Erben des Schonvermögens und Fahrzeug

  • Hallo zusammen,


    vielleicht hat zu folgendem Thema jemand einen guten Ratschlag:


    Folgende familiäre Situation ist gegeben:


    Vater ist verheiratet mit Frau, welche seit 3 Jahren in Pflegeheim ist.

    Es gibt 2 Kinder, welche nicht Elternuntehaltspflichtig sind und einen Enkel, welcher hier ebenfalls nicht berücksichtigt werden muss.

    Für die Kosten des Pflegeheimes unterstützt der Staat.


    Der Vater besitzt ein Schonvermögen von unter 5.000€ sowie ein Auto mit einem Wert von unter 10.000€

    Leider ist der Vater vor kurzem gestorben und sein Wunsch war, dass der Enkel das Fahrzeug nach seinem Ableben bekommen soll.


    Es gilt die gesetzliche Erbfolge: Mutter 50%, Kinder jeweils 25%

    Für alle wäre der Sachverhalt in Ordnung, wenn das Fahrzeug in den Eigentum & Besitz des Enkels übergeht.


    Kann es hier zu Problemen kommen, bei welchen der Staat einen Anspruch auf das Fahrzeug erheben kann?


    Kennt jemand einen kompetenten RA im Raum München, welche spezialisiert ist auf solche Erbschafts-/Pflegerechtsfragen?


    Besten Dank und viele Grüße

  • Hallo Humphrey,


    Mein Beileid.


    Des Vaters Wunsch müsste, denke ich schon in einen Testament geäußert worden sein?


    Der/die Erbe/n wird die Bestattungskosten übernehmen müssen.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Servus Edy,


    vielen Dank...


    Es gibt kein Testament, weswegen vorranging die gesetzliche Erbfolge gilt.

    Da das Verhältnis aber sehr gut ist zwischen den Erben, sind sich alle einig, dass der Enkel das Fahrzeug bekommen soll.


    Es geht primär die Angst um, dass auf Grund der entstandenen (und immer noch entstehenden) Pflegekosten für die Frau des Vaters, der bayrische Staat den Geldwert des Fahrzeugs haben möchte.

  • Hallo Humphrey,


    der Vater hat also keine Sozialleistungen bezogen?

    Wer hat den Kontakt zum Sozialamt für die Pflegekosten der Mutter geführt?

    Welche Angaben wurden bei der Beantragung (Hilfe zur Pflege) gemacht?


    Ohne einen schriftlichen letzten Willen wird es wirklich ein Problem mit dem Sozialamt geben, denn die Mutter hat ja einen Erbanspruch von 50%.

    Noch schlimmer, wenn es ein "Berliner Testament" gibt und sich die Eheleute als Alleinerben eingesetzt haben.

    Dann können die Kinder nur noch den Pflichtteilsanspruch geltend machen.

    Nach Abzug aller Beerdigungskosten könnte das Amt also vom Resterbe mindestens 50% beanspruchen.


    Einen Anwalt braucht man erst, wenn das Amt mit einer Forderung kommt.

    Also abwarten, auch ein Kaufvertrag über das Auto an den Enkel wäre eine Option, wenn die Erben dazu berechtigt sind.


    Gruß frase

  • Meine Antwort hatte sich überschnitten.


    Der Enkel kann versuchen mit der eVB-Nummer der Versicherung und dem KfZ-Brief das Auto auf sich umzumelden.

    Dazu braucht es keinen Erbschein.

    Hat der Verstorbene bisher einen Anteil an den Heimkosten der Frau getragen?


    Gruß frase

  • Es geht primär die Angst um, dass auf Grund der entstandenen (und immer noch entstehenden) Pflegekosten für die Frau des Vaters, der bayrische Staat den Geldwert des Fahrzeugs haben möchte.

    diese Angst ist vollkommen berechtigt und eigentlich sollte auch klar sein, dass es die Gelder der Gemeinschaft sind, die für die Pflege eingesetzt werden und daher der Wert des KfZ nur einen kleinen Bruchteil davon ausmachen würde.


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase,


    danke ersteinmal für deine ausführliche Antwort.


    Nein der Vater hat keine Sozialleistung bezogen, lediglich seine Frau.

    Selbstverständlich wurde ein Großteil der Kosten auch von ihm übernommen, bis auf Grundversorgung, Miete, etc..

    Den Kontakt zum Sozialamt hat die Tochter des Vertstorbenen gemacht.

    Es gibt kein Berliner Testament und die zwei Kindern würden keine Ansprüche stellen auf das Fahrzeug.

    Die Mutter, welche sich in Pflege befindet ebenso nicht, da sie Demenzkrank ist. Für sie liegt eine Vormundschaft durch die Tochter vor.

    Alle Beerdigungskosten, sowohl vom Verstorbenen Vater als auch von der pflegebedürftigen Mutter sind bereits über eine Sterbeversicherung vor Jahren entrichtet worden.


    Eine Ummeldung des Fahrzeugs auf den Enkel kann sofort geschehen, da alle Dokumente vorhanden sind.


    Viele Grüße

  • Hallo,


    die rechtliche Beurteilung ist eigentlich recht klar.

    Die Erben haften für die geleistete Sozialhilfe der letzten 10 Jahre.

    Damit ist auch das Schonvermögen und das Auto zu verwerten.

    Das Amt ist sogar verpflichtet sich darum zu kümmern.


    Da die Tochter selber Erbin ist und gleichzeitig als Betreuerin agiert, ist Sie zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

    Das Amt wird recht schnell bemerken, dass ja nun ein höherer Betrag für die Pflege zu leisten ist, denn die Anteile des Verstorbenen entfallen ja.

    Daher wird es einen neuen Bescheid für die Mutter geben müssen.


    Wie das Amrt das Auto verwertet, kann ich nicht einschätzen.

    Da die Umschreibung nach dem Tod des Opas erfolgen würde, kann auch hier das Amt einen Verkehrswert festlegen und einfordern.

    Dieses Risiko besteht einfach.


    Gruß


    frase

  • Der Vater besitzt ein Schonvermögen von unter 5.000€ sowie ein Auto mit einemWert von unter 10.000€

    zu Problemen kommen, bei welchen der Staateinen Anspruch auf das Fahrzeug erheben kann?


    Hallo.

    Ich bin kein Experte beim Erbrecht und kann diese Fragen leider nicht wirklich kompetent beantworten.

    Was ich dir sagen kann:

    wenn der SHT es versucht den Kostenersatz von den Erben nach § 102 SGB XII zu fordern, dann fragst du beim SHT nach wie genau er die "Freibeträge" berücksichtigt und warum der SHT in eurem Fall davon ausgeht, dass die "Freibeträge" (s. unten unterstrichen) nicht ausreichend sind


    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen