Sozialamt bittet um Einlassung aller Kinder

  • Hallo zusammen.
    folgende Frage beschäftigt mich. Wie oben geschrieben, möchte das Sozialamt nach Einreichung der „Hilfe zur Pflege“ neben nachvollziehbaren Fragen Einlassungen aller Kinder (3), dass das Einkommen NICHT ÜBER 100.000 € liegt.
    Ist das rechtens?

    Sonnige Grüße und danke vorab.
    R.

  • Hallo Boopipop,


    hat das Amt eine Begründung vorgelegt, das ein Kind durch Anhaltspunke über der Grenze liegen könnte?

    Mit dem neuen Gesetz kommen natürlich auch neue Strategien der Ämter ins Spiel.

    Eigentlich sollte man bei solchen Forderungen nach deren Rechtsgrundlage rückfragen.




    Gruß


    frase

  • Hallo frase,

    nein haben sie nicht. Eventuell fragen sie wegen eines Kreuzes, was man im Antrag machen sollte hinsichtlich der Frage, ob eines der Kinder vermutlich mehr als 100000€ hat. Diese Frage bezog sich uE allerdings nur auf SGB § 12 4. Abschnitt bzw. Asyl.....

    Und wir haben ja Hilfe zur Pflege beantragt und weder ja noch nein angekreuzt.
    Viele Grüße

  • Genau, da liegt das Problem.


    Der Antrag entscheidet über die Marschrichtung.

    Der Antragsteller hätte das Kreuz setzen sollen.

    Er macht sich dann auch nicht schuldig, wenn es nicht stimmt, denn er kennt die finanziellen Verhältisse der Kinder nicht (kann nur vermuten).

    Hier kann möglicherweise das Amt einen Ansatzpunkt zur Nachfrage haben. Der SB kann ja nun auch nur vermuten und fragt daher nach.

    Eine sehr blöde Situation, wenn jetzt ein Kind die Grenze überschreitet.


    Gruß


    frase

  • Und wir haben ja Hilfe zur Pflege beantragt und weder ja noch nein angekreuzt.


    Ich weiß zwar nicht wen du mit "wir" genau meinst, aber es ist oft sinnvoll, dass die Person, die den Antrag ausfüllt, keine genauen Kenntnisse über Einkommen der potenziellen UHP Kinder hat. Dann kann diese Person mit gutem Gewissen die Frage nach dem 100.000 Euro Einkommen mit "nein" beantworten.

    In eurem Fall wäre also zu überlegen, ob man nicht einen korrigierten Antrag stellt, wo das Kreuz an der richtigen Stelle gesetzt ist. Ob es hilft, kann ich nicht beurteilen, allein schon weil die Einzelheiten des Falles nicht geschildert wurden.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Oh je...

    Im Antrag stand bei der 100.000€ Frage:


    „nur ausfüllen bei Anträgen auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (viertes Kapitel SGB XII)“...


    daher haben wir Kinder das ignoriert bzw. gedacht, dass es nicht bei „Hilfe zur Pflege“ (siebtes Kapitel) zu beantworten wäre. Der Antragsbogen war wahrscheinlich etwas älter vermute ich, daher die Irritation.


    Unschön, aber nicht zu ändern. Einer von uns Kindern muss sich:


    a. leider outen oder

    b. wir ziehen den Antrag zurück

    c. oder wir lassen alle die Einlassung weg und schauen was passiert

    Schönen Abend

    R.


  • ok, verstehe


    Ihr solltet jetzt beim SHT schriftlich nachfragen warum er die Einlassungen von euch haben will. Mal sehen ob der SHT es nachvollziehbar darlegen kann.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • ... Einlassungen aller Kinder (3), dass das Einkommen NICHT ÜBER 100.000 € liegt.
    Ist das rechtens?


    Nein, ist es nicht, wenn der SHT nicht ausgeführt hat welche Anhaltspunkte er hat die ihn vermuten lassen, dass 100.000 überschritten wurden.


    Zitat

    §94 SGB XII


    (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Boopipop,


    eine RWA Kann es erst dann geben, wenn das Einkommen eines der Kinder über 100.000 € liegt. Nur in diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch überhaupt erst auf den SH-Tr. über.


    Ich kann zu der Frage des Einkommens der Kinder zur empfehlen, keine falschen Angaben zu machen, d.h. nicht zu lügen.

    Wenn die bevollmächtigte Person Einkommen von mehr als 100.000 € hat, den Antrag ausfüllt und dann "nein" ankreuzt, hat es strafrechtliche Konsequenzen, wenn das herauskommt. Und irgendwie verplappert sich da immer jemand und sei es nie neidischen Geschwister.


    Ich weise auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.01.2018 - AZ. S 2 SO 1269/16 - zum Auskunftsansoruch des Sozialhilfeträgers hin.


    Es bezieht sich ja zwar auf Grundsicherung, aber da die Hilfearten des SGB XII jetzt alle gleichgeschaltet worden sind, ist es auch auf die Hilfe zur Pflege anzuwenden. Darin heißt es, dass es "für ein Auskunftsverlangen gegenüber Kindern auch genügt, wenn der Antragsteller in einer Weise ausweichend antwortet, dass der berechtigte Verdacht besteht, dass die Einkommenssituation der Kinder verschleiert werden soll."


    Rumeiern nützt also nichts.

  • Ihr solltet jetzt beim SHT schriftlich nachfragen warum er die Einlassungen von euch haben will. Mal sehen ob der SHT es nachvollziehbar darlegen kann.


    Boopipop , was spricht aus deiner Sicht dagegen ?


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • wir schicken zwei Einlassungen unter TEUR 100 und eine über TEUR 100?


    sowas sollte man nur sehr gut überlegt machen,

    am besten nachdem man wirklich genug Zeit hatte sich mit der Situation auseinanderzusetzen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo,

    zwei Einlassungen unter TEUR 100 und eine über TEUR 100?

    Wenn das die reale Situation ist, dann könnte man überlegen, ob der Antrag wirklich zurückgezogen wird.

    Das bedeutet, die Unterdeckung der Kosten muss von der Familie getragen werden.

    Natürlich kommt es auch auf die Differenz an, die hier das Amt zahlen müsste.

    Also auch etwas Mathematik könnte in die Überlegung einfließen.

    Es sollte ja bekannt sein, welche Summe fehlt um die Kosten decken zu können.

    Nehmen wir den Betrag und nennen ihn X.

    Nun kann man schauen, ob das Kind, was über der Grenze liegt, Leistungsfähig ist und die gesamte Summe X stemmen kann.

    Das Amt sollte aber auch noch die Geschwisterquote berücksichtigen (ein hier heiß diskutiertes Thema).

    Denn eigentlich würde ja eine Aufteilung der Anteile von X unter den Geschwistern, nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit, erfolgen.

    Zahlen muss aber seinen Anteil von X nun nur, wer über der Grenze liegt.

    Bleibt also der Antrag bestehen, so wird der UHP der über der Grenze liegt komplett durchleuchtet, auch seine Lebenspartner, so vorhanden.

    Keine schönes Gefühl, ich weiß wovon ich schreibe.

    Fakt bleibt der Umstand, das der Anspruch nun auf das Amt übergeleitet werden kann.

    Ob es daher sinnvoll ist, diesen Umstand anzugreifen, bleibt eure Entscheidung.

    Sicher kann man dem Vorschlag von meg folgen und § 94 SGB XII anführen.

    In dem Wissen, das ein Geschister darüber liegt, wäre mir schon unwohl dabei.


    Gruß


    frase

  • Muss man eine Rücknahme begründen?


    Nein.

    Allerdings kann sie in Zukunft als "Anhaltspunkt" vom Amt gewertet werden, dass ein UHP über 100.000 liegt. Man muss keine Angst davon haben, man muss aber auch das berücksichtigen. Deswegen sage ich - gut überlegen was wann und in welcher Reihenfolge man tut.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Da hast Du recht, wann wie und in welcher Reihenfolge.

    Daher war uns bei den Überlegungen wichtig, ob der SHT uns überhaupt um Einlassungen bitten darf?! Das scheint strittig, okay und verstanden, aber die Nerven haben wir derzeit nicht uns mit dem Amt anzulegen. Bleibt nur der Rückzug. Und moralisch ist es ja auch richtig, wenn jemand, der über 100 K hat den EU zahlt. Ein kleiner Trost ?

  • Hallo Boopiop,

    Und moralisch ist es ja auch richtig, wenn jemand, der über 100 K hat den EU zahlt.

    Denk aber auch daran, das es durch das AEG eine Ungleichbehandlung der Geschwister erfolgt.

    Wer drüber, der zahlt, wer drunter, zahlt nichts.

    Wenn es in solchen Fällen also um Moral geht, dann sollten auch die Geschwister, die nicht zahlen müssten, mal über ihre Rolle nachdenken.

    Es könnte durchaus sein, das ein "reiches" Geschwister auf dem Antrag besteht (mit allen Konsequenzen).

    Es kann ja sein, das er nach der Geschwisterquote nicht den vollen Anteil alleine tragen muss.


    Gruß


    frase

  • die Nerven haben wir derzeit nicht uns mit dem Amt anzulegen. Bleibt nur der Rückzug


    Nachvollziehbar. Hat zwar Vor- und Nachteile, aber ich kann mir gut vorstellen, dass Vorteile für euch überwiegen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen