Erbenhaftung 102 SBB XII bei Einkünften <TEUR 100 nach AEG

  • Hi zusammen,


    nach einiger Zeit melde ich mich auch wieder bei Euch.


    Heute sind mir zwei Themen eingefallen die ich mit Euch diskutieren wollte. (Das andere Thema poste ich separat)


    Das eine Thema betrifft die Erbenhaftung nach Par. 102 SGB XII bei Leistungen zur Pflege / Grundsicherung und Einkünften < TEUR 100 nach dem AEG.


    Aufgrund der Einkünfte des UHP <TEUR 100 muss er in einem solchen Fall grds. keinen Unterhalt leisten. Die Pflegekosten werden (zunächst?) durch den SHT getragen.


    Nun meine Frage: Werden die getragenen Kosten des SHT nach dem Ableben des UHB im Wege der Erbenhaftung vom Erben (der üblicherweise der vormalige UHP ist) eingefordert; obwohl der UHP aufgrund seiner Einkünfte<100TE während der Pflege des UHB keinen Unterhalt leisten musste?

    (mE wäre dies wiedersinnig, aber ich wollte Euch dies zur Diskussion stellen)


    Euch einen schönen Sonntag?

  • Hallo Scrat,


    auch wenn ich in der Sache nicht sicher bin, kann man ein Erbe auch ausschlagen, was man in dem Fall tun sollte.

    Ob es wirklich so ist, das der Sozialhilfeempfänger diese Leistungen als Schulden anhäuft, wage ich zu bezweifeln, denn dass müsste ja klar vorher so deklariert werden.

    Auch sehe ich keinen Grund, warum die Grenze nicht auch für diesen Fall gelten sollte.

    Da wäre das AEG ja vollkommen sinnfrei.


    Gruß


    frase

  • Werden die getragenen Kosten des SHT nach dem Ableben des UHB im Wege der Erbenhaftung vom Erben (der üblicherweise der vormalige UHP ist) eingefordert

    Normalerweise - nein.


    Falls Nachlass vorhanden ist - dann kann der SHT aus dem Nachlass des UHB die Kosten zurückholen. Dabei muss der SHT bestimmte Freibeträge berücksichtigen, sie darf er nicht antasten

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


    Einmal editiert, zuletzt von Meg ()

  • Hallo Frase,


    vielen Dank für deine Anmerkungen.


    Genau diesen Punkt meinte ich.


    Es kann mE nicht sein das - trotz AEG und Einkünfte <TE 100 - die vom SHT getragenen Kosten final durch den Nachlass des UHB wieder eingenommen werden. Das wäre mE eine Umgehung des Gesetzes.


    Grundsätzlich muss ja der UHB seine eigenen Einkünfte und ggf. sein eigenes Vermögen zur Tragung seiner Pflegekosten einsetzen.


    Es gibt jedoch auch Fälle wo die eigenen Einkünfte nicht ausreichen und das eigene Vermögen nicht verwertet werden darf (bspw. bei häuslicher Pflege hinsichtlich der eigenen Whg).


    In solchen Fällen wird vom SHT typischerweise ein Darlehen zur Bestreitung der Pflegekosten gewährt, welches grundbuchrechtlich gesichert ist. Damit stellt es aber eine Schuld des Erben dar, die grds. durch diesen zu begleichen ist.


    Die wesentliche Ausnahme ist das die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist und nicht darüber hinaus geht, sowie das das 3x der Sozialhilfe (Rd. TE 15) verbleiben, sodass in solchen Fällen von einem Nachlass noch etwas übrig bleiben sollte. (Mitunter bräuchte man sodann nicht Ausschlagen).


    Aber dies müssen potentielle UHP beachten, wenn Sie zwar <TE 100 an Einkünfte haben, aber die Kosten der Pflege ggf. sodann vom Nachlass bestritten werden müssen.


    Habt Ihr evtl. schon Erfahrungswerte einer Erbenhaftung aus dem Nachlass?

  • Hallo Scrat,


    wenn der UHB durch ein grundbuchlich gesichertes Dahrlehn die Sozialhilfe erhält, ist dieses natürlich nach dem Ableben auszugleichen.

    Ob es dann noch für den Erben etwas gibt, hängt ja vom Einzelfall ab.

    Ich sehe hier keine Anhaltspunkte, die den eigentlich UHP betreffen.

    Die Haftung ist auf das Dahrlehn beschränkt. Weiteres Vermögen dürfte bis auf den Schonbetrag schon aufgebraucht sein.

    Andernfalls könnte es sich um einen Fall von Sozialhilfebetrug handeln.


    Gruß

    frase

  • Hallo Scrat,


    ich stimme frase zu.


    Die Haftung ist auf das Erbe beschränkt. Es kann also sein, dass dir bis auf den Freibetrag nichts von dem Erbe bleibt.

    Aber aus eigenen Einkommen und Vermögen haftet der Erbe nicht.


    Wenn die SH darlehensweise gewährt wurde, wird nach dem Tod von Mutter oder Vater erst mal festgestellt, wie hoch die Leistungen insgesamt waren. Dann ist das bisher nicht verwertbare Vermögen zu verwerten.

    Wenn ein Darlehen des SHT auf eine Wohnung eingetragen war, muss also entweder durch den/die Erben das Darlehen aus eigenen Mitteln bedient oder die Wohnung verkauft und dann das Darlehen bedient werden. Liegt der Kaufpreis unter der eingetragenen Darlehenssumme bzw. den erbrachten SH-Leistungen, und es gibt kein weiteres vererbtes Vermögen, guckt der SHT in die Röhre.