(Angemessener) Eigenbedarf vs. Selbstbehalt (Einkommen >100 TEUR)

  • Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, es besteht nicht immer freie Wahl, ob ein Unterhaltspflichtiger die Methode Selbstbehalt oder angemessener Eigenbedarf wählt, sondern

    bezieht sich ein OLG in seinen Leitlinien auf den Selbstbehalt, nur dann besteht freie Wahl

    bezieht sich ein OLG auf den angemessenen Eigenbedarf, dann ist nach meinem Verständnis der Selbstbehalt nicht anzuwenden


    Korrektur der Aussagen

    beim Selbstbehalt ist die Anerkennung von Rücklagen sehr schwierig, im Gegensatz zum Eigenbedarf

    beim Selbstbehalt beträgt der Anteil Warmmiete 700 bzw. 1300, beim Eigenbedarf dürfte die gesamte Miete unproblematisch sein

    Altersvorsorge beim Selbstbehalt begrenzt, siehe Leitlinie, beim Eigenbedarf abhängig von der Angemessenheit


    Entscheidend beim Eigenbedarf ist auch die Vermögenslage und wie hoch die Sparquote ist, und für welchen Zweck gespart, Vorsorge/Rücklage

  • Es ist für mich nicht wirklich klar, ob sich die Gerichte bei der Beurteilung des angemessenen Eigenbedarfs nicht an bisherigen Richtlinen orientieren.


    Es geht ja um den Vergleich, welche Strategie die günstigere wäre.


    1. Singel: Einkommen 5000 netto, Mindestselbstbehalt 2000, die Hälfte darüber ist anrechnungsfrei, mögliche Forderung 1500.


    2. Geht man den Weg des aE müsste für die gleiche Forderungshöhe also 3500 anerkannt werden.


    Würden bei 1. nun weitere ( von Scrat vorgetragene Aspekte) anerkannt werden, z.B. laufende Kredite (750), PKV (500), Altersvorsorge (250, mind. 5%),

    Weg zur Arbeit, Weg zum Heimbesuch, möglicherweise Leasingrate für Auto, wenn schon immer so vorhanden, sagen wir also in Summe mal 2000.

    Könnte das Amt nur 500 fordern.


    Bei 2. müssten nun 4500 als angemessen anerkannt werden, um bei 500 zu landen.


    Spannend wir bei der Angemessnheit, wie Gerichte die Lebenshaltungskosten (täglicher Verbrauch) beurteilen.

    Da gibt es gewaltige Spielräume würde ich sagen.


    Gruß


    frase

  • Entscheidend beim Eigenbedarf ist auch die Vermögenslage und wie hoch die Sparquote ist, und für welchen Zweck gespart, Vorsorge/Rücklage

    gas bereits erwähnte OLG Hamm hat sich nur wenig um die Details der Verwendung des Famileneinkommens für den Familienbedarf gekümmert, stattdessen stand die Vermögensbildung im Vordergrund


    Dies ist hier jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Beklagte dargestellt hat, dass die Ausgaben der Familie insgesamt stets so hoch gewesen sind, dass keine Vermögensbildung betrieben worden ist. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt dies dazu, dass die Beklagte nicht gehalten war, ihr Einkommen ganz oder teilweise für den Unterhalt ihrer Mutter zur Verfügung zu stellen; sie war vielmehr berechtigt, dieses Einkommen vollständig für den Familienunterhalt einzusetzen.

    Die Beklagte hat zum Beleg ihrer Behauptung, dass keine Vermögensbildung betrieben worden sei, die Entwicklung der von der Familie geführten Konten wie folgt dargestellt:


    Anhand dieser Aufstellung spricht vieles dafür, dass im Zeitraum von 1996 bis 1999 die Verbindlichkeiten der Familie angestiegen sind. Dies ließe darauf schließen, dass das gesamte Familieneinkommen für den Familienunterhalt eingesetzt worden ist.


    Selbst wenn man aber unter Berücksichtigung dieses Umstandes davon ausginge, dass in dem Zeitraum von 1996 bis 1999 die Verbindlichkeiten nicht angestiegen sind, sondern abgebaut wurden, ändert dies an dem Ergebnis, dass der Beklagten kein Einkommen zur Verfügung stand, das sie für die Unterhaltsansprüche ihrer Mutter einzusetzen hatte, nichts. Denn eine Rückführung von Krediten ist grundsätzlich nicht als Vermögensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu qualifizieren. Im Gegensatz zur Vermögensbildung verfügt der Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall nämlich nicht über freies Einkommen, das er für den Unterhalt einzusetzen hat.


    Der Senat verkennt nicht, dass es die Beklagte unterlassen hat, den Familienbedarf - zumindest beispielhaft - darzustellen und zu belegen. Dies ist jedoch letztlich unschädlich, da es der Beklagten gelungen ist, vorzutragen und auch zu belegen, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht und eben keine Vermögensbildung betrieben worden ist.


    aus meiner Sicht ist dies der entscheidende Satz, es wurde keine Vermögensbildung betrieben

    wäre dies der Fall, dann wäre Geld über für den Elternunterhalt



    weiterhin aus dem Urteil, Angemessenheit

    Die von der Beklagten gewählte Art und Weise der Darlegung würde nach Auffassung des Senats nur dann nicht ausreichen, wenn anzunehmen wäre, dass mit den Einkünften der Familie Ausgaben bestritten worden sind, die nicht als zum Familienbedarf zugehörig qualifiziert werden könnten. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte und ihr Ehemann etwa einen Lebensstil geführt haben könnten, der unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche der Mutter der Beklagten nicht mehr als angemessen anzusehen wäre.


    Angemessenheit und Vermögensbildung sind daher die entscheidenden Stellgrößen





  • Hi zusammen,


    vielen Dank für Eure Beiträge :-).


    Ein Punkt ist mir noch aufgefallen den ich noch mit Euch teilen möchte.


    Dies betrifft die Beurteilung des Schwiegerkindes in dem kompletten Kontext.


    Denn das Schiegerkind, welches keinerlei Verpflichtung trifft, weder im Einkommen noch Vermögen, kann vollkommen frei verfügen, sparen, zuführen etc.


    Einziger Maßstab ist die Angemessenheit im Verhältnis zum Einkommen.


    Also kann ein Schwiegerkind im Extremfall von seinem Einkommen, bspw. EUR 3.000 nicht EUR 3.000 für seine eigene AV sparen.


    (Wenn man aber unterstellt, dass das Familieneinkommen durch den UHP beigetragen wird, kann das Schwiegerkind in dem Beispiel mE EUR 2.000 sparen, zurücklegen, Eigenheimfinanzierung, AV etc. Dies ist mE auch nicht lebensfremd.)


    Aber je höher das Einkommen des Schwiegerkindes ist des mehr kann dieses für die Vermögensanlage verwenden.


    Bei einer SB-Berechnung wird damit mittelbar das Familieneinkommen bestimmt und der UHP leistet damit einen hohen Anteil zum Familieneinkommen, sodass für einen Unterhalt mitunter nur wenig, ggf. auch kein Einkommen verbleibt.


    Wie seht Ihr dies?


    Welche Erfahrungen habt Ihr damit?


    VG Scrat

  • Denn das Schiegerkind, welches keinerlei Verpflichtung trifft, weder im Einkommen noch Vermögen, kann vollkommen frei verfügen, sparen, zuführen etc.

    Ich weiß nicht wie du auf diese Idee kommst, das Schwiegerkind ist völlig frei, wenn die Berechnung auf Selbstbehalt beruht

    ein Schwiegerkind darf beispielsweise nur in bestimmten Grenzen das Sparen für die Altersvorsorge absetzen, soweit ich mich erinnern kann, gibt es auch ein Urteil dazu vom BGH

  • oder der hier schon vieldiskutieren "Angemessenheit", die im Strietfall dann ein Gericht entscheidet.

    aus der Diskussion hier im Forum zum Thema Altersvorsorge Schwiegerkind entnehme ich, dies wurde bereits vom BGH entschieden


    500 € vom Unterhaltspflichtigen bezahlt für die einkommenslose Ehefrau als Sparen für die Altersvorsorge, dieses Ansinnen dürfte kein kein Gericht als angemessen ansehen, ich auch nicht, egal ob bei Selbstbehalt oder beim angemessenen Eigenbedarf

  • Google hilft, ich hab was hier im Forum gefunden, Altersvorsorge Schwiegerkind


    Altersvorsorge : Schwiegerkind , Sparrate über 5% des sozialversicherungspflichtigen (sv) Brutto hinaus ?

    Altersvorsorge Schwiegerkind

    Hi Amadeus,


    genau über Lesen dieses Forum Threads und Lesen bei Hauss bin ich auf den Gedanken gekommen.


    Es wäre für mich auch widersinnig wenn plötzlich das Schwiegerkind Beschränkungen in Einkommen und Vermögen unterliegt.


    Klar es spielt eine Angemessenheit eine Rolle; aber die lässt sich mE leichter darstellen.


    Hierbei gibt es mE zwei Varianten:


    1. Schwiegerkind verdient, weniger als UHP oder ggf. Kein Einkommen, oder


    2. Schwiegerkind verdient gleich oder mehr als der UHP


    In beiden Fällen ist auch eine AV für das Schwiegerkind geboten, es kommt eben nur auf die Höhe an.


    Verdient das Schwiegerkind nun gleichviel oder mehr als der UHP, was bei der Grenze des AEG auch rd. 5.000. netto sind, kann es auch mehr zur AV oder sonstigen Dingen sparen.


    Denn bei einem so hohen Einkommen, würde bspw. mE auch noch 1.000 Euro im Monat an „freiem“ Nettoeinkommen vollkommen ausreichen, sodass das Schwiegerkind sodann Euro 4000 sparen könnte und dies nicht für den Unterhalt einzusetzen hätte. Auch könnte man die Sparquote noch aufteilen in Urlaube, PkW Anschaffungen, AV.


    Ich wollte damit zeigen dass das Schwiegerkind, gerade bei höherem Einkommen auch sehr wohl durch sein Spar- und Ausgabeverhalten einen Unterhalt mittelbar beeinflussen kann.


    Das wäre für mich auch folgerichtig, denn es gibt die „verdeckte“ Schwiegerkindberücksichtigung im negativen Sinne bei der Berechnung des Einkommens der Familie, da dessen Einkommen berücksichtigt wird.


    Im umgekehrten Fall muss dies aber auch gelten, wenn das Schwiegerkind mehr ausgibt und spart.


    So kann sich der SHT nicht nur die Rosinen beim Schwiegerkind heraussuchen sondern muss auch die Kröten schlucken.


    Wenn es sodann auch die üblichen Lebensgewohnheiten des Schwiegernkindes sind, bspw. sparen auf eine Immobilie oder hoher Konsum ist dem mE nichts entgegen zu halten.


    Dies wird auch von Hauss so gesehen und ist mE auch richtig, denn das Schwiegerkind steht nicht in der Unterhaltsverpflichtung. Meines Wissens nach hat Hauss wohl eine Sparquote des Schwiegerkindes von mindestens dem SB des Schwiegerkindes angenommen (also Euro 2.000). Wobei ich dies je nach Einkommen auch höher ansetzen würde; siehe mein Bsp. oben. Denn mit bspw. 1.000-.1500 freiem Nettoeinkommen eines Schwiegerkindes nach Abzug von ant. Miete und ant. Lebenshaltung und eben der Sparleistung sollte mE kein Gericht sagen es wäre nicht angemessen.


    Wie seht Ihr dies?


    Freue mich schon über Eure Anmerkungen ?


    VG Scrat

  • Hallo Scrat,


    wir tauschen ja hier nur unsere Meinungen aus, wie das Gerichte beurteilen wird sich in Zukunft zeigen, wenn die ersten Urteile vorliegen.

    "Im Elternunterhalt gilt für das unterhaltspflichtige Kind die Lebensstandardgarantie. Es braucht eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als es nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt bzw. plant."

    "Das Schwiegerkind ist grundsätzlich in der Verwendung seiner Einkünfte frei, soweit die konkrete Verwendungsart nicht objektiv unvernünftig ist"

    Sollte ein Haushaltseinkommen von 10.000€ vorliegen, sehe ich egal, ob SB oder Angemessenheit ein echtes Problem sich angemessen auf faktisch "Null" zu rechnen. Selbst wenn 1000€ "freies Netto" bliebe, wer sagt dir, das eine Rücklage von 4000€ angemessen/vernünftig wäre.


    Gruß


    frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

    2 Mal editiert, zuletzt von frase ()

  • Hallo Frase,


    vielen Dank für deine Anmerkungen.


    Bei 10.000 Euro netto gehe ich auch nicht davon aus das ein UHP keinen Unterhalt zahlen muss.


    Hierzu müssten weitere Umstände, Finanzierung Eigenheim, Kinder etc. hinzukommen.


    Aber für einen UHP lassen sich durch die AV Zuführungen schon wesentliche Minderungen erreichen die auch anerkannt sind. Kommen dann noch berufsbedingte Aufwendungen etc. hinzu sowie mE auch RL für eine KFZ äquivalente KFZ Anschaffung hinzu, ergeben sich für einen UHP auch wesentliche Abzüge.


    Zudem muss man bedenken, dass die 5%/25% Zuführung zur AV je nach Erwerbsbiographie auch überschritten werden können. Bspw. später Eintritt ins Berufsleben, Teilzeittätigkeit, Kindererziehung, nachgelagerte Besteuerung von Renten etc.


    Insgesamt lässt sich so dass Einkommen eines UHP auch mindern (ich habe gerade überschlägig berechnet, allein ein AV Abzug macht so >1000 mtl. aus bei TEUR 100 Einkommen).


    Auf Seiten eines gleich verdienenden Schwiegerkindes gelten die Begrenzungen nicht, sodass (wohl) 10%, mE jedoch auch uU mehr, an AV Zuführung durch das Schwiegerkind möglich ist. (Dies wären dann zumindest 2000 mtl.)


    Im Ergebnis wäre sodann ein Familieneinkommen - mit AV ohne weitere Abzüge - von Euro 7.000 vorhanden. Dies wird iHv 4000 (57%) durch den UHP gespeist und iHv 3000 (43%) durch das Schwiegerkind.


    Abzgl. des SB von 3.600 Euro verblieben 3.400. abzgl. Haushaltsersparnis von 10% 340 Euro 3.060. Hiervon 50% sind 1.530 Euro. Zzgl. SB 3600 sind Euro 5.130Familienbedarf.


    Hiervon Anteil des UHP 57% (s.o.) sind 2.924 Euro


    Einkommen des UHP 4.000 Euro abzgl. Anteil Familienbedarf 2.924 Euro, verbleiben Euro 1.076 mtl. als Unterhalt. Also Euro 12.912 p.a.


    (Ich hoffe ich habe richtig gerechnet)


    Hierdurch sieht man das bereits nur die AV Zuführungen viel ausmachen und weitere Kosten, Miete, Kredite, etc. dies direkt mindern würden.


    Zudem darf man nicht vergessen, das der Unterhalt mitunter auch noch steuerlich abzugsfähig sein kann und sich hierbei je nach ggf. vorhandenen Kindern, die schon den Unterhaltsbedarf mindern ggf. auch noch eine steuerliche Abzugsfähigkeit und damit partielle Steuerminderung ergibt.


    Zumindest kann man die Situation mE so insgesamt entschärfen und mitunter auch entspannter sehen, sodass einem UHP, auch bei hohem Einkommen >100 TEUR nicht schlaflose Nächte wegen eines drohenden Unterhalts bevor stehen.


    Zumindest seine Gedanken sollte man sich hierzu machen, es beruhigt bestimmt.


    Wie seht Ihr dies?


    (Ich hoffe ich habe keinen Rechenfehler in meinem Bsp. gemacht)


    Ich bin schon über Eure Anmerkungen gespannt.


    Auch wird die Zeit und Urteile zeigen wie mit dem AEG insgesamt umgegangen wird.


    VG Scrat

  • Hallo Scrat,


    dein Weg geht also doch über die Anwendung der SB-Regelung.

    Deiner Rechnung kann ich folgen, du würdest also bei diesem Familieneinkommen mit einer monatlichen Regressforderung von gut 1000€ leben.

    Das finde ich bei diesem Einkommen schon realistischer, wären aber auch gut 20% des Netto vom UHP.

    (bei mir waren es genau so und das war mir den Widerstand wert)


    Hast du mal darüber nachgedacht, was passiert, wenn jetzt von dem "Schwiegerkind" die Eltern auch Sozialhilfe beantragen?

    Ist nur so ein Gedanke, ob das Amt dann die 2000€ AV durchwinken würde?

    Wird der gezahlte Unterhalt einkommensmindend angerechnet, muss komplett neugerechnet werden, mindert das dann den Unterhalt der Eltern?


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase,


    Vielen Dank für deine Anmerkungen?.


    Denn Fall, wenn nun die Eltern des Schwiegerkindes Unterhalt benötigen und das Schwiegerkind dann selbst UHP wird habe ich in der Form noch nicht bedacht.


    Die 2.000 AV wären sodann aber im Verhältnis der eigenen Eltern nicht absetzbar, sondern max. die 1.000.


    Gleichzeitig müsste aber im Verhältnis des Schwiegerkindes zum UHP der zu zahlende (eigene) Unterhalt des Schwiegerkindes als Verpflichtung beim Familieneinkommen berücksichtigt werden.


    Das Problem ist nur das bedingt sich gegenseitig.


    Wie löst man dies?


    Hierzu fehlen mir im Augenblick die Lösungen.?

  • Scart,


    du zeigst hier einfache Wege auf, wie ein Unterhaltspflichtiger trotz sehr hohen Einkommens seine Leistungsfähigkeit auf Basis der Selbstbehalte massiv vermindern kann, sogar gegen Null, und berufst dich dabei auf Hauß


    mal eine Verständnisfrage

    wenn das so einfach ist, wie du beschreibst, warum zahlen Tausende Unterhaltspflichtige trotzdem Elternunterhalt, sind sie und ihre Anwälte einfach zu blöd, haben sie Hauß nicht gelesen, nicht verstanden?

  • Nun, es gäbe ja eine Lösung, wenn nur jeder UHP für seine Eltern verpflichtet wäre und diese verdeckte Mithaftung des Schwiegerkindes aufhöhern würde.


    Man kann sich ja treffen darüber streiten, ob die UHP und deren Anwälte zu "blöd" sind.

    Fakt ist ja, das es keine klare Definition für den Begriff der Angemessenheit gibt.

    Es eröffnen sich also Spielräume, die durch einen fixen SB nur bedingt vorhanden waren.


    Wenn ich die Frage von Scrat hier richtig verstanden haben, ging es ja um die Gegenüberstellung der beiden Wege.

    Es bleiben einfach Zweifel, welche Strategie in Vorbereitung und dann beim Eintreffen eines möglichen EU zum Erfolg führen.


    Möglicherweise sollte man sich doch auch über die erste Prüfungsphase (ob über 100k liegend) mehr Gedanken machen.

    Woher will der SHT denn Anhaltspunkte bekommen.

    Nur beim Antragsteller selber, niemand ist in der Regel so blöd und gibt öffentlich mit seinem Einkommen an.

    Wer aber den Sozialhilfeantrag für seine Eltern (mit Vollmacht etc) stellt, ist sogar verpflichtet hier korrekte Angaben zu machen.

    Auch ein Fallstrick, den man beachten sollte.


    Gruß


    frase

  • Hi Amadeus,


    als einfach würde ich dies nie beschreiben, denn bei hohen Einkommen wird mE immer auch gewisser Teil an Unterhaltsverpflichtung verbleiben.


    Ob Hauss hier das Maß aller Dinge ist, mag ich auch nicht überblicken. Ich habe mir jedoch vor geraumer Zeit die Mühe gemacht und sein Buch sowie darauf aufbauen weitere Rechtsprechung durchgelesen.


    Das zB. AV einen wesentlichen Abzug darstellen ist bereits gerichtlich entschieden, ggf. über die Angemessenheit beim Schwiegerkind würde voraussichtlich diskutiert werden. Hierzu bedarf ich keine Informationen von Hauss; ggf. gibt er Argumente zur Angemessenheit.


    Aber das zB. hohe Mietkosten einer Familie nicht anerkannt werden gibt es mE nicht. Denn bspw. in München oder Düsseldorf sind die Mieten horrend, sodass dort schnell 1.500 - 2.000 Miete zu Buche schlagen, die in meiner obigen Berechnung (Differenz tats. Miete zum SB) noch gar nicht berücksichtigt sind. Insoweit kommt es ggf. auch darauf an, wo und wie man wohnt.


    Als weitere (besondere) Abzugsmöglichkeiten kommen sodann noch Kinder in Betracht; vielleicht nicht in deren frühen Lebensjahren; aber umso mehr je älter sie werden. Denn deren Bedarfe gehen vor und können ebenso erheblich sein. Z.B. Schule, ggf. Internat, ggf. Hobbies etc. Zwar ist auch hierbei der jeweilige SB der zusätzlich für die Kinder besteht in Relation zu sehen, doch ergibt sich hierzu mE auch doch noch weitere Mehr- und Sonderbedarfe. Und gerade aus der Stellung heraus, dass die Versorgung und Zukunft der eigenen Kinder eindeutig Vorrang vor dem elterlichen Unterhalt hat, sollten hierzu wohl weniger Streitpunkte mit dem SHT bestehen.


    Je nach Lebenssituation kann sich sodann hierdurch eine Unterhalt doch wesentlich vermindern, was mE auch nicht lebensfremd ist und dem Lebensstandard des UHP entsprechen sollte.


    Denn wenn man bspw. meine obige Berechnung nimmt (rd. 1000 Euro Unterhalt mtl.) , würde der Lebensstandard bzw. die Lebenssituation der Familie mE nicht wesentlich geschmälert werden, was auch im Sinn der Lebensstandardgarantie ist.


    Auch muss man bedenken das nach dem AEG ein Teil der UHP nicht mehr UH-pflichtig sind und es verbleiben nur diejenigen mit Einkommen >100 TEUR. Bei diesen Einkommen muss neben den beschriebenen unterhaltsrechtlichen Themenstellungen über die mögliche Höhe eines Unterhalts auch die steuerliche Seite mit berücksichtigt werden. Denn ein Unterhalt ist ggf. steuerlich abzugsfähig, sodass durch die (zunächst) zu bezahlenden Unterhaltsleistungen mitunter auch eine Steuererstattung oder Minderung der Steuerzahlung möglich ist, sodass sich der (finale) Unterhalt - nach Verrechnungen mit einer Steuerminderung - als niedriger erweist.


    Dies kann je nach Einkommen, immernoch einen entsprechenden Beträge ausmachen.


    Aber es ist für einen potentiell UHP mE immer besser sich bereits im Vorhinein mit der Thematik und seiner persönlichen Situation auseinander zu setzen als auf eine Unterhaltsfall zu warten. Denn dann ist man vorbereitet und kann ggf. auch in einem Gespräch mit einem Anwalt oder bei einem Gerichtsverfahren die richtigen Fragen stellen und Anregungen geben.


    Um auf deine Frage zurück zu kommen; ich vermag nicht abzuschätzen bzw. abzusehen wieviele UHP nach dem AEG noch verbleiben und ob die sodann verbleibenden UHP, was in diesem Fall bedeutet, dass die UHP hohe Einkommen haben, Ihre Unterhaltsverpflichtung so einfach mindern können. Aber ich würde meinen, dass wenn man sich mit der Materie früh beschäftigt durchaus eine günstigere Rechtsposition für sich erwirken kann.


    In diesem Zusammenhang stellt sich für mich u.a. auch noch die Frage, die bis dato noch nicht gerichtlich entschieden ist, wie ist der Unterhalt eines UHP zu bemessen, wenn er durch eine hohe Eigenheimfinanzierung (Begründung vor Unterhaltsfall) faktisch kein oder nur wenig Einkommen zur Verfügung hat und die Kreditannuitäten höher sind als mögliche Zuführungen zur AV (5%/25%-Grenze).


    Denn würde in so einem Fall die Kreditraten unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden und der UHP trotzdem Unterhalt leisten müssen, würde ggf. die Finanzierung des Eigenheims mitunter nicht mehr möglich sein. Denn eine Bank kündigt, je nach Kreditvertrag, bei ausbleibender Annuität eine Finanzierung.


    Dies würde mE vollkommen der Lebensstandardgarantie widersprechen; aber es ist eben noch nicht gerichtlich entschieden.


    Berücksichtigt man nun hierbei die derzeitigen Immobilienpreise und -finanzierungen in den Ballungsräumen, ua. insbesondere München und Düsseldorf, sind solche Szenarien nicht unrealistisch.


    Es bleibt abzuwarten wie sich dies in der Zukunft gestaltet.


    Ansatzpunkte wären u.a.:


    Wie ist die Grenze von TEUR 100 des AEG im Hinblick auf einen ggf. höheren SB als den bisherigen von 2.000 zu werten?


    Findet nach dem Gesetzesvorschlag von Herrn Spahn ggf. eine Pflegereform 2021 statt, die eine Deckelung der Pflegekosten auf EUR 700 vorsieht und damit ggf. zumindest teilweise eine Entlastung der UHB und mittelbar der UHP bewirken würde?


    Ich bin auf jeden Fall gespannt und verfolge unser Forum auch schon seit geraumer Zeit.


    VG Scrat :-)

  • Wie ist die Grenze von TEUR 100 des AEG im Hinblick auf einen ggf. höheren SB als den bisherigen von 2.000 zu werten?

    die Antwort darauf haben die OLGs bereits ab 2021 gegeben,

    warum sollte sich diesbezüglich etwas ändern


    es bleibt jedem Unterhaltspflichtigen überlassen, den Weg des angemessenen Eigenbedarfs zu gehen, dies war bereits ein Weg in der Vergangenheit und wird jetzt von OLGs in ihren Leitlinien "neu" belebt


    einfach ausgedrückt,

    Familieneinkommen = Familienbedarf,

    kann trotzdem Vermögensbildung, ausgenommen Altersvorsorge und Hausfinanzierung, stattfinden, dann ist dies die mögliche Höhe des Unterhalts

  • einfach ausgedrückt,

    Familieneinkommen = Familienbedarf,

    Oha, das wäre ja schön, dann brauchte ja keiner mehr zahlen oder liege ich falsch?


    Scrat, das mit der Steuervergünstigung hat einen Haken.

    Denn die erstattete Steuer ist auch Einkommen, zumindest für die nächste Überprüfung.

    Dazu hatten wir schon früher mal diskutiert.


    Gruß


    frase