Unterhaltspflicht für volljähriges Kind nach Abitur

  • Guten Morgen liebe Forumsmitglieder,


    ich hoffe ihr seid alle gesund und munter und nicht von Corona betroffen.


    Ich würde euch gern mein Problem schildern und bitten, mir einen Rat zur weiteren Vorgehensweise zu geben...wenn möglich...vielleicht hat jemand von euch mit so einer Situation ja schon seine Erfahrungen sammeln können.


    Also... mein Kind hat den Kontakt zu mir komplett abgebrochen, ist 19 Jahre alt und hat im Juni 2020 Abitur gemacht.

    Ich habe im Juni per Einschreiben beim Kind nachgefragt, wie die weitere Zukunftsplanung aussieht und um Übersendung des Abschlusszeugnisses usw. gebeten.

    Auf dieses Schreiben kam keinerlei Reaktion. Daraufhin habe ich ab Juli die Zahlung des Unterhalts eingestellt. Es besteht kein Titel des Jugendamtes.


    Jetzt, nach 5 Monaten, bekam ich ein Schreiben des Jugendamtes.

    Diesem Schreiben war jeweils eine Kopie des Abschlusszeugnis (Abitur), des Bewerbungsschreibens des Kindes für eine Hochschule sowie eine Kopie eines Mietvertrags, da das Kind zum 01.08.20 in eine eigene Wohnung gezogen ist. (hat bis dahin im Haushalt der Mutter gelebt).

    Zusätzlich war dem Schreiben eine Berechnung des Unterhalts (mit den Daten aus dem Jahr 2019, als die letzte Berechnung stattgefunden hat) mit der Aufforderung, den Unterhalt für die Monate Juli - November 2020 nachzuzahlen und ab Dezember ein etwas höheren Unterhalt zu zahlen...wohl wegen des mittlerweile eigenen Hausstandes.

    Ergänzend wurde mir noch mitgeteilt, das das Kind sich um einen Platz für ein FSJ bemüht, um die Zeit bis zum Wintersemester (welches ja im Oktober begonnen haben müsste) zu überbrücken.


    Es lag weder eine Immatrikulationsbescheinigung noch irgendein Beleg über eine momentan ausgeübte Tätigkeit dabei, ich weiß also nicht, ob das Kind nun einen Studienplatz zum Wintersemester bekommen hat oder ob es überhaupt irgendeiner Beschäftigung nachgeht oder einfach sich einfach nur einen "faulen Lenz" macht


    Meine Fragen zu meiner Ausführung wären jetzt folgende:


    1. Welche Pflichten hat das Kind

    2. welche Rechte habe ich aufgrund des Ignorierens der Auskunftspflicht des Kindes

    3. was ist, wenn das Kind aktuell weder einen Studienplatz hat, noch irgendeiner anderen Tätigkeit nachgeht ?


    Mir fallen bestimmt später noch mehr Fragen ein, aber es wäre toll, wenn mir für die jetzigen Fragen schon einen Rat geben könnte.


    Vielen Dank schon mal vorab.


    Bleibt alle gesund und sicher.


    LG JohnDoe

  • Zunächst mal hat das JA jetzt nur noch beratende Funktion für deinen Sohn, kann also selbst nichts mehr durchsetzen.

    Dein Sohn muss dir sämtliche Unterlagen der Mutter übermitteln, damit du den Unterhalt berechnen kannst.

    Falls diese Berechnung das JA für den Sohn macht, kann es die Unterlagen der Mutter an dich weiterleiten. Ohne diese Unterlagen würde ich nichts zahlen, da die Berechnungsgrundlage fehlt.

    Die Immatrikulationsbescheinigung muss dir geschickt werden, entweder vom JA oder vom Sohn.

    Ich würde dem JA daher mitteilen, dass du diese Unterlagen gerne hättest.


    Außerdem MUSS dein Sohn vorrangig Bafög beantragen.

  • Hi,


    ich mach mal weiter, wo mein Vorschreiber aufgehört hat. Das Wintersemester hat am 1. Oktober angefangen, der Lehrbetrieb wurde am 15. Okt. aufgenommen. Seit Sept. weiß das Kind, ob es angenommen wurde. Möglicherweise auch als Nachrücker etwas später (wenn ein anderer Student sein Studium nicht aufgenommen hat). Jetzt haben wir fast Dezember, wenn da keine Unterlagen existieren kann man davon ausgehen, dass er nicht immatrikuliert ist, also nicht studiert. Damit musst du keinen laufenden Unterhalt zahlen. Zwar muss die Überbrückungszeit zwischen Abi und Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums grundsätzlich bezahlt werden, allerdings nur, wenn diese Ausbildung eben zügig zum nächstmöglichen Termin fortgesetzt wird, also im August (üblicher Ausbildungsbeginn) oder aber Oktober (Semesterbeginn). Andere Wartezeiten sind nicht zu finanzieren.


    Du bist im Augenblick also aus allen Verpflichtungen raus, die können wieder aufleben, falls er irgendwann ein Studium startet, was wir nicht wissen.


    Im übrigen ist die Mutter genauso zum Unterhalt verpflichtet, wenn denn die Voraussetzungen wieder vorliegen, wie du auch. Derzeit ist das aber niemand. Der Bub muss für sich selbst sorgen. Das würde ich mitteilen und darauf hinweisen, dass Voraussetzung für eine Zahlungsaufnahme eben auch die Vorlage aller Unterlagen der Mutter sowie eine Immatrikulationsbescheinigung oder aber eine Ausbildungsbescheinigung ist.


    Man kann darüber streiten, ob beide (!) Elternteile für den Zeitraum vom Abi bis einschl. September zahlen müssen. Das würde ich im Augenblick aus taktischen Gründen gar nicht ansprechen. Falls da was kommt, kann man sich auf den Standpunkt stellen, er ist seinen Verpflichtungen dir gegenüber nicht nachgekommen, folglich konntest du die Zahlungen einstellen, wirklich in Verzug wurdest du erst jetzt gesetzt, jetzt besteht jedoch kein Anspruch und rückwirkend gibt es keinen Unterhalt, also für die Zeit vor dem Verzug.


    So, das wäre so unser Einstieg.


    Herzlichst


    TK

  • Hi TK, danke für eine ausführlich Antwort und Erklärung des Sachverhaltes


    Ich habe ja auch immer pünktlich bezahlt und zahle auch weiterhin, wenn es berechtigt ist. Aber da das Kind den Kontakt komplett abgebrochen hat und auch nicht auf meinen Brief vom Juni nicht geantwortet hat, fließen die Informationen eher spärlich bis überhaupt nicht.

    Bis zum Abi hat die Mutter auch Unterhalt bezahlt bzw. ihr Anteil wurde definiert.


    Also verstehe ich dich richtig...

    - falls das Kind tatsächlich einen Studienplatz/Ausbildungsplatz zum 01.10. bekommen hat und dies auch nachweisen kann, zahle ich rückwirkend den Unterhalt von Juli- September sowie den noch zu ermittelnden Unterhalt ab dem 01.10. richtig?


    -falls kein Studium/Ausbildung zum September/Oktober angetreten wurde, zahle ich gar nichts


    Gruß

    JD

  • Hi,


    habe noch etwas vergessen..... sollte tatsächlich ein Studium angetreten worden sein, muss sich das Kind tatsächlich erst um Bafög bemühen und kann danach erst an die Eltern "herantreten" ?

  • Hallo,

    sollte tatsächlich ein Studium angetreten worden sein, muss sich das Kind tatsächlich erst um Bafög bemühen und kann danach erst an die Eltern "herantreten" ?

    Ja natürlich BAFöG ist vorrangig.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    du hast es fast richtig verstanden. M.E. musst du die Zeit von Juli bis Sept. nicht zahlen, weil das Kind im Verzug mit den Nachweisen der Berechtigung war und es rückwirkenden Unterhalt nicht gibt, es sei denn, man selbst befände sich im Verzug. Ich würde im Fall der Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums den Unterhaltsanspruch aufleben lassen ab Inverzugsetzung. Wenn denn ab da eben die anderen Voraussetzungen da sind.


    Bafög-Bemühungen sind dann zwingend vorgeschrieben, wenn von der Einkommenssituation der Eltern her ein Anspruch in Betracht kommt.


    Herzlichst


    TK

  • Alles klar. So "richtig" in Verzug bin ich ja m.E. noch gar nicht gesetzt worden.

    Der Brief vom JA kam gestern, war aber kein "gelber" Behördenbrief sondern ganz "normale" Post mit Pin AG verschickt.


    Also rein theoretisch wäre ich also am 26.11.20 in Verzug gesetzt worden

  • Ich würde wie folgt vorgehen.

    Schreibe dem JA, dass du gerne folgendes hättest:

    - Beleg für das Studium

    - den Bafög-Bescheid

    - komplette Einkommensunterlagen der Mutter


    Parallel würde ich die Berechnung vom JA überprüfen. Versuche die Berechnung zu verstehen, damit du sie auch selbst machen kannst.

    Falls du dazu Fragen hast, wende dich an das JA.


    Liegen alle Unterlagen vor und du bist mit der Berechnung einverstanden, würde ich die Zahlung ab Studienbeginn (Okt) einleiten.

    Anschließend dann auf regelmäßiger Lieferung von Immatrikulationsbescheinigung und Bafög-Bescheiden bestehen.

  • Hallo, auch wenn es hier etwas merkwürdig klingt.


    Man konnte den Kontakt zur Mutter suchen und das Problem mal erörtern, wenn Bereitschaft dazu besteht.

    Mir kommt der Auszug und das mit der eigenen Wohnung in dieser Situation etwas komisch vor.

    Ohne eigenes Einkommen und ohne Not (Studienort wo anders) ist ja der Auszug fast nicht zu rechtfertigen.

    Kann ja sein, das es auf Wartesemester rausläuft, dann ist ein FSJ nicht schlecht.

    Man könnte aber auch arbeiten gehen um bis zum Studium sein Leben zu finanzieren.


    Gruß


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