Pflegefall eingetreten, noch keine RWA, jetzt Immobilienkauf?

  • Hallo,

    Vor zwei Wochen ist mein dementer Vater leider bettlägerig geworden. Er ist jetzt in der Kurzpflege in einem Heim. Meine Mutter kann ihn nicht mehr pflegen. Zum Glück ist der Heim gut, und dem Vater geht es da auch sehr gut, also soll er da bleiben … Da gibt es leider keinen anderen Weg. :(


    Der Pflegefall ist also hiermit bereits eingetreten. Der SA – Antrag muss in Kürze gestellt werden.


    - Ist ein Immobilienkauf jetzt vor RWA noch eine Option?


    Unsere Tochter hat diesen Sommer die Schule abgeschlossen und zieht zum Studieren weg. Bis jetzt war der sehr kurze Schulweg einer der Hauptgründe in der Mietwohnung zu bleiben. Nun ja, der Kauf könnte natürlich auch sehr helfen die Unterhaltlast zu verringen… Ich hatte ja schon ein konkretes Objekt im Auge … Sicherlich ist diese Frage nicht neue, aber …


    - Ist jetzt noch ein so kurzfristiger Immobilienkauf möglich oder bereits zu riskant?


    Grundsätzlich bin ich mit der Problematik Elternunterhalt und auch dem Angehörigenentlassung gesetzt vertraut. Allerdings gib es gerade mit dem letzten doch viele Unklarheiten. Ich möchte mich ggf. von einem Anwalt beraten bzw. vertreten, der sich wirklich auskennt. Hauß ist ja der prominenteste. Ich kann mir gut vorstellen, dass das unbezahlbar ist (rufe morgen da an) (( Falls diese Frage zulässig ist, hätte ich gerne noch eine andere Empfehlung.


    Vielen Dank für eure Hilfe,

    Grüße,

    MF3

  • Hallo MF3,


    in der geschilderten Situation sind erstmal die Eheleute Thema der Betrachtung.

    Dann hast du keine Angabe gemacht, ob du über der Einkuftsgrenze (100.000€ p.a.) liegst.

    Die Erfahrungen mit Anwälten sind höchst unterschiedlich.

    Ich habe hier im Forum bessere Informationen erhalten, als bei meiner Erstberatung.


    Betrachtet man aber den Sachverhalt ganz allgemein, dann ist es doch so, wenn du unterhaltspflichtig sein solltest, wird nur die Höhe der Zahlung zum Verhandlungsspielraum. Hier wäre also erstmal zu prüfen, in welcher Höhe überhaupt Sozialhilfe erforderlich ist.


    Also, noch viele offene Fragen.


    Gruß


    frase

  • Hallo frase,

    Danke für deine Antwort.

    Dann hast du keine Angabe gemacht, ob du über der Einkuftsgrenze (100.000€ p.a.) liegst.

    Nun, wenn ich frage, dann ist das kein einfacher <100k Fall. Ich bin an der Grenze und der Meinung, unter zu sein. Aber das wird sicher nicht einfach so laufen. SA wird natürlich versuchen, mich rüber zu bekommen. Ich werde dagegen argumentieren ggf. mit einem Rechtbeistand.


    AEG ist neue und es scheint noch sehr viel Rechtunsicherheit zu geben. Viele Aussagen, die noch nicht durch Gerichte bestätigt oder widerlegt wurden.


    Die Erfahrungen mit Anwälten sind höchst unterschiedlich.

    Ich habe hier im Forum bessere Informationen erhalten, als bei meiner Erstberatung.

    Ich auch. Deswegen hätte ich gerne eine Alternative zu Hauß.


    Betrachtet man aber den Sachverhalt ganz allgemein, dann ist es doch so, wenn du unterhaltspflichtig sein solltest, wird nur die Höhe der Zahlung zum Verhandlungsspielraum. Hier wäre also erstmal zu prüfen, in welcher Höhe überhaupt Sozialhilfe erforderlich ist.

    Dafür habe ich ein paar Berechnungen gemacht. Aber alles hängt davon ab was von SA anerkannt wird. Im günstigsten Fall schulde ich keinen Unterhalt. Sehe den ersten Punkt.



    Erstmal interessiert mich aber die Sache mit dem Eigentum. Das ist keine linke Nummer nur um SA zu besch. Kein Luxus, alles in normalen Rahmen. Eben das, was wir schon für uns selber wollten. Es ist heutzutage sehr sehr schwierig etwas Vernünftiges zu finden. Jetzt wäre aufgrund von Corona auch eine gute Zeit …


    - Also, was ist maßgebend, der Eingang der RWA oder der Eintritt vom Pflegefall.

  • Bis jetzt war der sehr kurze Schulweg einer derHauptgründe in der Mietwohnung zu bleiben. Nun ja, der Kauf könnte natürlich auch sehr helfen die Unterhaltlast zu verringen… Ich hatte ja schon ein konkretes Objekt im Auge …

    Ich nehme an, du wirst im Zweifel nachweisen können, dass du es seit langer Zeit schon geplant hast.



    Ist jetzt noch ein so kurzfristiger Immobilienkauf möglich oder bereits zu riskant?

    Ein Risiko kann man nicht ausschließen. Der SHT kann die Kreditraten einkommensmindernd nicht anerkennen, dann wird möglicherweise ein Gericht darüber entscheiden.



    Nun, wenn ich frage, dann ist das kein einfacher <100kFall. Ich bin an der Grenze und der Meinung, unter zu sein. Aber das wird sicher nicht einfach so laufen. SA wird natürlich versuchen, mich rüber zu bekommen

    Welchen Grund wird der SHT überhaupt haben dein Einkommen zu überprüfen? Hat der SHT Anhaltspunkte für die Überschreitung der Grenze in deinem Fall?




    Hauskauf nach RWA - kannst dir auch vielleicht mal anschauen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo MF3,


    du wohnst ja derzeit noch zur Miete. Wenn die Kreditrate natürlich erheblich von der jetzigen Miete abweicht, dann kommt es zu Fragen.


    Meg hatte schon einen wesentlichen Aspekt angesprochen, die Einkommensgrenze und wie der SHT zu der Vermutung gelangen könnte, das du da drüber liegst. Im Antrag, der bestimmt durch seine Frau gestellt wird, muss man also genau aufpassen, was da angegeben wird.

    Hier kann ein Kreuz ander falschen Stelle dein Stein ins rollen bringen, auch die "Nichtbeantwortung" dieser Fragen sind wenig zielführend.


    Gruß frase

  • Noch ein Tip, bevor du dir Rechtsrat holst.


    Schau dir die Antragsformulare an und überlege wie du hier ohne Falschangeben das Risiko einer Überprüfung minimieren kannst.


    Gruß


    frase

  • Also, was ist maßgebend, der Eingang der RWAoder der Eintritt vom Pflegefall.

    Für den Regressanspruch ist die RWA maßgebend.

    Anders ausgedrückt, mit dem Sozialhilfeantrag soll der Staat für die Kosten aufkommen, die vorher vom jetzt Bedürftigen und seiner Familie selbst getragen wurden. Es gibt ja viele Pflegefälle, die keine Sozialhilfe beanspruchen, dann gibt es auch keinen Regressanspruch.


    Gruß


    frase

  • was ist maßgebend, der Eingang der RWAoder der Eintritt vom Pflegefall


    Bin mir nicht sicher, dass ich deine Frage richtig verstehe.. Zumindest in der Theorie ist der Zeitpunkt maßgebend ab dem es dem potenziellen UHP bekannt ist, dass er/sie demnächst zur Unterhaltspflicht herangezogen werden kann. Einkommensmindernde Anerkennung der neu aufgenommen Kredite durch den SHT wäre ab diesem Zeitpunkt erschwert. In den meisten Fällen in der Praxis ist dieser Zeitpunkt mit dem Eingang der RWA gleichzusetzen.

    Inwiefern diese Theorie und die Praxis mit der neuen Gesetzeslage ab dem 1.1.2020 vereinbar ist, darüber kann man lange diskutieren, eine aktuelle Rechtsprechung gibt es noch nicht


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Welchen Grund wird der SHT überhaupt haben dein Einkommen zu überprüfen? Hat der SHT Anhaltspunkte für die Überschreitung der Grenze in deinem Fall?

    Ich halte das Ganze mit „Anhaltspunkten“ für einen Papiertiger. Sobald im „Ausgeübten Beruf“ nicht Putzfrau steht, wird SHT den Einkommen überprüfen wollen.

    Nein, ich bin kein "Chef-Arzt" oder so.


    Ein Risiko kann man nicht ausschließen. Der SHT kann die Kreditraten einkommensmindernd nicht anerkennen, dann wird möglicherweise ein Gericht darüber entscheiden.

    Auch hier gehe ich vom Worst Case Scenario aus. Wenn es geht, die Kreditraten einkommensmindernd nicht an zu erkennen, werden sie nicht anerkannt. Warum sollte SHT drauf verzichten?!

  • Sobald im „Ausgeübten Beruf“ nicht Putzfrau steht, wird SHT den Einkommen überprüfen wollen

    Und der potenzielle UHP wird gegen eine solche Haltung des SHT vorgehen wollen, mit guten Chancen auf Erfolg

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • du wohnst ja derzeit noch zur Miete. Wenn die Kreditrate natürlich erheblich von der jetzigen Miete abweicht, dann kommt es zu Fragen.

    Wie gesagt, ich will nichts Unvernünftiges. Keine Luxusimmobilie kaufen oder so, nur um den Unterhalt zu minimieren. Ich befürchte, das könnte allerdings keine Rolle spielen.


    Danke für den Link!

    Schau dir die Antragsformulare an und überlege wie du hier ohne Falschangeben das Risiko einer Überprüfung minimieren kannst.

    Eigentlich wollte ich den Erhalt bestätigen, den SHT allerdings auf 2021 vertrösten bis der Einkommensteuer Bescheid vorliegt. Lau Hauß ist nicht nur durchaus legitim sondern sogar absolut im Sinne der AEG.


    Spricht etwas gegen diese Vorgehensweise?

  • Ich halte das Ganze mit „Anhaltspunkten“ für einenPapiertiger. Sobald im „Ausgeübten Beruf“ nicht Putzfrau steht, wird SHT denEinkommen überprüfen wollen.

    Wenn das so ist, dann gilt es eben hier Fakten zu schaffen.

    Da geht es aber nicht um deine Meinung, sondern um die nakten Zahlen.

    Ich vertrete die Meinung, das am EStB auch das Amt nicht einfach vorbeikommt.


    Gruß


    frase

  • Zumindest in der Theorie ist der Zeitpunkt maßgebend ab dem es dem potenziellen UHP bekannt ist, dass er/sie demnächst zur Unterhaltspflicht herangezogen werden kann. Einkommensmindernde Anerkennung der neu aufgenommen Kredite durch den SHT wäre ab diesem Zeitpunkt erschwert.

    Tja, leider scheint jetzt der Timing nicht mehr zu stimmen. X(


  • Eigentlich wollte ich den Erhalt bestätigen, den SHT allerdingsauf 2021 vertrösten bis der Einkommensteuer Bescheid vorliegt.

    Jetzt komme ich ins grübeln. Ist denn schon ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt?

    Hast du schon eine RWA erhalten?

    Du kannst erklären, das du unter der Grenze liegst und als Beweis den aktuellen EStB (von 2019) vorlegen.

    Das Amt wird je nach Sachlage dann Antworten und eine Überprüfung in 2021 für 2020 ankündigen oder den EStB einfordern.

    Liegst du drüber, zahlst du für 2020 den entsprechenden Regress nach deiner Leistungsfähigkeit nach.


    Gruß


    frase

  • Jetzt komme ich ins grübeln. Ist denn schon ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt?

    Hast du schon eine RWA erhalten?

    Beides Nein

    Du kannst erklären, das du unter der Grenze liegst und als Beweis den aktuellen EStB (von 2019) vorlegen

    Leider geht es bei mir mit EStB 2019 nicht. Ein Beispiel: Bestimmte Arbeitgeber Zuschüsse, z.B. für die Altersvorsorge, werden dem Bruttolohn zugeschlagen.
    Z.B. der Zuschuss zum VL.


  • Bestimmte Arbeitgeber Zuschüsse, z.B. für die Altersvorsorge, werden dem Bruttolohn zugeschlagen.
    Z.B. der Zuschuss zum VL.

    ...und unterliegen grundsätzlich auch der Steuerpflicht. Nur der Zeitpunkt der Versteueerung hängt vom verwendeten Produkt ab.

    Die staatlichen Zulagen bleiben dabei steuerfrei.


    Jetzt verstehe ich dein Problem und das wird kein einfache Lösung geben.

    Du musst dir auch im klaren darüber sein, das diese Zuschüsse deine Vermögensbildung " für was auch immer" fördern.

    Das darf aber nicht auf Kosten der Unterhaltsreduzierung erfolgen, so wird das Amt argumentieren.


    Wenn es dir gelingt, da noch für das kommende Jahr (oder laufende Jahr) die Weichen anders zu stellen, könnte man versuchen den Antrag auf Sozialhilfe erst mit Beginn 2021 zu stellen und den Fehlbetrag bis dahin familiär aufzubringen.


    Bei der Berechnung des EU für UHP über der Grenze wird das ganze Besteck gezählt, also auch das Einkommen deinen Frau.


    Gruß


    frase

  • Eigentlich wollte ich den Erhalt bestätigen, den SHT allerdingsauf 2021 vertrösten bis der Einkommensteuer Bescheid vorliegt. Lau Hauß ist nichtnur durchaus legitim sondern sogar absolut im Sinne der AEG.


    Spricht etwas gegen diese Vorgehensweise?


    diese Vorgehensweise ist zumindest nicht grundsätzlich falsch :), sie wurde schon paar mal diskutiert, zuletzt unter Elternunterhalt ab 100.000 EURO brutto

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen