neues AEG: Gilt die Einkommensgrenze 100000€ auch für Rentner?

  • Hallo,


    ich bin neu hier im Forum und habe gleich eine Frage:

    Gilt die Einkommensgrenze von 100000 Euro nur Erwerbstätige, oder gilt diese Grenze auch Rentner ?

    Das heisst:
    Ist es richtig dass die die Summe aus der Rente von der BFA, eventuelle Betriebsrenten, eine Riester-Rente und die Verrentung von Eigenkapital (als "Gesamt-Bruttoeinkommen") bewertet wird?
    Also: Falls die Monatsrente *12 < 100000 Euro ist, hat man Glück gehabt? Das wird schätze ich so gut wie bei allen Rentnern der Fall sein.


    Meine Eltern sind zwar noch nicht Pflegebedürftig, ich erwarte aber dass das bald auf mich zukommt, und möchte mich frühzeitig mit dem Thema befassen.


    viele Güße :)

    "Gerry2020"

  • Hallo Gerry,


    das AEG geht auch davon aus, das du unter der Grenze liegst.

    Liegen Anhaltspunkte der Überschreitung vor, wird sich das Amt bei dir melden.

    Daher schon im Antrag darauf achten, was man da ankreuzt oder angibt zu deiner Person.

    Mittlerweile werden in Dt. ja immer mehr Rentner zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.

    Wenn du hier unter der Grenze bleibst (Gesamtheit der Einkünfte auf Seite 2), wird es keine Probleme geben.


    VG frase

  • Hallo frase, hallo Meg,


    danke fur Eure Antworten.

    Die Einkommensgrenze gilt somit ohne Ausnahme. Wer drunter liegt kann nicht herangezogen werden.
    Falls das Amt doch "vermutet", muss man die Einkünfte offenlegen.

    Die Regel gibts ja noch nicht so lange, Ich bin neugierig auf welche Tricks man seitens der Ämter dann noch so kommt.
    Einer ist ja, das vorhandene Einkommen zum Rentenbeginn zu nehmen und mittels des Kapitalisierungsfaktors zu bewerteten, und auf die Rente draufzurechnen:
    Bewertung-eine-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-ab-1-1-2020

    z.B.: Vermögen = 100000€, Alter 65; Kapitalwert = 11,506, Jährliches Einkommen = 100000€ / 11,506 = 8691€ jährl. = 724€ mtl.

    Interessant ist es ob das so zulässig wäre, wenn das Amt Einkünfte >100000€ vermutet.


    viele Grüße

    Gerry

  • Hallo Gerry,


    es ist ja für uns alle Neuland. Ich würde aber vermuten, das erstmal der EstB vorgelegt werden muss. Wenn da keine Überschreitung vorliegt ist der Drops gelutscht. Woher soll das Amt auch von deinem Vermögen erfahren?

    Es ist auch deine Sache, was du mit dem Vemögen anstelltst, solange du nicht selber bedürftig dabei wirst.

    Vermögen dient ja auch für deine Altersabsicherung, so das du nicht in die Sozialhilfe rutscht.

    Ich bin auch gespannt, was und wie der Staat sich überlegt, um doch an die eine oder andere Ersparnis zu gelangen.

    Wir werden sehen.


    VG frase

  • Falls das Amt doch "vermutet", muss man die Einkünfte offenlegen.

    Interessant ist es ob das so zulässig wäre, wenn das Amt Einkünfte >100000€ vermutet.


    Es wäre dann zulässig, wenn der SHT seine Vermutung nachvollziehbar erklären kann.

    Lackmustest : der UHP bzw. sein Rechtsbeistand soll sich die Frage stellen ob ein Gericht der Vermutung des SHT folgen würde. Ja, ich weiß, die Fragestellung ist nicht einfach zu beantworten.

    Anderer Lackmustest: der UHP versucht sich in die Lage eines Sachbearbeiters des SHT zu versetzen. Was ist dem SHT über den UHP bekannt? Kann der Sachbearbeiter nach einem gesunden Menschenverstand der Meinung sein, dass der Rentner UHP sehr deutlich mehr Einkommen hat als ein durchschnittlicher Rentner.



    auf welche Tricks man seitens der Ämter dann noch so kommt.
    Einer ist ja, das vorhandene Einkommen zum Rentenbeginn zu nehmen und mittels des Kapitalisierungsfaktors zu bewerteten

    Du meinst wohl Vermögen. Darüber wurde schon oft diskutiert, z.B. in Bleibt Vermögen wirklich unberücksichtigt?

    Wenn "die Ämter" auf solche "Tricks" kommen, dann wird der Fall vermutlich vor Gericht landen. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand gibt es kein Urteil, das dem SHT recht geben würde.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen