Vollstreckung Unterhaltstitel möglich bei Auszug?

  • Hallo, habe folgendes Problem. Meine Tochter (15) ist seit einer Woche aus dem Haushalt der Mutter ausgezogen und wohnt jetzt bei mir. Die Mutter will keine Einverständniserklärung für die Meldebehörde unterschreiben, damit das Kind bei mir angemeldet werden kann. Es besteht ein Unterhaltstitel und ich bin nicht bereit der Mutter den Unterhalt für den nächsten Monat zu geben, da das Kind ja bei mir lebt. Das Geld würden wir nie wieder sehen.Kann sie aber trotzdem mit Titel vollstrecken, auch wenn meine Tochter ausgezogen ist? Und wenn ja, wie kann man das verhindern? Jugendamt und Schule wissen Bescheid, das meine Tochter sich bei mir befindet. Unterhaltstitel wurde damals beim Jugendamt gemacht.

  • Hi Paps,


    ja, die Mutter kann vollstrecken. Ein Titel ist ein Titel. Wenn klar ist, dass das Kind bei dir bleibt, wäre die Aufhebung des Titels angesagt, der Meldebehörde würde ich schriftlich mitteilen, dass das Kind jetzt bei dir lebt. Das öffentlichrechtliche Meldesystem hat aber nichts mit Familienrecht zu tun, das ist eine andere Baustelle, die du vernachlässigen kannst. Im Zweifel wird das Kind irgendwann bei dir von Amts wegen angemeldet und das wars.


    Ich würde der Mutter einen Brief per Einwurfeinschreiben schicken, sie unter Fristsetzung (14 Tage ab Zugang) auffordern, den Unterhaltstitel herauszugeben. Ihr androhen, anschließend zwecks Aufhebung des Titels anschliessend gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann kann man auch besser abschätzen, ob der Wechsel auf Dauer ist.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für die Info, kostet mich wieder rausgeschmissenes Geld. Wollte es für meine Tochter lieber investieren. Das ihr das Geld gegeben wird obwohl sie wissen, daß das Kind bei mir lebt ist mir unverständlich. Der Spass mit der Titelaufhebung kostet ja bestimmt nicht wenig. Freiwillig herausgeben wird sie den Titel nie, sie wollte ja schon der Kleinen sogar ein von mir gekauftes Handy entnehmen.

  • Hi,


    nu ja, die Sache ist ja ganz frisch. Außer Essen und Trinken im Augenblick gar nichts. Die wirklichen Kosten für Kinder (ich weiss, wovon ich schreibe) sind doch Warmmiete, Vereinskosten, Handy, was weiss ich. Und du musst der Mutter einfach auch die Chance geben, sich umzustellen. Auch längere Urlaube beim Umgangselterneil führen ja noch nicht zu einer Änderung der Unterhaltszahlungen.


    Die Kosten für das Gerichtsverfahren sind doch überschaubar. Eventuell Verfahrenskostenhilfe, keine Ahnung, wie du dastehst, finanziell. Und bei Gewinn des Verfahrens kannst du bei der Gegenseite 30 Jahre vollstrecken. Wir reden jetzt hier doch nur um ein paar hundert Euro, mehr nicht. Leier das Verfahren an, so wie ich es geraten habe, zahle noch den Monat Mai oder riskiere eine Pfändung, was hier sinnvoll ist, das kann ich aufgrund der spärlichen Angaben nicht abschätzen.


    Alles Gute, ganz besonders für die Tochter!


    Herzlichst


    TK

  • Meinst du auch das Verfahren für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ? Ist das nötig, wenn das Kind nicht bei ihr Leben möchte? Sie ist ja 15. Und wenn das Kind bei mir gemeldet in dem Fall wäre, könnte man sich ja die Titelaufhebung ja sparen weil sie ja dann nicht vollstrecken könnte? Ich möchte nicht gleich zwei Verfahren machen, ds würden denke ich paar Hundert Euro dann nicht reichen. Hatte vor 11 Jahren ein Verfahren zwecks Umgangsrecht, was ich gewonnen hatte, nur 2200 Euro ärmer trotzdem geworden bin. Sie lebt sowiso von Hartz 4. Ich muss den Anwalt bezahlen.

  • Hi,


    du hast das System nicht verstanden. Nochmals: die Anmeldung beim Einwohneramt hat nichts, aber gar nichts mit dem zivilrechtlichen Titel zu tun. Das ist öffentliches Recht. Insbesondere kann eine Anmeldung bei dir keinen Vollstreckungstitel aushebeln. Mir geht es nicht um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ist im Augenblick nachrangig, angesichts des Alters des Kindes. Es geht ganz konkret um den Unterhaltstitel. Damit daraus nicht vollstreckt werden kann. Denn das Job-Center wird angesichts des exitierenden Titels deine Frau zwingen, aus diesem Titel zu vollstrecken. Das Geld, was du zahlst, das ist nämlich Teil des Betrages, den sie vom JC bekommt, dadurch verringert sich der Betrag, den das JC an sie zahlen muss.


    Schade, dass du das nicht eher geschrieben hast. Das ist doch ein ganz wesentlicher Anspekt. Deshalb ist jetzt wichtig, dass du den Brief, wie oben geschrieben, auf den Weg bringst. Dann hat sie was gegenüber dem JC in der Hand. Dann ist es vielleicht möglich, dass sie mit Absegnung des JC den Titel herausgeben darf. Wäre der preiswerteste Weg, aber die Unterhaltssache ist gerichtlich ja nicht so wahnsinnig teuer. Ich muss mal nachgucken, m.E. braucht es da nicht mal einen Anwalt.


    Bitte nimm auch Kontakt mit der Familienkasse und der Unterhaltsvorschußkasse auf. Kläre dort, dass du das Kindergeld bekommst, dass du Unterhalt für das Kind erhältst. Als Dokumetation, dass das Kind jetzt bei dir lebt, nimmst du die Durchschrift der Schreiben an die Ex und das Einwohnermeldeamt mit. Wahrscheinlich reicht das zwar für eine Bewilligung der Gelder nicht aus, aber, wenn du dann gleichzeitig einen förmlichen schriftlichen Antrag stellst, dann erfolgen irgendwann Nachzahlungen, und das ist ja dann auch was, oder?


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Laut anwaltlichem Rat soll ich auf keinen Fall weiterhin Unterhalt an sie zahlen, da das Kind bei mir wohnt. Wir werden sehen welche weiteren Schritte wir unternehmen werden. Der tatsächliche Aufenthalt des Kindes ist ausschlaggebend, damit bist du im Recht, eine Mail an die Familenkasse zwecks Zuweisung zum Kindergeld und noch eine an das Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Anmeldung damit auch Kindergeld beantragt werden kann habe ich schon gesendet.Unterhaltsvorschusskasse wofür? Sie ist doch sowiso nicht leistungsfähig. Und wer zahlt dann wann den Vorschuss zurück wenn sie es niemals kann? Wenn ich es bin, dann brauche ich es gar nicht erst beantragen.

  • Hallo Paps,


    bitte verstehe mich nicht falsch, aus einem Titel kann sofort vollstreckt werden, da spielt der Wohnort keine Rolle.

    Du hast die ersten Schritte eingeleitet, den Titel benötigst du aber dringend (siehe erster Satz)

    muss ich sie dann auf Unterhalt verklagen, damit ich überhaupt Unterhaltvorschuß bekomme?

    Es geht um Kindesunterhalt. Dieser Unterhalt steht dem Kind zu.

    Da die Mutter nicht Leistungsfähig scheint, tritt der Staat für Sie ein im Form des Unterhaltsvorschuss.

    Unterhaltsvorschusskasse wofür?

    Genau für solche Fälle ist die UVK da.


    Du bekommst dann den Mindestunterhalt und falls die Mutter mal Leistungsfähig ist, holt sich die UVK einen Teil des geleisteten UV zurück von Ihr.


    VG frase

  • Hi Paps,


    da hast du was mißverstanden beim Anwalt oder aber du hast ihm nicht gesagt, dass ein Titel existiert. Aus einem Titel kann immer vollstreckt werden. Dann muss man Vollstreckungsabwehrklage erheben und das wird mühsam, wenn man nicht gerichtsfest nachweisen kann, dass a) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sich geändert haben und b) man alles getan hat, um den Titel zurück zu bekommen.


    Und der Anwalt hat nicht auf die Unterhaltsvorschußkasse hingewiesen und auch nicht auf die Problematik mit dem Job-Center? Kann ich mir nur schwer vorstellen. Warst du wirklich bei einem Anwalt oder war das ein sog. "Thekenanwalt?" Einer, der nach dem 5. Bier alles weiss, in der Kneipe, aber von nichts eine Ahnung hat.


    Herzlichst


    TK

  • So, der Termin beim Anwalt steht fest. Es wird eine Abänderungsklage mit Titelaufhebung beantragt und es soll eine Vollstreckung über das Amtsgericht verhindert werden. Ausserdem soll paralllel dazu auf das Aufenthaltbestimmungsrecht geklagt werden.Das sollte der richtige Weg sein. Ich dachte Unterhaltsvorschuß bekommt man nur wenn man nicht für das Kind aus eigenen Mitteln sorgen kann. So wie ich euch verstanden habe spielt in diesem Fall mein Einkommen keine Rolle, sondern die Unterhaltspflicht der Mutter, auch wenn sie von Hartz 4 lebt. Ich denke der Anwalt wird mir alles weiteren Schritte erklären, trotzdem bedanke ich mich herzlichst für eure Unterstützung und Engagement.

  • Na siehst du, jetzt stimmt die Aussage des Anwalts ja doch mit unseren Auskünften überein.


    Nein, Unterhaltsvorschuß bekommt man dann, wenn man alleinerziehend ist (also unverheiratet), das Kind minderjährig ist. Das wars. Das, was du jetzt machst, das ist nicht nur aus den Gründen so wichtig, die wir genannt haben, sondern auch, weil ja bei der Kindsmutter das Job-Center mit involviert ist. Die haben nämlich deine Unterhaltszahlungen in ihrer Berechnung mit drinne, und im Augenblick kürzen sie dann der Mutter die Zuwendungen, insbsondere auch anteilig die Mietzahlungen.


    Wobei ich mich frage, warum der Anwalt es nicht erst einmal außergerichtlich mit der Aufforderung der Titelherausgabe versucht hat. Halt uns weiter auf dem Laufenden.


    Herzlichst


    TK

  • Wir hatten nur ein Telefongespräch, genaue Schritte teilt er mir beim Termin mit. Also als alleinerziehend gelte ich nicht, wenn ich mit einer Person verheiratet bin, die nicht die Mutter des Kindes ist? Das bin ich nämlich.