Elternunterhalt, Wahrungsanzeige ohne Auskunftsverlangen

  • ich vermute mal, was du posten wolltest war eher sowas


    Zitat

    Bundesgerichtshof

    Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVb ZR 23/84


    Die unverzügliche schriftliche Mitteilung von der Gewährung der Sozialhilfe (Rechtswahrungsanzeige - § 91 Abs. 2 BSHG) eröffnet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Sozialhilfebescheides.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Das mit den Quellen musst du noch lernen. Nein, das kannst du nicht besser wissen, weil du dich offensichtlich noch nicht lange mit der Materie beschäftigst.


    Das mit der Rechtswahrungsanzeige, Unterhalt für die Vergangenheit, § 94 SGB XII, § 1613 BGB, Verzug und ähnlichem wurde schon oft diskutiert. Man muss deinem Anwalt mal wieder Lob aussprechen, weil er mal wieder ein neues Licht wirft... Ich denke allerdings nicht, dass jedes Familiengericht seiner Meinung folgen wird, von den SHT ganz abgesehen. Seine Meinung ist aber interessant.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • da bereits die Kosten privat übernommen wurden, kann das Sozialamt keinen Übergang geltend machen

    aus 94 SGB XII

    Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.


    wie ich das verstanden habe, ist das der Fall


    dieses Argument wird vermutlich nach Meinung vom SHT nicht ziehen, weil der SHT die Kosten von ca. 20000 Euro letztendlich übernommen hat

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Zurück zu den Fragen von sussi,

    ist meine Frau jetzt UHP und wenn ja ab wann bzw. muß sie die Auskunft noch an den SHT erteilen ?

    welche Strategie sollte also sussi verfolgen?

    Wir kennen den Wortlaut der Wahrungsanzeige aus 4/18 nicht.

    Das Amt hat über zwei Jahre gebraucht, um den Sozialhilfebescheid zu erlassen.

    Wir kennen nicht den Schriftverkehr zwischen Amt und UHP.


    Neuere Urteile aus München und Brandenburg stärken aber die Position des UHP, was die zeitliche Verwirkung angeht.

    Siehe: OLG München (Az.: 26 UF 1466/16) und den Beitrag von von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Berlin


    Es bestehen also durchaus Chancen, gegen den möglichen Regress und das Auskunftsersuchen zu argumentieren.


    Gruß


    frase

  • was willst du denn mit der alten Kamelle, seit 1984 ist der Übergang von Ansprüchen mehrfach geändert worden

    darfst das Urteil gern in die Tonne treten, solltest du eigentlich besser wissen


    Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVb ZR 23/84 wurde in den nachfolgenden Jahren oft zitiert, eben wegen dem Bezug zur Rechtswahrungsanzeige. Zuletzt habe ich in KG, Urteil vom 03.07.2009 - 13 UF 150/08 gefunden. Im Jahr 2019 wurde "IVb ZR 23/84" auch hier im Forum mal kurz diskutiert. Deswegen habe ich diese "alte Kamelle" gebracht, weil der Grundsatz scheint immer noch zu stimmen. EIgentlich stützt IVb ZR 23/84 die These deines Anwalts und ein besseres Urteil hast du auch nicht gebracht

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Letzten Monat kam dann die Anzeige nach §94 Abs.4 Satz 1 SGB XII und Anhörung nach §24 Abs.1 SGB X mit dem Fragebogen zur Vermögenslage allerdings nur für die Jahre 2018 und 2019.

    Meine Fragen wären nun, ist meine Frau jetzt UHP und wenn ja ab wann bzw. muß sie die Auskunft noch an den SHT erteilen ?

    die Beteiligten haben 2 Möglichkeiten, entweder wird Auskunft erteilt, oder

    die Auskunft wird verweigert

    1. Auskunftserteilung

    das Sozialamt will die Auskunft, um die jeweilige Leistungsfähigkeit festzustellen,

    um dann zu ermitteln, wieviel jeder bezahlen muss

    dies bedeutet langwierige, monatelange Auseinandersetzungen um die jeweilige Höhe,

    und kann bei Ablehnung der geforderten Summe zu einer Klage vom Sozialamt beim Familiengericht führen


    2. Auskunftsverweigerung

    wenn die Auskunft verweigert wird, dann kann das Sozialamt dies akzeptieren oder nicht

    folgendes sollte dem Sozialamt mitgeteilt werden:

    es ist kein Unterhalt zu bezahlen, da noch keine Rechtswahrungsanzeige für 2018/2019 vorlag, eine rückwirkende Rechtswahrungsanzeige gibt es nicht,

    ein Anspruch auf Auskunft somit auch nicht

    aus 94 SGB XII

    (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.

    auch ein Hinweis auf das bereits genannte Urteil des Sozialgerichts sollte nicht fehlen:

    Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom

    04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin

    zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des

    Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.


    Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 21/12 28.01.2014


    besteht das Sozialamt weiter auf Auskunft, dann wird ein Verwaltungszwangsgeld angedroht und dann verlangt, es muss Widerspruch eingelegt werden

    bei Ablehnung des Widerspruchs ist vom Auskunftsverweigerer Klage beim Sozialgericht einzureichen

    wenn das Sozialgericht die Klage als begründet ansieht,dann ist keine Auskunft zu erteilen, weil kein Elternunterhalt für die Zeit 2018/2019 zu bezahlen ist


    Juristen nennen das Negativevidenz,

    wenn kein Unterhaltsanspruch , dann kein Anspruch auf Auskunft


    dieser geschilderte Weg ist nicht so kompliziert und auch kostengünstig und auch nicht so nervenaufreibend


    aus meiner Sicht ist dieser Weg erfolgversprechend, ich würde ihn gehen

  • Hallo Zusammen,

    ich habe dem SHT unter Berufung auf §94 Abs.4 SGB XII " Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat." geantwortet und gefragt warum ich dann den Erhebungsbogen ausfüllen soll. Die ursprüngliche Wahrungsanzeige hab ich mal außen vor gelassen, da sie ja noch nichts von einer tatsächlichen Erbringung der Leistungen sondern nur von einer einer Prüfung der beantragten Leistung gesagt hat.


    Gruß

    sussi

  • ich habe dem SHT unter Berufung auf §94 Abs.4 SGB XII " Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat." geantwortet und gefragt warum ich dann den Erhebungsbogen ausfüllen soll.

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