Unterhalt für volljährigen Auszubildenden

  • Nadinchen, dann nähern wir uns mal der Sache.


    Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, das Kindergeld geht voll in die Berechnung ein. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ergibt sich dann aus den addierten bereinigten Netto-Einkommen der Eltern. Davon ist dann der Verdienst des Kindes in Abzug zu bringen, allerdings sind 90 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. So, dann ergibt sich nachfolgende Rechnung: Bedarf des Kindes - berücksichtigungsfähiges eigenes Einkommen - Kindergeld. Der Rest ist zwischen den Eltern zu quoteln, wegen des unterschiedlichen Verdienstes.


    Allerdings kann sich aufgrund der plötzlichen Einbeziehung des Einkommens des Elternteils, bei welchem das Kind lebt, ein höherer Anspruch ergeben, als er bisher war. Kommt selten vor, aber passiert. Da haben wir eine Deckelung nach oben, einen erhöhten Unterhaltsanspruch gibt es nicht. Und unter der Berücksichtigung des Kindergeldes ist eine Verringerung sicher, wenn nicht sogar eine Stellung auf 0.


    Existiert denn ein Titel, und geht der über die Volljährigkeit hinaus? Dann müsste an auch das mit einbeziehen.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. D.h die Rechnung wäre 450€ Lehrlingsgehalt + 204€ Kindergeld -90€ Ausbildungsbedingte Aufwendung. Dieser Betrag wird dann vom jetzigen Unterhalt subtrahiert und was übrig bleiben würde, wäre der zu bezahlende Unterhalt? Es existiert kein Titel.


    Vielen Dank vorab