Gibt es ein Schonvermögen, wenn der Ehepartner ins Pflegeheim muss?

  • Hallo Gemeinde,

    gibt es ein Schonvermögen, wenn der Ehepartner ins Pflegeheim muss? Bisher habe ich gelesen, dass es bei 5000 Euro pro Person. also 10 000 für beide liegt.

    Gibt es dazu gar kein Schonvermögen für die Altersvorsorge? Muss auch die Altersvorsorge - in welcher Form auch immer (Bargeld oder Eigentumswohnung) verwertet werden?

  • Gibt es dazu gar kein Schonvermögen für die Altersvorsorge? Muss auch die Altersvorsorge - in welcher Form auch immer (Bargeld oder Eigentumswohnung) verwertet werden?

    wenn ein Elternteil als Sozialhilfeempfänger ins Heim geht, dann ist der andere Teil vorerst für die ungedeckten Heimkosten haftbar, bevor die Kinder dran sind

    zwischen den Eltern gilt dann das Sozialhilferecht, ich gehe mal davon aus, dort wird es entsprechende Vorschriften geben, die deine Frage beantwortet, ich kenne nur § 90 SGB XII (Sozialhilferecht)

  • Wenn ich das richtig verstehe wird dem in der Wohnung verbleibenen Ehepartner- auch wenn er noch unter 65 Jahre ist - alles verwertbares genommen bis auf 5000 Euro?

    Also sind auch lebenslange Vorsorgen für das Alter weg? (in welcher Form auch immer; Bargeld oder Eigentumswohnung)

  • Ich habe mal meinen befreundeten Sozialrechtler dazu befragt


    zuerst wird das Gesamteinkommen des Ehepaares ermittelt, daraus werden die ungeckten Heimkosten gedeckt,

    das restliche Einkommen verbleibt beim Ehepartner der zu Hause wohnt, es gibt an dieser Stelle einen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf


    Langt das Einkommen nicht, dann ist das vorhandene Vermögen zu verwerten, nach sozialhilferechtlichen Vorschriften


    Solange Vermögen da ist, ist es einzusetzen, gibt es entsprechende sozialhilferechtliche Schutzvorschriften, weil beispielsweise nicht zu verwerten, dann bleibt dieses Vermögen draußen vor


    es hängt also stark davon ab, ist das Vermögen zu verwerten, oder nicht, so sieht dies 90 SGB XII vor

    das Sozialamt kann auch ein Darlehn geben, muss später zurückgezahlt werden, von wem auch immer

    § 91 Darlehen

    Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

  • Wenn ich das richtig verstehe wird dem in der Wohnung verbleibenen Ehepartner- auch wenn er noch unter 65 Jahre ist - alles verwertbares genommen bis auf 5000 Euro?

    ja, bis auf die selbstbewohnte angemessene Immobilie, auch ein Pkw wird belassen.

    Die Immobilie muss erst verwertet werden, wenn der Haushalt dort aufgegeben wird.


    Gruß


    frase

  • Es ging um die Schonvermögen der Ehegatten.


    Wenn sich also durch die Sozialhilfe eine Forderung ergibt, könnte das Amt auch ein dinglich besichertes Darlehn gewähren, du hast es ja selber schon beschrieben.

    In der Praxis sollte man dann genau prüfen, ob man das mögliche Erbe antritt.


    Also sind auch lebenslange Vorsorgen für das Alter weg?

    Nun, die Vorsorge ist ja genau dafür gedacht, das man es im Alter einsetzt.


    Gruß


    frase

  • Es ging um die Schonvermögen der Ehegatten.

    ja, das Sozialhilferecht kennt durchaus Schonvermögen, wenn aber ein Sozialamt von den Kindern Elternunterhalt verlangen sollte, trotz sozialhilferechtliches Schonvermögen über 5000, dann können die Kinder auf das vorhandene Vermögen der Eltern Bezug nehmen, zumindestens vorerst kein Elternunterhalt


    Wie das dann weitergehen kann, hängt von verschiedenen Umständen ab, und irgendwann wird Erbe ins Spiel kommen, ein weiterer Aspekt

  • Zitat

    Zitat von Frase: Nun, die Vorsorge ist ja genau dafür gedacht, das man es im Alter einsetzt.

    Frase, ich habe bewusst erwähnt dass es sich hier um eine unter 65 jährige Person handelt. Stell Dir vor der 55 jährige Ehepartner verbleibt in der Wohnung. Ein 55 jähriger hat schon für das Alter vorgesorgt und muss das auch in Zukunft noch tun.

    Trotzdem wird Ihm bis auf 5000 Euro, Auto, evtl. selbst genutztes Haus alles "genommen"?

  • Frase, ich habe bewusst erwähnt dass es sich hier um eine unter 65 jährige Person handelt. Stell Dir vor der 55 jährige Ehepartner verbleibt in der Wohnung. Ein 55 jähriger hat schon für das Alter vorgesorgt und muss das auch in Zukunft noch tun.

    Trotzdem wird Ihm bis auf 5000 Euro, Auto, evtl. selbst genutztes Haus alles "genommen"?

    Es bringt doch nichts, so ins Blaue hinein zu argumentieren, wenn du Details wissen möchtest, dann lies dir folgendes durch


    Fachanweisung zu § 90 SGB XII – Einsatz des Vermögens


    Diese Fachanweisung erläutert die Grundlagen der Berücksichtigung von Vermögen.


    Wer Leistungen der Sozialhilfe nachfragt, hat grundsätzlich vor Gewährung der Sozialhilfe sein ver-wertbares Vermögen einzusetzen. Für die Prüfung, ob und inwieweit Sozialhilfe geleistet wird, kommt es bei vermögensabhängigen Leistungen auf das gesamte verwertbare Vermögen der nach-fragenden und der anderen Personen der Einsatzgemeinschaft an (Leistungsberechtigte nach << § 19 SGB XII>>, << § 27 SGB XII>>).


    Fachanweisung Hamburg

  • Trotzdem wird Ihm bis auf 5000 Euro, Auto, evtl. selbst genutztes Haus alles "genommen"?

    Was meinst du mit "alles genommen?"

    Alles was der verbliebene Ehepartner nicht für seine Lebensführung benötigt, kann berücksichtigt werden.

    Unbillige Härten sind zu vermeiden. Riesterverträge sind auch geschützt, glaube ich.

    Keiner muss aus einer angemessenen Immo ausziehen, alles was du zur Erwerbstätigkeit benötigst bleibt auch unberücksichtigt.

    Der Partner, der ins Heim muss, hatte ja bestimmt auch eine Altersvorsorge.

    Erst wenn der Heimbewohner den Antrag auf Sozialhilfe stellt, wird geprüft.

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist man halt selber für die Kosten verantwortlich.


    Gruß


    frase

  • Dirkcomp,


    offensichtlich ist dir noch nicht so ganz klar, welche sozialhilferechtliche Bedeutung es hat, wenn ein Elternteil im Heim ist, der andere Teil zu Hause lebt, und Sozialhilfe beantragt wird

    Dann ist das Ehepaar eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft, sie haben mit allem was an finanziellen Dingen vorhanden ist füreinander einzustehen, also auch mit Vermögen.

    Welches Vermögen vorübergehend verschont wird, steht eindeutig im Gesetz, das Sozialamt wird auf dieser Basis seine Entscheidungen treffen