Vermögenswerte

  • Hallo,

    da ich neu hier im Forum bin, zuerst ein herzliches HALLO an Alle.


    Hier meine Frage:


    Es wurde ja ab 2020 die Einkommensgrenze von 100000€ geschaffen.


    Was ich allerdings noch nicht weiß, wie verhält es sich mit Vermögenswerten des unterhaltpflichtigen Kindes:


    *Selbst genutze Immobilie

    *verpachtete landw. Flächen (Pachteinkünfte --> gehört wahrscheinlich zum Jahreseinkommen)

    *selbst genutzer Wald (5ha)

    *Tagesgeldkonten / Festgelder für Konsum, Alternsvorsorge, Reparaturen)

    *Depot für Altersvorsorge

    *Traktor/Auto

    *Vermögenswerte des Ehegatten


    Was wird hiervon zur Unterhaltsberechnung herangezogen oder ist das unterhaltspflichte Kind, welches unter 100000€ verdienst hierzu nicht auskunftverpflichtend?


    Danke für Eure Hilfe!

  • *verpachtete landw. Flächen (Pachteinkünfte --> gehört wahrscheinlich zum Jahreseinkommen)

    ja, gehört zum Jahresbruttoeinkommen



    *Tagesgeldkonten / Festgelder für Konsum, Alternsvorsorge, Reparaturen)

    *Depot für Altersvorsorge

    darüber kann man zwar bei Gelegenheit lange diskutieren, aber vorsichtshalber und einfachheitshalber würde ich dir vorschlagen die Zinsen davon dem Jahresbruttoeinkommen zuzurechnen


    Die anderen von dir aufgezählte Positionen sind bei der "Berechnung des Jahres-brutto" nach §16 SGB IV ohne Bedeutung, so zumindest der aktuelle Stand.



    Was wird hiervon zur Unterhaltsberechnung herangezogen oder ist das unterhaltspflichte Kind, welches unter 100000€ verdienst hierzu nicht auskunftverpflichtend?

    Jetzt zu dieser entscheidenden Frage, so schätze ich deine Angelegenheit ein.

    Wenn der SHT dich auffordert eine Auskunft zu erteilen, soll der SHT auch nachvollziehbar erklären, warum er dich "verdächtigt", dass du über 100T Einkommen hast. Sonst bist nicht zur Auskunft verpflichtet.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • *Selbst genutze Immobilie

    Wird Leistungsfähigkeit erhöhen, falls man tatsächlich Elternunterhalt zahlen muss , sprich, der UHP muss deswegen mehr Unterhalt zahlen



    *selbst genutzer Wald (5ha)

    *Traktor/Auto

    *Vermögenswerte des Ehegatten

    Sind irrelevant. Nochmal, ich möchte die Dinge einfach halten, deswegen antworte ich so. Falls das Auto ein sehr sehr teures ist oder der Ehegatte höhe Zinsen bezieht, dann muss man deine Frage anders bewerten

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Danke für Eure Antworten.


    Wenn ich es richtig verstehen, sind also die absoluten Vermögenswerte nicht relevant. Sondern nur die daraus resultierenden Jahresbrutto Einkünfte:


    Fiktives Beispiel:


    Kind arbeiter nur auf geringf. Beschäftigung, also 5400€/Jahr

    Hat Festgelder in Höhe von 25000€ --> Zinsen ca. 250€/Jahr

    Aktiendepot 100000€ --> Kein Verkauf, evt. Dividende --> 500€/Jahr

    Pachterträge --> 1500€/Jahr

    Wald --> kein Ertrag nur selbstgenutzte Holzentnahme --> 0€/Jahr

    Immobilien selbstgenutzt --> 0€/Jahr


    Somit Jahresbrutto ca. 7.650€ -> Nicht unterhaltspflichtig!


    Jahresbrutto Ehegatte: 70.000€ -> Nicht unterhaltspflichtig!


    Sehe ich das alles richtig?


    DANKE für Eure Hilfe!

  • Hallo Terry,


    schau mal in deinen letzten Einkommenssteuerbescheid.

    Da steht unter Summe der Einkünfte eine Zahl auf Seite 2. (nur deine Einkünfte zählen, nicht die des Ehepartners)

    Diese Zahl kommt ins Spiel, wenn das Amt die Vermutung wiederlegt, das du unter der Grenze liegst.


    VG frase

  • Guten Tag!


    Dazu habe ich eine Frage auf die ich bisher noch keine Antwort finden konnte.

    Im Steuerbescheid stehen die Kapitalerträge ja nur drin, wenn man die Anlage Kap ausfüllt, zu dem man nicht verpflichtet ist, wenn die Kapitalerträge von der Bank schon pauschal besteuert wurden. Wenn man dem SHT nun nur seinen Steuerbescheid vorlegt, fehlen ihm doch diese Einkünfte oder nicht?

  • Hallo Seb79

    Im Steuerbescheid stehen die Kapitalerträge ja nur drin, wenn man die Anlage Kap ausfüllt, zu dem man nicht verpflichtet ist, wenn die Kapitalerträge von der Bank schon pauschal besteuert wurden.

    Diese Ansicht würde ich nicht teilen.

    Mit dem Wissen, das man als UHP für die Leisungen des SHT in Regreess genommen werden kann, ist man nach meiner Auffassung verpflichtet, die Anlage Kap vollständig auszufüllen.

    Daher wäre ich hier sehr vorsichtig mit unvollständigen Angaben in der Steuererklärung.

    Das Ausnutzen der steuerlichen Spielräume ist nicht mit dem Verschweigen von Tatsachen zu verwechseln.


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase,


    danke für deine Rückmeldung.

    Bei mir gibt es keinen aktuellen Fall und ich weiß nicht ob es jemals dazu kommen wird und ein SHT auf mich zukommt.

    Solange würde ich auch erstmal nicht davon ausgehen und deshalb nicht pauschal immer die Anlage Kap ausfüllen.

    Sollte es dann mal dazu kommen und der SHT meinen Steuerbescheid anfordern, hätte er damit unzureichende informationen, dies hatte mich gewundert, weil ich wo anders gelesen habe, dass der SHT aufgrund des Steuerbescheids entscheidet und keine weiteren Informationen anfordert (anfordern darf?).

  • Hallo Seb79,


    ab 2020 gilt das AEG. Hier geht wird unterstellt, das man unter der Grenze von 100.00€ zu versteuerndem Einkommen liegt.

    Nur wenn beim UHP entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, die der SHT auch belegen müsste, findet eine Prüfung statt.

    In der ersten Stufe ist es der Einkommenssteuerbescheid, der über den weiteren Werdegang entscheidet.

    Sollte es dann mal dazu kommen und der SHT meinen Steuerbescheid anfordern,

    dann solltest du wissen, das fehlende oder unvollständige Angaben ein Problem für dich bringen könnte.

    Auch wenn es nicht immer erforderlich ist, die Anlage KAP auszufüllen, es bringt ja keine steuerlichen Nachteile.

    Ich würde hier weder mit dem Finanzamt noch mit dem Sozialamt "Katz und Maus" spielen.


    Gruß


    frase

  • Solange würde ich auch erstmal nicht davon ausgehen und deshalb nicht pauschal immer die Anlage Kap ausfüllen.

    Dieses Verhalten ist nachvollziehbar und rechtlich korrekt.



    wo anders gelesen habe, dass der SHT aufgrund des Steuerbescheids entscheidet und keine weiteren Informationen anfordert (anfordern darf?)

    Solange du nicht schreibst wo du was genau gelesen hast und worauf sich das von dir Gelesene stützt, ist schwer darüber zu urteilen. Für mich sieht es eher danach aus, als hättest du eine nicht gesicherte Aussage zum Thema Auskunftspflicht gelesen.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Dazu habe ich eine Frage auf die ich bisher noch keine Antwort finden konnte.

    Im Steuerbescheid stehen die Kapitalerträge ja nur drin, wenn man die Anlage Kap ausfüllt, zu dem man nicht verpflichtet ist, wenn die Kapitalerträge von der Bank schon pauschal besteuert wurden. Wenn man dem SHT nun nur seinen Steuerbescheid vorlegt, fehlen ihm doch diese Einkünfte oder nicht?


    Diese Frage wurde hier schon diskutiert, z.B. in

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Meg, ich glaube, wir sind uns hier einig. Nochmals klarstellend: letztlich kommt es in Unterhaltsfragen doch auf eine umfassende Auskunft an. Würde ein Steuerbescheid ausreichend sein, so würde das auch in den Formularen stehen. Steuerbescheide können ein Element der Auskunft sein. Aber, es gibt genug Menschen bei uns, die in verschiedenen Ländern versteuern. Ich z.B. gehöre auch dazu. Deshalb gibt es ja auch Besteuerungsabkommen mit den unterschiedlichsten Ländern. Diese Einkommen/Renten aus dem Ausland fließen natürlich mit in Unterhaltsberechnungen ein. Und ein Teil dieser Einkommen kann auch völlig steuerfrei sein, international.


    Meine Empfehlung immer, einerlei, für welche Form von Unterhalt die Auskunft zu erteilen ist: umfassend Auskunft geben, damit man sich nicht selbst angreifbar macht. Was dann in Berechnungen einfließt hinsichtlich der Höhe des Unterhalts, das ist eine ganz andere Frage.


    Aber es ist doch blöd, wenn man wegen fehlerhafter/unvollständiger Auskünfte verklagt wird, die Kosten tragen muss, das ist doch wirklich entbehrlich. Das braucht kein Mensch.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Crono,

    Was man fest besitzt ist also völlig egal nur noch das Einkommen daraus zählt ?

    So hat es der Gesetztgeber im AEG formuliert.


    Über den Vermögenseinsatz der UHP wurde ja regelmäßig bis 2020 gestritten.

    Das sollte mit dem AEG auch vereinfacht werden.

    Also schön die Grenze beachten!


    Gruß


    frase