(Angemessener) Eigenbedarf vs. Selbstbehalt (Einkommen >100 TEUR)

  • Oha, das wäre ja schön, dann brauchte ja keiner mehr zahlen oder liege ich falsch?

    so hatte das OLG Hamm bereits 2004 die Situation grundsätzlich betrachtet,

    Familieneinkommen = Familienbedarf


    im übrigen ist das auch beim Ehegattenunterhalt so ähnlich, darauf hatte ich bereits hingewiesen


    Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben des Ehemanns über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen.

    aus Urteil des BGH

    BGH, Beschluss vom 15. November 2017 -XII ZB 503/1

    kann trotzdem Vermögensbildung, ausgenommen Altersvorsorge und Hausfinanzierung, stattfinden, dann ist dies die mögliche Höhe des Unterhalts

    und darum ist es so wichtig, welche Beträge in Höhe und Zweck fließen der Vermögensbildung zu

  • Hi Frase?,


    das stimmt das eine mögliche Steuererstattung aus einer steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen wieder als Einnahme gelten und damit einen möglichen Unterhalt erhöhen, aber erst in der Zukunft - zeitversetzt - je nach Abgabe der StE ein Jahr oder ggf. auch zwei Jahre später wenn dann die Erstattung ausgezahlt wird, sodass dann ggf. auch kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss, da sich ggf. die persönliche Lebenssituation des UHB oder UHP geändert hat.


    In dem Zusammenhang eine kurze Frage; die jeweiligen Steuerklassen bei verh. UHP 3/5 oder 4/4 müssen ja dahingehend - für Unterhaltszwecke müssen - optimiert werden, sodass das Familieneinkommen erhöht wird; also wenn der UHP mehr verdient als das Schwiegerkind muss dieser die Steuerklasse 3 nehmen. (Richtig?)


    Wie ist es denn bei gleichen Einkommen? (Wie in unserem Bsp.) Besteht dann wieder die Wahl?


    Bedeutet das im Umkehrschluss auch, wenn das Schwiegerkind mehr verdient als der UHP, darf (muss) der UHP „nur“ die Steuerklasse 5 nehmen?


    Wie sieht es aus mit Kinderfreibeträgen?


    Diese stehen den Eltern jeweils hälftig zu, können aber auch auf Antrag dem jeweils anderen Elternteil übertragen werden.


    Sind diese frei übertragbar? Oder gelten die Grds. von oben zu den Steuerklassen?


    Wie seht Ihr dies? Was sind Eure Erfahrungen?


    VG Scrat

  • das stimmt das eine mögliche Steuererstattung aus einer steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen wieder als Einnahme gelten und damit einen möglichen Unterhalt erhöhen

    Eine Steuererstattung aus Unterhalt ist kein Einkommen,

    nur Positionen die beim Elternunterhalt abgezogen werden können, somit die Leistungsfähigkeit vermindern und sich steuerlich auswirken, dann gilt die jeweilige Steuererstattung als Einkommen

    In dem Zusammenhang eine kurze Frage; die jeweiligen Steuerklassen bei verh. UHP 3/5 oder 4/4

    bei der Berechnung auf Basis Selbstbehalt gilt IV/IV

    Wie sieht es aus mit Kinderfreibeträgen?


    Diese stehen den Eltern jeweils hälftig zu, können aber auch auf Antrag dem jeweils anderen Elternteil übertragen werden.

    Der abziehbare Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, davon ist bei minderjährigen Kindern jeweils das halbe Kindergeld, bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld abzuziehen

    so wird beim Selbstbehalt gerechnet

  • Was im Steuerecht gilt, ist nicht immer auch im Unterhaltsrecht so


    wie der Kinderfreibetrag im Unterhaltsrecht zu betrachten ist, da muss ich passen,

    es gibt ja einen Unterschied ob Selbstbehalt (Trennung zwischen den Ehepartnern) und dem angemessenen Eigenbedarf (keine Trennung)