Rückforderungsbescheid - und nun?

  • Noch ein Gedanke dazu.


    Es gibt ja die 10-Jahresfrist. Nach 10 Jahren wäre die Rückforderung also nicht möglich.

    Den Kredit, zahlt die Enkelin schon ab. Es bleibt also nur eine Restschuld. Ob diese als Ganzes gezahlt werden muss, das kann ich nicht beurteilen.

    Das Geschenk muss auch immer Angemessen sein, also den jetzt Bedürftigen nicht in diese soziale Notlange bringen.

    Würde man den Betrag der 4000€ durch 120 Monate teilen, wären es 33,33€ pro Monat oder 400€ p.a..

    Jetzt kommt es auf den Tag der Schenkung an. Liegt diese 1 Jahre zurück, wären eigentlich nur 3600€ als Regress denkbar.

    Ich würde als Enkelin so argumentieren, ein Versuch ist es ja Wert.

    Weitere Frage: Haben die Eltern noch einen angemessenes Schonvermögen?


    VG frase

  • Nachtrag zum Vermögen meiner Eltern. Sie haben ein Unterkonto bei ihrer Bank eingerichtet und da monatlich Geld zur Bestattungsvorsorge überwiesen. Es sind aktuell 8000,00 € drauf. Auf dem Giro, die restlichen 3000,--€. mehr ist nicht...Nun hat das Amt beanstandet, dass diese Rücklage nicht anerkannt wird als Bestattungsvorsorge, da es weder eine Sterbeversicherung noch ein Treuhandkonto ist etc...Wieviel dürfen sie eigentlich dann noch definitv behalten? Ich finde es schon dreist, was solch eine Sterbeversicherung kostet.....Die Generation um 1940 hatte dazu leider nie Geld übrig.

    Danke für Euer Feedback und vg

    kik

  • Hi,


    das ist mir alles nicht so ganz klar. Die Eltern haben ein Schonvermögen, vor einigen Jahren war das nach meiner Erinnerung pro Person 5000 €. Wären also 10.000 € unantastbare €. Und dann ist es einerlei, ob das Beerdingungsvorsorge ist oder was weiss ich. Vielleicht einfach nur falsch deklariert?


    Jedenfalls sehe ich es so, dass die Tochter zurückzahlen muss. Ich weiss einfach nicht, warum insoweit dem Staat Kosten aufgehalst werden sollten. Günstige Ratenzahlungsvereinbrung unter Verzicht auf Verzugszinsen (die soll amn nicht unterschätzen), das wäre mein Vorschlag.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo kik,


    die Kassen sind leer und mit dem AEG gehen den Kommunen gehörige Summen durch die Lappen.

    Es wird alles versucht und die Kosten zu drücken.


    So, Bestattungsvorsorge ist in jedem Bundesland anders (Meine Mutter darf in Berlin 4000€ haben)

    Es gibt Länder da wird das Doppelte anerkannt. (google mal nach Bestattungsvorsorge und Sozialhilfe)

    Bei deinen Eltern wird aber erstmal anders gerechnet, da ja eine Person ein Schonvermögen von 5000€ zusteht.

    Ich habe damals folgendes gemacht. Bin zu einem Bestatter, den meine Mutter mir benannt hat und habe ein Treuhandkonto eingerichtet.

    Sie hatte 2000€ über dem Schonvermögensbetrag, das habe ich dort eingezahlt.

    Der Bestatter kann dich beraten und du hast später weniger Probleme. Auf das Konto hat das Amt keinen Zugriff und du kannst es nach meiner Meinung auch jetzt noch eröffnen, das war bei mir jedenfalls so.

    Klar geregelt ist das die Hinterbliebenen die Bestattung zahlen.

    Daher ist die Vorsorge auch ein guter Weg um die Hinterbliebenen zu entlasten.

    Hier solltest du getrennte Konten für Mutter und Vater einrichten.

    Wenn der Betrag zweckgebunden für die Bestattung angelegt ist, dann wird er nicht zum Schonvermögen gerechnet.


    VG frase

  • Vielen dank für den Vorschlag, frase! Das macht Sinn und ich werde mich erkundigen. Wir leben in Bayern (da ticken bekanntlich die Uhren anders...:S). Ich denke auch, dass nun jeder Cent vom Staat eingefordert wird, der nur halbwegs einforderbar scheint, gerade seit 1.1.2020 (Gott sei Dank und auch hier ein Lob an das Forum!). Ich hoffe, ich kann das Treuhandkonto jetzt noch eröffnen. Selbst wenn es nur das für meine Mutter ist, sehe ich für die Zukunft hier bereits etwas rosiger. Nochmals vielen Dank für die wertvollen Tipps!

    Viele Grüße und bleibt alles gesund!

    kik

  • Hallo in die Runde,


    die Schenkungsrückforderungsansprüche der Leistungsberechtigten werden nicht erst seit dem 01.01.2020 (mehr oder weniger konsequent) verfolgt.


    In diesem Fall ist es so, das eine Schenkung zur Promotion durchaus als Anstands- oder Gelegenheitsschenkung angesehen werden kann. Nur die Höhe ist halt nicht gerechtfertigt. Die ist immer im Zusammenhang mit der "sozialen Stellung" der Schenkenden zusehen, also auch in Betrachtung von dessen Einkommen und Vermögen zum Zeitpunkt der Schenkung. Und die Frage ist auch, ob eine Sozialhilfebedürftigkeit seinerzeit evtl. schon absehbar war. Letzteres spielt aber nicht so die große Rolle; es ist nur maßgeblich, dass jetzt die Hilfebedürftigkeit besteht und Geld verschenkt wurde. (Schenkungen im Angesicht der Hilfebedürftigkeit könnten als sittenwidrig gewertet und zurück gefordert werden).


    Wegen des Darlehens kann der Sozialhilfeträger nicht nur den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens auf sich überleiten (§ 94 SGB XII) sondern auch das Recht auf Kündigung des Darlehensvertrags weil das Geld eben jetzt gebraucht wird.

    Daher ist wie von TImekeeper vorgeschlagen eine Verhandlung mit dem SHT wegen einer ratenweisen Rückzahlung durchaus sinnvoll.


    Die Schenkungssachen gehören aus meiner Sicht zu den schwierigsten, was die Privatrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten angeht.

    Rechtsprechung hilft nur bei grundsätzlichen Fragen, da immer Einzelfallentscheidungen getroffen werden.