Antwort auf Gesuch um Verfahrenskostenhilfe

  • Hallo


    Das Gericht hat mir den Gesuch um Verfahrenskostenhilfe geschickt. Darin sagt die Anwältin in der Begründung für den Gesuch, dass ich ja "voraussichtlich zustimmen" werde. Das ist ja noch nicht der eigentliche Scheidungsantrag. Was passiert, wenn ich sage, dass ich nicht zustimmen werde? Ich habe ja nur 2 Wochen Zeit zu antworten und da gibt es noch Dinge auszusortieren, bevor ich bereit bin, das alles in Gang zu setzen. Würde das dann nur bedeuten, dass der Gesuch um Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wird? Sollte es ja nur, da es ja noch nicht der Scheidungsantrag an sich ist.

  • Hi,


    ich gehe mal davon aus, dass es um Verfahrenskostenhilfe für dich geht? Wenn ja, dann müsstest du umgehend Gerichtskosten einzahlen, deine Anwältin würde auch einen Vorschuss verlangen. Kommst du diesen Forderungen nicht nach, gibt es kein Gerichtsverfahren, also keine Scheidung, die Kosten bei der Anwältin würden trotzdem bestehen bleiben und wären zu bezahlen.


    Handelt es sich um Verfahrenskostenhilfe für deinen Noch-Ehemann, so müsstest du nur Stellung nehmen, das geht auch ohne Unterlagen und Nachweisen.


    Abgesehen davon sind diese Formulare doch recht einfach aufgebaut und auszufüllen. Was für Unterlagen willst du denn da alles anfügen? Wenn du 14 Tage benötigst, um das zusammen zu stellen, dann müsste das ja ein ganzes Archiv sein.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo. Danke für die Antwort.


    Nein, nicht für mich. Ich habe den Gesuch bekommen. Ich bin der Antragsgegner sozusagen. Mir wurde das daher zugeschickt und ich muss halt eine Antwort formulieren innerhalb von 14 Tagen. Oder halt auch nichts sagen, so wie ich das verstehe.

    Aber ja, es ist ja nicht der eigentliche Antrag zur Scheidung. Ich war etwas verwirrt. Die Anwältin hat in der Begründung geschrieben, dass "Antragsgegner wird voraussichtlich dem Antrag zustimmen." Also wenn ich da jetzt antworten würde "Antragsgegner wird nicht voraussichtlich dem Antrag zustimmen", dann wäre nur die Prozesskostenhilfe für den Antragssteller futsch? Den Antrag kann man ja dann immer noch stellen und da müsste ich dann erst zustimmen, richtig?

  • Hi,


    die Verfahrenskostenhilfe ist mit Sicherheit nicht von deiner Zustimmung abhängig. Sondern davon, ob der Antragsteller bedürftig iSd Gesetzes ist. Du musst da auch nicht substantiiert antworten. Es langt, wenn du die Angaben überprüfst und erklärst, dass sie in etwa nach deinen Kenntnissen zutreffend sind. Oder eben auch erklärst dass du aufgrund der Trennung nichts weißt.


    Du musst dir die Abwicklung so vorstellen: das Gericht prüft bei der Bewilligung von PKH/VKH vorab. Denn ehe der Staat in Vorlage geht, mit Steuergeldern, muss eben geprüft werden, ob man Steuergelder einsetzen darf. Dieses Verfahren ist also quasi ein zweistufiges. Und man kommt nur in die zweite Stufe, wenn die erste abgearbeitet ist. Sonst muss er halt Vorschuss zahlen oder aber die Akte wird nach einigen Monaten geschlossen und abgelegt.


    So, ist das System etwas klarer geworden?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Xodi,


    die Anwältin hat den Antrag ja in deinem Namen gestellt. Das heißt, das der Antrag solange gültig ist, wie du dahinter stehst.


    Wenn du jetzt sagst, du möchtest deinen Antrag zurückziehen, dann muss sich das Gericht und im Übrigen auch deine Anwältin, über die der Antrag ja läuft, daran halten. Denn schließlich kann dir das Gericht die Verfahrenskostenhilfe nicht aufzwängen.