sockelbetrag gelten müsste.


    (Wahrscheinlich liegt der Unterschied in der besonderen Berücksichtigung von Mehr- und Sonderbedarfe für Kinder aber auch darin, dass Kinder vorrangig vor Eltern unterhaltsberechtigt sind)


    Aber letztlich wird es wahrscheinlich eine gerichtliche Klärung bedürfen, was und welche sonstigen Aufwendungen (des UHP) noch angemessen sind und damit abziehbar bei Elternunterhalt wären und welche nicht und somit aus dem Sockelbetrag/Selbstbehalt des UHP zu begleichen sind.


    (ME müsste für teurere Hobbies ein zumindest teilweiser Abzug beim UHP möglich sein, denn ansonsten würde die Lebensstandardgarantie beschränkt werden.)

  • Dem würde ich vollkommen zustimmen.

    Bedenken sollte man dabei aber auch, das es mit Einkommen oberhalb von 100.000€ immer schwerer möglich wird, diesen Beweis zu führen.


    VG frase

    Hi frase,


    ich gebe Dir Recht, das wird nicht leicht sein. Aber es ist mE auch nicht unmöglich, denn wer >TEUR 100 verdient hat auch einen "höherwertigen" Lebensstandard, diesen nun (wesentlich) einschränken zu müssen durch EU ist mE nicht durch die Lebensstandardgarantie gedeckt.


    Es kommt letztlich darauf an was die Gericht wohl als annehmbar akzeptieren werden.


    m.E. müssen diese Aufwendungen, wenn sie denn bereits vor dem EU geleistet werden, auch anerkannt werden.


    (So finde ich bspw. die Nichtberücksichtigung von Pferden etc. unfair und gleichzeitig wird der Austausch/Erwerb von neuen Autos ermöglicht.)

  • hat auch einen "höherwertigen" Lebensstandard, diesen nun (wesentlich) einschränken zu müssen durch EU ist mE nicht durch die Lebensstandardgarantie gedeckt.

    BGH XII ZR 266/99


    Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus

    führt.


    Wie ein Gericht die Verhältnisse eines UHP im Einzelfall beurteilen würde kann man nicht vorher sagen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo Scrat,


    alles was für die Ausbildung deiner Kinder erforderlich ist und den normalen Unterhaltsbedarf übersteigt, würde ich dem Amt vorlegen.

    Hier könnte man argumentieren, das z.B. eine Musikerkarriere nicht ohne Instrumente und Musikschule möglich ist oder ein Reitpferd mit allen Nebenkosten auch für Tierpfleger oder ein Studium der Tiermedizien sinnvoll erscheint und eben kein "LUXUS" ist.

    Wie das Amt es bewertet und was ein Gericht dazu meint, wird dir keiner sagen können.

    Es kommt halt immer auf die Argumente an. Als reines Luxushobby wird es vermutlich keine Anerkennung finden.


    VG frase

  • Guten Morgen,


    durch den Elternunterhalt wird laut gefestigter Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte der Lebensstandard nicht gesenkt, da nur ein Teil des überschreitenden bereinigten Einkommens gefodert wird.


    Dazu habe ich folgende Urteile:


    OLG Düsseldorf v. 27.10-2010 - II-( UF 38/10:

    "Der UHPfl. braucht grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards bei Inanspruchnahme auf ElternUH hinzunehmen; dem ist jedoch durch die gegenüber sonstigen UHSchuldnern deutlich höheren Selbstbehaltssätze und die Handhabung darüber hinausgehende Beträge dem UHSchuldner hälftig zu belassen (Anmerkung von mir: alte Halbteilungregelung), hinreichend Rechnung getragen und für weitere Vergünstigungen des UHPfl. besteht keine Veranlassun, insbesondere nicht für eine Berücksichtigung von Aufwendungen für weitere Altersvorsorgemaßnahmen nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze."


    BGH v. 05.02.2014 - XII ZB 25/13:

    "Dabei ist zu berücksichtigen, das der UHPfl. grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem UHPfl. im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - erhöhter Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Emittlungdes für den ElternUH einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen -etwa hälftigen - Anteil des Beklagten abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des UHPfl. an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden."


    Kosten für teure Hobbies etc. sind über den (erhöhten) Selbstbehalt abgedeckt.

    Wer Golf und Tennis spielt, Pferde hält und dann auch noch Drachenfliegen geht, muss dafür seinen Selbstbehalt angreifen und kann die Kosten nicht Mutter oder Vater vorhalten.


    Der Unterhalt der Kinder der Unterhaltspflichtigen (Enkel der Leistungsberechtigten) umfasst mit dem Unterhaltsbetrag laut Düsseldorfer Tabelle "die Mittel für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung, Erholung und die Teilnahme am kulturellen Leben. Diese Kosten sind mit dem anhand der Tabelle ermittelten Unterhalt grundsätzlich abgegolten."

    Darüber hinaus können Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf entstehen. Die müssen dann im Einzelfall belegt und begründet werden.

  • Hi,


    hier geht doch einiges durcheinander. Ich versuche mal etwas Ordnung in das Wirrwarr zu bringen.


    Einerlei, ob es sich um Kindesunterhalt oder Elternunterhalt handelt, es sind bestimmte Schritte der Reihe nach durchzuziehen, um zu wissen, wo man steht.


    1. Aus dem Einkommen der letzten 12 Monate (incl. Steuerrückzahlung, Weihnachtsgeld u.s.w. den aktuellen monatlichen Netto-Verdienst ermitteln.

    2. Dieses Einkommen bereinigen, mindestens um 5% berufsbedingte Aufwendungen, kann aber auch mehr sein.Diese Bereinigung muss nicht mit der steuerrechtlichen Bereinigung übereinstimmen, im Unterhaltsrecht werden z.B. höhere Fahrtklosten anerkannt.

    3. Nach der grundsätzlichen Bereinigung kommt die spezielle, die noch greifen kann, wenn andere Unterhaltsberechtigte da sind mit besonderem Bedarf, oder aber man selbst. Letztlich ist vieles anzuerkennen, was schon vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit an Verbindlichkeiten eingegangen ist.

    4. Dann sollte man berücksichtigen, dass die Eltern erst nach allen anderen berechtigt sind. Zunächst also priviligierte Kinder, dann nicht priviligierte Kinder in Ausbildung mit Sonder- und Mehrbedarf. Klassisches Beispiel für Mehrbedarf: Kind ist seit Jahren im teuren Internat. Das Kind darf da bleiben, berücksichtigungsfähiger Mehrbedarf. Sonderbedarf sind einmalhlige Leistungen, die bei einer langfristigen Berechnung ohnehin kaum meßbar wenn überhaupt ins Gewicht fallen.

    5. Erst dann kommen wir zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs.


    Eine Rumschnüffelei, wie man sein Geld nach diesen SChritten ausgibt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.


    Herzlichst


    TK

  • Aus dem Einkommen der letzten 12 Monate (incl. Steuerrückzahlung, Weihnachtsgeld u.s.w. den aktuellen monatlichen Netto-Verdienst ermitteln.

    Grundsätzlich ist das aktuelle monatliche Einkommen anzusetzen, da Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich ermittelt werden müssen. Die letzten 12 Monate können nur als Indiz heran gezogen werden. Sollte das durchschnittlich zu erwartende Einkommen niedriger sein, als das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate, dann sollte man das Amt darauf hin weisen und ggf. fordern vom aktuellen Einkommen auszugehen.


    mindestens um 5% berufsbedingte Aufwendungen

    Das ist so nicht richtig, da das nicht bundeseinheitlich gehandhabt wird. Manche OLG gewähren keine Pauschale sondern fordern den Nachweis berufsbedingter Ausgaben, oder sie gewähren nur einen Höchstbetrag, oft nur 150 EUR.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • AWI,


    wer meine Beiträge aufmerksam liest, der weiss, dass wir es bei der ermittlung des monatlichen Einkommens der zu erwartende Lohn für die nächste Zeit heranzuziehen ist. Als Kritierien dafür werd in der Regel die letzten 12 Monate genommen, wenn sich nichts anderes aus der aktuellen Lage ergibt. der Jurist nennt das "widerlegbare Vermutung." Wenn sich aus den aktuellen Lebensumständen etwas anderes ergibt, okay, dann wird man auch anders rechnen. Aber hier im Forum geht es doch nur um das Rüberbringen einer Einschätzung und das Erklären der Vorgehensweise der Gerichte. Der REst ist eine Einzelfallermittlung. Da müsste man hier auch auf den Punkt fragen.


    Bei dem zweiten Fall sind wir auch wieder bei der widerlegbaren Vermutung. Wenn man nicht unmittelbar neben dem Arbeitsplatz arbeitet, werden in der REgel die 5% angenommen. Die müssen glaubhaft gemacht werden, das wars. Und vor allen Dingen auch dargelegt werden. Es gibt keinen Automatismus.


    Herzlichst


    TK