Kindesunterhalt bei Zusammenveranlagung absetzen

  • Hallo liebes Familienrecht Forum


    Ich habe kürzlich über Smart Steuer eine Zusammenveranlagung für das Jahr 2019 proforma ausgefüllt und

    versuche den Kindesunterhalt, den ich ab Oktober zahle abzusetzen.

    Der Kindesunterhalt zählt als eine außergewöhnliche Belastung unter Sonderausgaben.

    Wo kann ich den Kindesunterhalt grundlegend bei der Zusammenveranlagung absetzen?

    Vielleicht ist hier jemand im Forum, der bestimmt sich in der gleichen Situation befindet und mir vielleicht in der Sachlage helfen kann.

    Jeder Ratschlag hilft 8o

  • Hallo luke_Br


    zunächst folgendes beachten :

    Zitat

    Du kannst deine Unterhaltszahlungen an dein Kind aber nur dann von der Steuer absetzen, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Dabei ist es egal, bei wem dein Kind wohnt.

    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Das ist schön und gut, allerdings ist es ja eine Einzelveranlagung für mich.

    Dann kommt dazu:

    1) Sie erhält das ganz Kindergeld und

    2) Ich zahle Unterhalt für das Kind.

    Wie kann ich diese Ausgaben für das Kind absetzen? Ist ja immerhin eine Lohnminderung.

  • Nochmal zur Klärung:

    Ab Aug. 2019 lebten meine Ex-Frau und ich zwar getrennt, aber in einer Wohnung.

    Ab Okt. 2019 bekamm haben wir uns dann auch räumlich getrennt.

    Ab Okt. 2019 bekam sie das ganze Kindergeld.

    Ab Okt. 2019 zahlte ich an sie Unterhalt für das Kind.


    Außerdem gibt es noch diese schwammige Definition von dem, was Anspruch auf Freibetrag heißt:


    Kinderfreibeträge können in diesen Situationen übertragen werden:

    • der andere Elternteil hat seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75% erfüllt oder ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig
    • Sie haben Ihre Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75% erfüllt oder sind mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig
    • Übertragung der Freibeträge auf Stief- oder Großeltern
    • das Kind war bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet
    • das Kind war nicht bei Ihnen gemeldet

    Spielt der Freibetrag überhaupt eine Rolle für mich?

  • Ja, wenn du den Unterhalt gezahlt hast, steht dir ein halber Kinderfreibetrag zu. (ist aber nicht die Welt)


    Im Trennungsjahr kann man auch schon die Steuerklasse wechseln.

    Besonders in der Konstellation 3/5 ist das sinnvoll.

    Ab 2020 hat dann jeder eine neue Steuerklasse und das Ehegattensplitting entfällt.

    Folge ist, es wird weniger Netto auf dem Konto landen.

    Wenn ein Elternteil alleinerziehend ist kann Steuerklasse 2 beantragt werden, wenn das Kind bei ihm lebt.

    Es ist hier ein "Alleinerziehendenentlastungsbetrag" enthalten.

    Der andere Elternteil fällt dann in die Steuerklasse 1.


    Trennung ist immer eine finanzielle Herausforderung.


    Noch ein Gedanke: Sind Kinderbetreuungskosten entstanden?

    Der Sie zahlt, kann diese in der Steuererklärung angeben und bekommt 2/3 davon als steuermindernd angerechnet.

    Bedingung, es muss nachgewiesen werden, die Kosten müssen unbar bezahlt worden sein.


    VG frase

  • Hi,


    es wird immer vergessen, dass das Kindergeld sowie die Steuerklasse II eben die Steuerersparnis sind, die vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Und - nicht jede Lohnminderung kann man absetzen. Kannst ja auch deine Urlaubsreise bzw. deren Kosten nicht absetzen, den Kauf der neuen Waschmaschine u.s.w.


    Auf die Möglichkeit der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ja von Frase hingewiesen worden. Kinder kosten nun mal. Das Auto auch. Nur beim Auto kommt niemand auf die Idee, das vom Grundsatz her steuerlich mindernd geltend zu machen. Wenn es sich nicht um ein Dienstfahrzeug handelt, klar.


    Herzlichst


    TK

  • Danke.


    Meine Exfrau ist selbstständig und verdient so wenig, dass sie die Kleinunternehmerklausel in Anspruch nimmt.

    Sie hat also keine Steuerklasse (bei Einzelveranlagung, was bei uns der Fall ist.


    Betreuungskosten gehen logischerweise auf mich. Da sie keine Steuern bezahlt, wirken sich bei ihr auch keine Betreuungskosten aus.


    frase :


    Wenn mir ein halber Kinderfreibetrag zusteht, muss einer der oben genannten Punkte erfüllt sein:

    • der andere Elternteil hat seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75% erfüllt oder ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig
    • Sie haben Ihre Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75% erfüllt oder sind mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig
    • Übertragung der Freibeträge auf Stief- oder Großeltern
    • das Kind war bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet
    • das Kind war nicht bei Ihnen gemeldet

    Bei mir/uns trifft keine der Kriterien zu: Die letzten 3 Kriterien klar, erklären sich selbst. Die ersten beiden sind verwirrend. Was heißt denn, dass jemand seine Pflicht nicht erfüllt. Ich komme mit der Kindesunterhaltszahlung ja nach und sie ist ja gar nicht verpflichtet. ?????

  • Hallo Luke_Br,


    Sie haben auch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihnen das Kindergeld nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung Ihrer Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird. In diesen Fällen ist beim anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen.

    Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf einen Elternteil übertragen wurde.


    Haben Sie Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag, weil der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf Sie übertragen wurde, ist bei Ihnen der volle Anspruch auf Kindergeld anzusetzen, und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wurde.

    Bei den Angaben zum Kindergeld müssen Sie immer den entstandenen Anspruch auf Kindergeld erfassen, es ist vollkommen unerheblich, ob tatsächlich Kindergeld beantragt oder ausgezahlt wurde oder nicht.


    Es wäre also für 2020 zu überlegen, ob die Ex nicht ihren halben Kinderfreibetrag auf Sie überträgt!


    VG frase

  • Ok, hälftig bekomme ich dasKindergeld bzw. es wird von dem zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.

    Gut.

    Dennoch bleibt ein Teil, der jeden Monat auf ihr Konto überwiesen wird.

    a) Bekomme ich den irgendwie abgesetzt?

    b) Hat das irgendwas mit dem Kinderfreibetrag überhaupt zu tun?

  • Hallo,


    nein, da lässt sich nichts absetzen, es sei denn Du zahlst direkt Kitabeiträge oder dergleichen.

    Auch so ein Kabinettsstückchen unserers Familienrechts: Kindergartenbeiträge stellen regelmässig Sonderbedarf dar, sind dann anteilig zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen. Den Steuervorteil daraus kann aber ausschließlich der Unterhaltsempfänger geltend machen. ??


    Zu den Kinderfreibeträgen: Google mal nach Günstigerprüfung. Du bekommst den halben Kinderfreibetrag, lohnt ab ca. 35.000 Eur Jahreseinkommen.


    Selbstverständlich kann aber die Steuerrückerstattung, die du aufgrund des Kinderfreibetrages bekommst zu mehr Unterhalt führen...


    Besten Gruss

  • Luke, nochmals, nein, es ist doch hier erschöpfend geklärt worden. Nicht alles, was man regelmäßig monatlich zahlt, kann man steuerlich absetzen. Du hast Kindergeld + die Steuerklasse 2, oder anstelle des Kindergeldes Kinderfreibeträge. Und wenn du deinen Anteil an der Kita direkt zahlst (das sollte sich einrichten lassen), dann ist der Betrag auch absetzbar.


    Da hat sich allerdings viel zugunsten der Eltern entwickelt, das wird immer vergessen. Ich hab ja meine Kids allein aufgezogen und allein finanziert. Kita-Platz: Fehlanzeige. Also privat Kinderfrau engagiert. Kindergeld: 50 + 70 DM. Das wars. Sowohl Jugendamt als auch Finanzamt meinten, ich solle nicht so jammern, sei ja mein Privatvergnügen, wenn ich arbeiten würde. Würde ich zu Hause bleiben, als Sozialfall, dann hätte ich doch genauso viel Geld zur Verfügung wie mit Berufstätigkeit und Bezahlung der Kinderfrau. Tolle Haltung, gelle? Und dann folgte noch die Beschimpfung als Rabenmutter.


    Herzlichst


    TK

  • Steuerklasse 2 hat nur der Unterhaltsempfänger sofern er oder sie als „Alleinerziehend“ gilt. Kindergeld wird direkt mit dem Unterhaltverrechnet, da es als Einkommen des Kindes gilt. Der UP hat Steurkl. 1, sofern er /sie nicht neu heiratet. Auch die Entwicklungen der letzten Jahre sind entweder für Familien oder für sogenannte Alleinerziehende. Ich lasse mich hier aber gerne von etwas anderem überzeugen.


    Kitabeiträge lassen sich nicht anteilig direkt zahlen, zumal man dann den Alleinerziehenden Bonus „verspielen“ würde. Dies geht allenfalls für einen Zusatzbeitrag bei Elterninitiativkitas.


    Auch hier gilt: Das Betreuungsangebot hat stark zugenommen, aber eben auch die Kosten. Damit zahlt der UP nun zusätzlich für eine Betreuung, die eigentlich beteits im Naturalunterhalt des Unterhaltsempfängers war. Vorteile sind ggf. dennoch da, wenn der Unterhaltsempfänger dadurch mehr arbeiten kann (und will), es allen und damit auch dem Kind finanziell besser geht. Aber eine Entlastung des UP findet nicht statt - das Gegenteil ist der Fall. Er muss ggf. einen Zweitjob annehmen um den Sonderbedarf zu decken.


    Aus meiner Beobachtung hat es sich für den Unterhaltspflichtigen in den letzten Jahren derart zum negativen verändert, dass so langsam erkannt wird, dass hier nichts mehr zu holen ist.


    Jeder UP mit zwei Kinder über 11 muss mindestens ca. 2400 Eur netto (unbereinigt) verdienen um kein Mangelfall zu sein. In der 1. Stufe ist jeder (!) mit zwei Kinder Ü11 hat Mangelfall. 2021 wird sich das noch einmal verschärfen.


    Während kinderlose „Familien“ die Möglichkeiten des Splittings nutzen können, hilt das für Nachtrennungsfamilien nicht mehr.


    Hier ist viel im Argen. Ich habe absoluten Respekt vor Deiner Leistung. Solche Fälle gibt es immer wieder und frührer gab es schlicht nicht die Möglichkeiten. Heute sind jedoch ganz andere Angebote und Akzeptanzen vorhanden, als noch vor vielleicht 15 oder 20 Jahren. Würden diese Konsequent genutzt, könnte es einer/m Alleinerziehenden besser gehen, als vielen Unterhaltspflichtigen.


    Aber regelmässig heisst es ja, der UP (meist der Vater) ist entbehrlich - er muss am WE lieber einen Zweitjob machen als das Kind zu sehen. Aber dem UB kann wegen der Kinder nicht zugemutet werden mehr zu arbeiten. Um das auch über das 18 Lebensjahr zu retten, entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der UP zahlt weiter wie bisher.

    Wenn man aus 1 Haushalt 2 macht, kann man nicht die ganzen Lasten einem aufbürden.


    Die Gerichte müssen endlich Elternliche Solidarität fördern und nicht den Streit. Es gilt Kinder zu fördern und nicht die Ehe.

  • Die Lasten sind heute auch noch beiden Elternteilen aufgebürdet. Faktisch bedeutet wegen der immer noch unbefriedigenden Betreuungssituation für das betreuende Elternteil ja diese Tatsache ein Verzicht auf Karriere bis das Kind etwa 12 Jahre alt ist. Es fehlt einfach die Flexibilität, die in Führungspositionen erforderlich ist. Auch sind Überstunden nur schwer organisierbar. Das muss man einfach sehen. Ich hab die Zahlen nicht mehr im Kopf, aber ich war erschüttert, wie viele Alleinerziehende arm sind, im Sinne der derzeitigen Definition. Wesentlich mehr als auf der Seite der Zahler. Das muss man einfach sehen. Deshalb predige ich ja schon seit Jahrzehnten, man solle den Mädels doch bitte, bitte auch eine Ausbildung angedeihen lassen, die auch wirklich die Frau angemessen ernährt.


    Aber hier haben wir leider eine starke Rückentwicklung. Die Planung bei Mädchen geht zunehmend wieder nur bis zum ersten Kind und nicht weiter. Und, als Frau Nahles 8 Wochen nach der Geburt ihres Kindes wieder anfing zu arbeiten, da wurde sie genauso beschimpft wie ich seinerzeit. Einstellungsmäßig hat sich da nicht viel geändert. Das macht mich immer wütend. Einer der Anwälte, die überwiegend Arbeitsrecht machen, große Praxis, von mir sehr geschätzt, bestätigte kürzlich meinen Eindruck, dass in der funktionierenden Einheit "Ehe" die drei Jahre Elternzeit in der Regel ausgekostet werden, und dass hinterher nicht mehr zurückgekehrt werden will, dass da regelmäßig die Anfrage komme, ob er denn eine anständige Abfindung raushandeln könne. Solange das die Haltung ist, und zwar völlig geschlechtsunabhängig, solange wird sich nichts ändern.


    Das mit dem Kindergartenkosten stimmt so nicht. Wie sich die Gebühren berechnen, das ist individuell sehr verschieden und entscheidet der Träger. Es gibt ja auch die Option, dass ein Elternteil das eine halbe Jahr voll bezahlt, das andere Elternteil das andere halbe Jahr, muss ja nicht monatlich aufgeteilt werden. Und - im Saarland, wohl auch in Berlin - sind die kommunalen Kitas gebührenfrei. Bei uns ist es immerhin das letzte Jahr.


    Es gibt eine Untersuchung des Familienministeriums, ich meine so etwa 15 Jahre alt. Da wurden Jungs und Mädels nach ihrem Schulabschluss gefragt, was sie denn so beruflich für ihr Leben planten. Die Jungs hatten eine Lebensplanung, vielleicht eine etwas spinnterte, aber sie war da. Bei den Mädels ging die Planung in Richtung Selbstverwirklichung, Überbrückung bis zum ersten Kind.


    Solange wir hier keine gedankliche Änderung haben, unsere Mädels nicht so aufziehen wie die Jungs, solange kann es keine Änderung geben. Das muss man einfach sehen. Und die 3 Jahre Ausstieg nach jedem Kind, sorry, das hat zu einem enormen Rückschritt geführt.


    Mein Ansatz ist also ein ganz anderer. Nur, den umzusetzen .........


    Herzlichst


    TK