Kündigung mit Abfindung

  • Hallo zusammen,


    ich habe für meine Mutter von 2015 bis 2019 die nicht gedeckten Kosten im Pflegeheim zahlen müssen.

    Ab 2020 hat das SA auf meinen Antrag hin übernommen, weil mein Einkommen unter 100.000,-€ lag, überprüft wurde das nicht.

    Die letzte Überprüfung fand 2015/16 statt, Einkommen ca. 86.000,- €.


    Im März 2022 werde ich meine Arbeitsstelle über Eigenkündigung, mit Abfindung von 160.000,- € verlassen.

    Der Vertrag ist nicht individuell gestaltbar, also Aufteilung über 2 Jahre etc.

    Sollte 2022 zufällig eine Überprüfung stattfinden, liege ich über der 100.000,-€ Grenze.


    Irgendwo habe ich gefunden:

    "Handelt es sich um höhere Einmalzahlungen, wie z.B. Abfindungen etc. so sind diese Zahlungen auf mehrere Jahre (angemessener Zeitraum) zu verteilen."


    Ich werde ab März 2022 erwerbslos sein ohne weiteres Einkommen und die Abfindung aufbrauchen, was aber "selbstverschuldet" ist.

    Außerdem habe ich vor 50.000,- € freiwillig in die Rentenkasse zu zahlen, ein realistischer Wert um später vorzeitig die Rente abschlagsfrei zu beantragen.


    Was meint Ihr, müsste ich trotzdem Unterhalt zahlen ?

  • Irgendwo habe ichgefunden:

    "Handelt es sich um höhere Einmalzahlungen, wiez.B. Abfindungen etc. so sind diese Zahlungen auf mehrere Jahre(angemessener Zeitraum) zu verteilen."


    ich vermute, das was du gefunden hast bezieht sich auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit des UHP, wenn also "in deinem Fall" die 100T-Brutto überschritten wäre und du Elternunterhalt zahlen müsstest

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • ich vermute, das was du gefunden hast bezieht sich auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit des UHP, wenn also "in deinem Fall" die 100T-Brutto überschritten wäre und du Elternunterhalt zahlen müsstest

    Genau. Das kann aber genauso gut veraltet oder falsch sein.


    Die Abfindung muß versteuert werden, es werden aber keine Sozialabgaben fällig.

    Krankenkassenbeiträge werden nicht erhoben, da die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.


    Leider macht mich der Betrag hinter dem Link nicht schlauer, ich verstehe auch zu wenig von der Diskussion.

  • Hallo Dana,


    eine genaue Einschätzung traue ich mir da momentan nicht zu.

    Fakt bleibt, das du durch die Abfindung über die Grenze rutscht (du kannst das Gegenteil nicht belegen), dann wäre nach dem AEG eine Forderung denkbar.

    Nach meiner Auffassung aber auch nur für den Zeitraum für das Jahr, in dem die Abfindung zu einer Überschreitung geführt hat.


    Bisher hat dich das Amt, seit dem AEG nicht mehr überprüft, das sehe ich als günstig für dich an, denn wenn du in 2016 schon bei 86tsd. lagst, wäre das ein möglicher Grund für das Amt, die Vermutungsregel zu benutzen.


    Du wirst also abwarten müssen, ob das Amt nochmal reagiert und dich in 2022 überprüft.


    Gruß


    frase

  • Danke, genauso würde ich das auch vermuten.


    Überprüfung wegen der Vermutungsregel möglich und Unterhalt maximal für 2022.


    Passieren solche Überprüfungen prinzipiell am Jahresanfang oder kann das auch im Laufe des Jahres kommen ?

    Gibt es da Erfahrungen ?


    Zahlen müsste man ja erst ab Posteingang (meines Wissens).

  • Zahlen müsste man ja erst ab Posteingang (meines Wissens).

    leider nicht, denn du hattest ja schon eine RWA und auch EU geleistet.

    Daher gehe ich davon aus, das du für das Jahr zahlen müsstest, in dem du über der Grenze lagst.

    Natürlich müsste das Amt seine Forderung auch zügig vortragen, daher steigen deine Chancen "übersehen" zu werden.


    Nun kommt aber noch ein Aspekt hinzu, den ich nur theoretisch andenke.

    Wenn du in 2022 nach der Abfindung kein Einkommen mehr hast, dann müsste auch ein Teil deiner Abfindung für dein Lebensunterhalt berücksichtigt werden.

    Hier sind wir in einen vollkommen spekulativen Bereich, der auch auf deine dann mögliche Leistungsfähigkeit Auswirkungen hat.

    Der Gesetzgeber spricht hier von einem angemessenen Eigenbedarf, der dir bleiben müsste.

    Vor dem AEG gab es Freibeträge, du erinnerst dich bestimmt an deine alten Berechnungen.

    Das ist aktuell in der Diskussion.


    Passieren solche Überprüfungen prinzipiell am Jahresanfang oder kann das auch im Laufe des Jahres kommen ?

    Gibt es da Erfahrungen ?

    Meine Erfahrung sind, bei Beginn und danach alle zwei Jahre.


    Gruß


    frase

  • Leider macht mich der Betrag hinter dem Link nicht schlauer, ich verstehe auch zu wenig von der Diskussion.


    meine Einschätzung deines Falles: wenn du im Jahr 2022 mehr als 100T Brutto einkommen hast (vereinfacht gesagt: laut deinem Einkommensteuerbescheid für 2022), dann wirst du für das Jahr 2022 Unterhalt zahlen müssen


    du könntest dir überlegen, vielleicht zusammen mit einem Steuerberater (am besten wenn er auch was vom Sozialrecht versteht, aber so einen zu finden wird schwer) ob du dein Bruttoeinkommen für 2022 reduzieren kannst


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • leider nicht, denn du hattest ja schon eine RWA und auch EU geleistet.

    Ganz sicher bin ich mir da nicht.


    Die SH wurde 2017 vom SA eingestellt, weil befunden wurde das ich die ungedeckten Kosten vollumfänglich selber tragen kann.

    Für 2015-2017 musste ich ans SA nachzahlen.

    Von 2017-2019 habe ich ans Heim selber gezahlt, SA war da komplett raus.

    2020 habe ich neu beantragt, da kam kein RWA mehr.


  • Hallo Dane,


    ein sehr interessanter Fall, den ich so noch nicht gehört habe.

    Auch wenn es alles Schnee von Gestern ist, auf welcher Grundlage wurde die die Nachzahlung gefordert, wann habt ihr denn den ersten Antrag gestellt und wann ging die RWA zu?

    Ich mag es rechtlich nicht zu beurteilen, ob nach "Neueantrag" in 2020 die erste RWA seine Gültigkeit verliert, vermute jedoch, dass es nicht so ist, da es sich um die gleiche Person handelt, für die Sozialhilfe geleistet wird.

    Wie die Unterbrechung der Leistungserbringung zu bewerten ist, dass müssten dann die Fachleute einschätzen und möglicherweise benötigst du dann auch einen Anwalt.


    Was ich in deinem Fall echt erstaunlich finde, du stelltst 2020 den neuen Antrag und das Amt hat keine Auskunft verlangt?

    Dann würde ich mal ganz optimistisch sein und das auch für die Zukunft so prognostizieren, es sei denn es gibt eine mir noch nicht bekannte Vernetzung zwischen Sozialamt und Finanzamt oder einen Hinweis ans Amt zu deiner Abfindung.


    Gruß


    frase

  • Hallo frase,


    ich hatte 2015 den ersten Antrag gestellt, fast unmittelbar danach kam der RWA.

    2 Jahre wurde mein Leben dann filetiert und ich habe mich heftig gewehrt.

    Ende 2016 die "Einigung" und ich musste natürlich die 2 Jahre nachzahlen.


    Zum 01.01.2017 kamen die Änderungen mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz und das SA hat die laufende Hilfe neu berechnet.


    "…die Unterhaltszahlungen Ihrer Tochter ab dem Monat 01/17 reichen zur Finanzierung der Heimpflegekosten und des Barbetrags aus.

    Ab dem 01.01.2017 besteht daher kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB XII." so der Wortlaut.


    Ich hatte nochmal nachgefragt und mir wurde gesagt das keine SH mehr möglich sei, da es ja nur ein Durchreichen der Gelder wäre.

    Später kam nochmal ein Schreiben an meine Mutter:

    "Ihre bevollmächtigte Tochter hat in einen Telefonat keine Einwände erhoben und sich mit den Entscheidungen einverstanden erklärt".

    Wahrscheinlich habe sie mich da an der Nase rumgeführt, aber ich musste ja sowieso alle Kosten übernehmen.


    Ich hatte dann 2020 einen neuen Antrag gestellt, wieder andere Sachbearbeiter und meine Mutter wurde nochmal kpl. überprüft.

    Von mir hat bis jetzt aber keiner mehr was gewollt und ich hoffe es bleibt auch so. :)


    Liebe Grüße

  • Hallo Dane,


    falls es doch zu einem Auskunftsersuchen kommt, würde ich also einen anderen Rechtsbeistand aufsuchen.

    Bei mir hat das damals wirklich gut geklappt, ich hatte aber auch hier sehr fitte Helfer im Forum und habe die Schreiben für meine Anwältin vorformuliert.

    Es gibt leider nur sehr wenige Rechtskundige in dieser Sache und es ist mit dem AEG noch komplexer geworden.


    Gruß


    frase