Unterhalt Neugeborenes Kind von Schüler und Schülerin

  • Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

    Ich bin neu hier und im Thema Unterhalt völlig unerfahren.

    Es geht auch nicht direkt um mich, sondern um meine Tochter.

    Die Situation ist folgende:

    Meine Tochter ist 18 Jahre alt und Schülerin. Sie bekommt im Herbst ein Kind von einem

    Schulkameraden. Er ist 20 Jahre alt und macht derzeit Abitur.

    Zum Zeitpunkt der Geburt wird er die Schule beendet haben.

    Ein Einkommen haben beide nicht und beide wohnen noch zu Hause.


    Die Frage:

    Muss der Kindsvater trotzdem dem Kind Unterhalt bezahlen, evtl. nach Düsseldorfer Tabelle oder bleibt die Versorgung des Kindes, oder besser der Kinder, Sache der Großeltern?

    Meine Wunschvorstellung ist natürlich, eine für beide Parteien machbare und annehmbare Regelung zu finden.


    Allerdings würde ich einfach gerne wissen, was meiner Tochter bzw. dem Neugeborenen zusteht.


    ich würde mich über Antworten sehr freuen.


    Liebe Grüße

  • GuMo Mazzuga,


    dann mal alles Gute für deine Tochter und dein baldiges Enkelkind.

    Dem Kind steht Unterhalt zu, kann der Vater diesen nicht aufbringen, sollte man Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

    Der Antrag wird bei der Unterhaltsvorschussstelle der zuständigen Jugendamtes gestellt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.

    Die erste Stufe beträgt 165€ dazu kommt denn noch das Kindergeld.

    Es gibt noch eine Menge weiterer Leistungen für werdene Mütter.

    Deine Tochter soll sich beraten lassen, Schwangerschaftsberatungen bieten viele soziale Vereine an oder eben gleich zum Jugendamt.


    VG frase

  • Hallo,


    An diesen "Ersatz-Unterhalt" sind einige "Voraussetzungen" geknüpft.


    Falls diese gegeben sein sollten, sind natürlich die Großeltern der Mutter + die des Vaters mit im Boot.


    Vorher sollte man, wie hier schon geschrieben wurde,sich über alle möglichen staatlichen Leistungen informieren.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • edy, da die werdende Mutter eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, sind die Voraussetzungen für ALG II doch in der Masse der Fälle erfüllt. Achtung, es geht nicht um den Unterhalt für das Kleinkind, sondern um den Unterhalt für die junge Mutter. Da ist bis das Kleinkind 6 Jahre alt ist, gegebenenfalls der junge Vater heranzuziehen, nicht aber die Eltern der jungen Mutter.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    sind denn die Eltern der werdenden Mutter nicht unterhaltspflichtig für ihr Kind?

    Es hat noch keine abgeschlossene Ausbildung und wohnt bei den Eltern.

    Ich glaube ein ALG II Antrag würde daran scheitern, es sei denn, die Eltern wären selber hilfededürftig.


    VG frase

  • GuMo,


    also durch das Kind bildet die Mutter jetzt eine eigene BG auch in der Wohnung der (Groß-)Eltern.

    Wird damm bei den Einkünften der Mutter aber nicht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern angerechnet?


    VG frase

  • Hi,


    nö, wird nicht. Bis das Kind 6 Jahre alt ist. Steht irgendwo im SGB II. Die Einführung dieser Regelung war als Schutz der jungen Mutter gedacht. Sie sollte wirtschaftlich unabhängig sein, nicht zu einer Abtreibung gezwungen werden können. Das war der Ausgangsgedanke. Etwas anderes kann sich in seltenen Fallkonstellationen ergeben. Nämlich dann, wenn keine, aber wirklich keine Verzögerung der Ausbildung durch die Schwangerschaft/der Geburt des Kindes da war. Durch diese eigentlich sinnvolle gesetzliche Regelung haben wir leider eine Entwicklung, die man gar nicht positiv bewerten kann. Schule/Ausbildung wird für Jahre unterbrochen, und dann irgendwann fortgesetzt/begonnen, wenn überhaupt. So war das eigentlich nicht gedacht. Sehr schade!


    Nur, warum sollten die Eltern eine schwangere Tochter/junge Mutter finanzieren, die nicht zur Schule geht, die keiner Ausbildung nachgeht? Jede Schwangere kann bis zur Geburt arbeiten, der Mutterschutz gilt nur für 8 Wochen nach der Geburt, wenn die junge Mutter arbeitet, nicht wenn sie noch zur Schule geht, dann kann sie auch gleich nach der Geburt weitermachen.


    Aber, dieser Schutz vor Zahlungsverpflichtungen gilt nur für die Eltern der jungen Mutter. Der glückliche junge Vater ist durchaus nicht von Unterhaltszahlungen befreit, wenn er denn zahlen kann. Und die Großeltern auf beiden Seiten können zur Zahlung von Kindesunterhalt für ihr Enkelkind herangezogen werden.


    So, ich hoffe, hier etwas für Klarheit gesorgt zu haben. Es ist immer interessant, mal in die Dokumente zu schauen, die Basis für einen Gesetzestext waren. Welche Überlegungen dahinter standen. Und dann gibt es eben den schönen Spruch: "hier war das Gesetz schlauer als das Gesetzgeber." Da hatte man sich was anderes vorgestellt, es aber zufällig besser formuliert, was sich dann später als Segen herausstellte, man benötigte keine Gesetzesänderung.


    Herzlichst


    TK