Berechnung Elternunterhalt bei mehreren Geschwistern

  • Elternunterhalt schulden Geschwister anteilig nach § 1606 Abs 3). Nach dem Angehörigenentlastungsgesetz kann der Sozialhilfeträger aber nur einen Rückgriff auf die Kinder machen, welche ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro haben.

    Um die Quote für die reichen Geschwister zu senken, könnten die Kinder unter der Grenze ihren Quote erhöhen.

    1. ist das legitim?

    2. aus der Praxis: Wird es verschiedene Fragebögen geben für die "armen" und die "reichen" Kinder?

  • Beispiel: Das Kind unter 100.000 Euro hat bisher in der Auskunft immer angegeben, eine Altersvorsorge von 400 Euro pro Monat zu betreiben. In der nächsten Auskunft behauptet es nun, daß es eigentlich mit dem Geld auf ein neues teures Auto spart und man es auf keinen Fall als Altersvorsorge berücksichtigen dürfe. Das erhöht natürlich den Anteil nach § 1606 BGB Abs 3)

  • Worauf ich hinaus will, ist nicht, Tipps zu geben, wie man das Sozialamt bescheixxxx. Ich verstehe nur nicht, wie das in Zukunft einigermassen gerecht gehandhabt werden soll. Ideen?

    Eine Möglichkeit wäre es, die Selbstbehalte im Elternunterhalt so anzuheben, daß die Kinder unter 100.000 Euro nicht mehr leistungsfähig sind. Dafür plädiert zum Beispiel Herr Hauß :


    "Da der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich gemacht hat, dass er eine Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt dann für unangemessen hält, wenn das Einkommen des Kindes unter 100.000 € pro Jahr liegt, ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt an diese Grenze ab 1.1.2020 anzupassen. Unterhaltsrechtlich ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Es erscheint daher aus heutiger Betrachtung ein Selbstbehalt von 4.500 - 4.700 € für das Kind und etwa 8.100 € bis 9.000 € bei Zusammenleben Verheirateter angemessen. Die Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf dieses Niveau sichert, dass nicht nur sozialrechtlich eine 100.000 €-Grenze besteht, sondern diese Grenze angemessen unterhaltsrechtlich abgebildet wird.

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  • Eine Möglichkeit wäre es, die Selbstbehalte im Elternunterhalt so anzuheben, daß die Kinder unter 100.000 Euro nicht mehr leistungsfähig sind. Dafür plädiert zum Beispiel Herr Hauß :


    "Da der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich gemacht hat, dass er eine Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt dann für unangemessen hält, wenn das Einkommen des Kindes unter 100.000 € pro Jahr liegt, ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt an diese Grenze ab 1.1.2020 anzupassen. Unterhaltsrechtlich ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Es erscheint daher aus heutiger Betrachtung ein Selbstbehalt von 4.500 - 4.700 € für das Kind und etwa 8.100 € bis 9.000 € bei Zusammenleben Verheirateter angemessen. Die Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf dieses Niveau sichert, dass nicht nur sozialrechtlich eine 100.000 €-Grenze besteht, sondern diese Grenze angemessen unterhaltsrechtlich abgebildet wird.

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    Dann wäre auch die empfundene Ungerechtigkeit, daß der Unterhalt ab 100.000 plötzlich springt von 0 auf ungefähr 1000 Euro pro Monat nicht merh gegeben. Ehrlich gesagt, kann ich mir gar keine andere Lösung vorstellen...

  • Hallo mustermann,


    wir haben hier zwei Jahre die Gesetzgebung zum AEG begleitet.

    Es gab sehr wenige Betroffene, die über der jetzt für fast alle Sozialleistungen geltende Grenze lagen.

    Diese Betroffenen waren auch sehr entäuscht über das Gesetz.


    Du hast genau den Aspekt aufgegriffen, der jetzt eine völlig andere Sichtweise auf die Inhalte der Auskunftserteilung wirft.

    Um die Quote für die reichen Geschwister zu senken, könnten die Kinder unter der Grenze ihren Quote erhöhen.

    1. ist das legitim?

    Alles was nicht verboten ist, ist also auch legitim.


    Ein Aspekt war der Nachweis der 5% Altervorsorge.

    Hier wurde von einigen Ämtern verlangt, das ein gesondertes Konto mit nachgewiesenen Einzahlungen und ohne Abhebungen vorliegt.

    Jetzt wird dieses Konto aufgelöst, z.B. für Konsum.

    Warum sollte das nicht erlaubt sein?

    Wird es verschiedene Fragebögen geben für die "armen" und die "reichen" Kinder?

    Warum?


    Es gibt zuerst den Fragebogen der Ämter, der bei der Beantragung der Sozialhilfe, durch die Bedürftigen ausgefüllt werden muss.
    Hier haben einige Ämter schon reagiert und neben der Frage nach dem Bruttoeinkommen der Kinder auch den Beruf abgefragt.
    Bei meinem Fragebogen war nur ein Kreuz zu machen: "Hat eines Ihrer Kinder ein Bruttojahreseinkommen über 100.000€, ja/nein"?


    Hier genau werden die Weichen gestellt. Es ergeben sich diverse Fallkonstellationen.


    VG frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

    Einmal editiert, zuletzt von frase ()

  • Ein Beispiel: Eines der Geschwister ist Betreuer des UHP und füllt den Fragebogen aus.


    Er kennt die Einkünfte seiner Geschwister nicht genau und liegt selber unter 100.000€.

    Darf er von seinen Geschwistern nun Auskunft über deren Bruttoeinkünfte verlangen?


    Behauptet er einfach, ein Geschwister verdient über der Grenze und macht das Kreuz bei ja, weil er ihm seinen Wohlstand nicht gönnt!


    Ohne das Kreuz bei ja, dürfte ein Amt nach meiner Auffassung überhaupt keine Auskünfte verlangen, es sei denn der mögliche UHP verhält sich so ungeschickt, das ein Amt garnicht anders kann als zu prüfen.
    (in Sozialen Netzwerken oder der Öffentlichkeit mit seinem Reichtum protzen)


    VG frase

  • Wenn das Sozialamt dann zum Kind kommt und sagt: Der Bedürftige hat "ja" angekreuzt, dann würde ich doch erst mal nachfragen, ob das jetzt schon die hinreichenden Hinweise sind oder doch nur ein netter Versuch....


    VG,

    mustermann

  • Ein bisschen mehr Hinweis als "ja, mein Kind verdient über 100.000 Euro brutto" sollte es schon sein...

    Das bringt mich auch wieder zurück zu den Auskunftsbögen:

    Ich kann mich erinnern, daß für die Einnahmen viel mehr Platz zur Verfügung stand, als für die Ausgaben. (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...)

    Daher habe ich mich gefragt, ob es beim Fragebogen bei den Kindern unter 100.000 Euro genau andersrum ist 8o


    VG,

    mustermann

  • Dann wäre auch die empfundene Ungerechtigkeit, daß der Unterhalt ab 100.000 plötzlich springt von 0 auf ungefähr 1000 Euro pro Monat nicht merh gegeben. Ehrlich gesagt, kann ich mir gar keine andere Lösung vorstellen...

    Hallo Meg und Unikat


    eigentlich hatte ich gehofft, Ihr bringt Euch mit Eurer Willkür-Debatte auch hier ein. Dann eben von mir:

    es springt einem doch sofort ins Auge, daß dies einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 GG) und damit Willkür bedeuten würde, wenn die Selbstbehalte nicht angehoben würden.


    Hoffentlich findet sich bald jemand, der dies mal auf den Weg bringt. Daher an alle Betroffenen über 100.000: geht zu einem Fachanwalt, die Chancen stehen sehr gut!


    Viele Grüße,

    mustermann

  • ich habe mich zu dem Thema ja schon in den anderen Threads geäußert :)

    kann jetzt nicht viel mehr dazu beitragen, im Vergleich zu dem was ich dort schon geschrieben habe


    aber danke der Nachfrage :)


    P.S.

    ob niedrige Selbstbehalte gleich Willkür bedeuten.. hmm, so habe ich es bis jetzt nicht gedacht oder gelesen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo mustermann

    Das bringt mich auch wieder zurück zu den Auskunftsbögen:

    Wer hier den Empfehlungen des Forums gefolgt ist, hatte eh diesen Bogen nicht verwendet und eine eigene Aufstellung als Auskunft gefertigt.

    Es tauchte dann die Frage auf, ob ein SHT verlangen kann, die Vordrucke zu verwenden?

    Als Hinweis stand aber oft auch auf den Vordrucken, wenn der Platz nicht reichen sollte, bitte eine extra Anlage anfügen.


    Frohe Ostern,


    VG frase

  • ganz klar nein, siehe Rechtsprechung, wie eine Auskunft zu erteilen ist, in Form einer Aufstellung,

    und wie diese Aufstellung zu erstellen ist, bleibt jedem Auskunftspflichtigen selbst überlassen

    im übrigen gilt immer, wer kein Unterhaltspflichtiger ist, also keinen Unterhalt zu zahlen hat, der ist nicht auskunftspflichtig

    siehe § 117 SGB XII


    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.


    nur Unterhaltspflichtige haben Auskunft zu geben


    dazu der BGH zu § 1605 BGB (Auskunft)


    Eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung besteht nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter, keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.



  • im übrigen gilt immer, wer kein Unterhaltspflichtiger ist, also keinen Unterhalt zu zahlen hat, der ist nicht auskunftspflichtig

    siehe § 117 SGB XII


    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

    und wer gemäß dem Angehörigen-Entlastungsgesetz unter der 100.000 € Grenze liegt, muss keinen Unterhalt bezahlen, ist somit kein Unterhaltspflichtiger, dann ist keine Auskunft zu erteilen

  • und wer gemäß dem Angehörigen-Entlastungsgesetz unter der 100.000 € Grenze liegt, muss keinen Unterhalt bezahlen, ist somit kein Unterhaltspflichtiger, dann ist keine Auskunft zu erteilen

    "Das ist rechtlich gesehen völliger Blödsinn" (Zitat Unikat). Die Diskussion müssen wir wohl nicht noch mal aufmachen, oder sollen wir den anderen Thread hier reinkopieren? Ich hab recht... Auskunft ist möglich :thumbsup:


    Ich wünsch Dir frohe Ostern,

    mustermann

  • Glauben oder nicht glauben und an was - entscheidet jeder für sich, da gibt es, glaube ich, kein richtig und falsch.


    Falls sich jemand komplett auf das Recht und Gesetz stützt, auch das ist m.E. eine Glaubenssache, z. B. weil es eben unterschiedliche Rechtsauslegungen gibt.


    Wenn jemand eigene Argumente für zu 100% richtig hält und die anderen zu 100% falsch, das ist meistens grenzwertig.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen