Pflegeversicherung Begünstigter

  • Hi zusammen,


    die Frage von Roger ist interessant.


    Denn es kann schon einmal passieren das ein potentiell UHP für seine Eltern eine Pflegeversicherung abschließt. Sei es Pflege Bahr bei Vorerkrankungen oder eine normale Pflegetagegeldversicherung.


    Aber nun meine Frage dazu; falls dein UHP > 100 TEUR an Einkommen hat, zählt eine solche Versicherungsleistung zum relevanten Einkommen des UHP?

    ME nicht, da es eine Versicherungsleistung ist, aber genaueres weiß ich auch (noch) nicht.


    Wie seht Ihr dies?


    VG Scrat ?

  • Hi zusammen,


    vielleicht könnt Ihr mir meine obige Frage im vorherigen Post aus Eurer Sicht beantworten.


    Die Frage ist wirklich interessant, ob eine Leistung einer Versicherung, die der UHP mit dem UHB als versicherte Person abgeschlossen hat, und nunmehr an den UHP bezahlt dessen Einkommen für Zwecke seiner Unterhaltsberechnung hinsichtlich des UHB erhöht.


    Was sind Eure Erfahrungen ?


    Wie seht Ihr dies?


    VG Scrat

  • Hallo Scrat,


    ich kann die nur etwas zum normalen Pflegegeld sagen.

    Meine Mutter hatte vor ihrem Heimaufenthalt ja ambulante Pflege und auch Pflegegeld erhalten.

    Sie war schon immer Bezieherin von Sozialhilfe (GS).

    Das Pflegegeld blieb bei ihren Einkünften unberücksichtigt, schmälerte also die Sozialhilfe nicht.

    Einen Teil des Pflegegeldes zahlte ich davon an einen ambulanten Pflegedienst, den anderen Teil, der noch verfügbar war, nutzte ich für "Essen auf Rädern".


    Noch eine Gedanke zu deiner Frage. Würde es so sein, das der UHP die Versicherungsleistung bezieht, dann könnte man es schon seinem Einkommen zurechnen, wenn er es nicht an den UHB weiterleitet. Die Leistung ist an den Pflegefall des UHB gekoppelt und sollte auch diesen zur Verfügung stehen.


    Natürlich sollter man sich genau überlegen, für wen solche Zusatzversicherung sinnvoll ist, das hängt schon vom Einzelfall ab.

    Besonders wenn UHP über Vermögenswerte verfügen, könnten diese geschützt werden, da man möglicherweise keine Sozialhilfe beantragen braucht.


    Gruß


    frase

  • Hi Frase,


    vielen Dank für deine Anmerkungen.


    Es gibt mE zwei Alternativen:


    1. Der UHB versichert sich selbst um sich, ggf. sein Vermögen oder ein Zugriff auf den UHP abzusichern


    2. Der UHP selbst sichert sichert sich auf die mögliche Inanspruchnahme ggü. dem UHB/SHT ab um zumindest wirtschaftlich durch die (möglichen) Unterhaltszahlungen nicht belastet zu werden.


    Bsp. UHP hat eine Versicherung abgeschlossen mit UHB als versicherte Person; Leistung mtl. 500 Euro. Die Prämie wird durch den UHP bezahlt. Nun wird der UHB pflegebedürftig und der UHP wird zum Unterhalt herangezogen - bspw. ebenso 500 Euro mtl. So ist der UHP wirtschaftlich nicht belastet da er 500 an Unterhalt zahlen muss und 500 Euro von der Versicherung erhält.


    Das war und ist aber Sinn und Zweck für den UHP weshalb er die Versicherung abgeschlossen hat.


    Offen ist für mich in so einem Fall ob die 500 mtl. der Versicherung Einkommen sind. ME nicht; aber das muss ich noch recherchieren.


    Denn so könnte bspw. sich ein UHP absichern.


    VG Scrat?

  • Wenn du für eine Person, der du zum Unterhalt verpflichtet bist, eine Versicherungsprämie zahlst, damit später möglichst wenig staatliche Hilfe benötigt wird, dann ist das ja wie vorweggenommener Unterhalt.

    Das macht Sinn, wenn Vermögenswerte des UHB zu schützen sind,

    Ich denke gerad darüber nach, wie solche Zahlungen bei der Ermittlung deiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn schon ein Elternteil im Heim lebt und für den anderen Elternteil noch die Prämie gezahlt wird?


    Gruß


    frase

  • Hi Frase,


    vielen Dank für deine Anmerkungen; dein Ansatzpunkt mit "vorweggenommenen Unterhalt" hatte ich sodann ebenso.


    So stellt sich für mich die Frage, wenn der UHP leistungsfähig ist, aber die Versicherungsprämie bezahlt die dem UHB Versicherungsleistungen gewähren- damit faktisch die zu zahlende Leistung des SHT - ob diese Prämie vom zu zahlenden Unterhalt abzuziehen wäre.


    Denn eines ist klar; Kosten stellt die Prämie für den UHP zweifelsohne dar; es stellt sich nur die Frage wie diese berücksichtigt werden.


    a.) Denn würde die Versicherungsprämie lediglich das Einkommen des UHP im Rahmen dessen Leistungsfähig mindern, wäre diese Minderung ggf. nur quotal.


    b.) Wenn man diese Prämie im Rahmen der Leistungsfähigkeit als Kosten abzieht, sodass die Leistungsfähigkeit gemindert wird, muss mE der zu zahlende Unterhalt zusätzlich gemindert werden. Denn gerade durch die Leistung des UHP wird die zu zahlende Leistung des SHT gemindert.


    Hätte der UHP die Versicherung nicht zu Gunsten des UHB abgeschlossen, wäre die grds. zu leistende Leistung des SHT mitunter höher; von diese (höheren) Leistungen für der SHT grds. auch (ggf.) nur einen Teil über den Elternunterhalt zurück erhalten.


    In Anbetracht dessen muss mE der Anspruch auf übergeleiteten Unterhalt des SHT gemindert werden; mE sogar zweimal.


    Weiterhin könnte man die Auffassung vertreten, dass bspw. bei einem bezahlen der Versicherungsbeiträge zu Gunsten des UHB über mehrere Jahre durch den UHP, bspw. EUR 5.000, der im Falle eines Leistungsfalles, grds. zu zahlende Elternunterhalt durch den UHP, vorrangig mit diesen "vorweggenommenen Unterhaltszahlungen" verrechnet werden müsste, um zumindest die bereits vorab geleisteten Versicherungsprämien zu verrechnen.


    Denn in diesem Kontext darf auch nicht vergessen werden, dass durch die Versicherungsleistung der SHT mitunter wesentlich entlastet werden würde.


    Die Diskussion eines "vorweggenommen Unterhaltes" stellt sich jedoch nur in der Konstellation das der UHP die Versicherung zu Gunsten des UHB abschließt und bezahlt; würde der UHB sie direkt selbst abschließen und bezahlen, wäre seine eigenen Kosten, die ggf. via Elternunterhalt einzufordern wären, gemindert.


    Dies ist eine wirklich interessante Diskussion; und es wäre interessant wie ein Gericht so einen Fall entscheiden würde.


    Auch wird es noch komplexer in dem Fall den Du beschrieben hast; dass ggf. beide Eltern Elternunterhalt benötigen würden.


    So bin ich gespannt was Du zu meinen Punkten anmerkst.


    VG Scrat :-)

  • Hallo Scrat,


    ich kenne mich natürlich nicht mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen aus.

    Daher macht es einen gewaltigen Unterschied, ob mit Beginn des Pflegefalls die Versicherungsprämie weiter gezahlt werden muss oder eben nicht.


    Wie die Ein- und Ausgabenseite berücksichtigt wird, da gehe ich vom Zuflussprinzip aus.

    Das haben die SHT bisher so gehandhabt, daher sehe ich kaum eine Chance, länger gezahlte Beiträge zu verrechnen.


    Man verfolgt ja mit der Zusatzversicherung das Ziel, eben keine Sozialhilfe beantragen zu müssen.


    Primär geht es dabei auch um den Schutz des Vermögens des UHB.

    Wir hatten hier ja auch die Frage im Forum, ob einem "alles genommen werden kann, bis auf den Schonbetrag"


    Stellt man sich also vor, ein Pflegebedürftiger hätte eine Immobilie, so könnte er diese auch vermieten , wenn er ins Heim muss.

    Diese Mieteinkünfte könnte er auch zur Finanzierung der Heimkosten mit einsetzten.

    Vermietet er z.B. an seine Kinder, würde hier ja auch indirekt EU gezahlt werden, aber die Immobilie bleibt erhalten.


    Es bleibt also jedem selber überlassen, welche Strategie er verfolgt.


    Gruß


    frase



  • Ich kann deine Frage nicht beantworten, aber..


    Das Thema "was gehört zum relevanten Einkommen" wurde schon naturgemäß oft diskutiert, z.B.

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

    Berechnung 100.000 Euro Grenze. Welches Einkommen wird berücksichtigt ?


    Bei der Leistung einer Pflegeversicherung an den UHP würde ich zunächst mal schauen ob diese Leistung steuerfrei ist oder nicht. Wenn sie steuerfrei ist, wäre es ein Indiz, dass sie nicht zum relevanten Einkommen nach §16 SGB IV gehört. Ohne Gewähr, wie schon angedeutet


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Für den UHB sollte das Pflegegeld, egal ob gesetzlich oder zusätzlich privat, eigentlich steuerfrei sein.


    Das Pflegegeld ist dann steuerpflichtig, wenn es an Personen ausgezahlt wird, die weder zu den Angehörigen zählen noch sittlich oder moralisch zur Pflege verpflichtet sind.


    Noch ein Hinweis, der leider in letzter Zeit immer häufiger zum Tragen Kommt.


    Die Beträge in den Zusatzversicherungen steigen extrem schnell an.

    Keine Seltenheit und im Verlaufe von 10 Jahren verdoppelt sich der Betrag bei gleichbleibender Leistung.

    Kann man sich dann die Versicherung nicht mehr leisten und muss daher kündigen, ist oft alles weg.

    Das sollte man unbedingt beachten, wenn man diesen Weg gehen will.


    Gruß


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