Anrechnung Halbwaisenrente auf Kindesunterhalt

  • Guten Tag zusammen. Bisher habe ich hier viel mitgelesen und möchte mich auch zunächst bei allen bedanken. Vielleicht kann mir auch jemand in diesem Fall einen Tipp geben.


    Meine siebenjährige Tochter lebt bei der Mutter. Diese hatte vor fünf Jahren geheiratet, wo leider der Mann (also Stiefvater) verstorben ist. Bisher zahle ich 350 Euro Unterhalt. Die Tochter erhält nun durch den Tod des Stiefvaters eine Halbwaisenrente (gibt es tatsächlich durch die gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 160 Euro.


    Hat nun jemand eine Erfahrung wie und ob das in Ansatz gebracht wird? Lt. Anwaltshotline (bitte nicht lachen) zu 100%. Also 350 Euro - 160 Euro = 190 Euro. Da es sich nicht um Kindergeld und dergleichen handelt. Daher gibt es auch keine Freibeträge und auch keine hälftigen Abzüge lt. Düsseldorfer Tabelle.


    Nun bin ich mir hier natürlich nicht ganz so sicher, da der Anwalt auch erst nachlesen musste und zumindest nichts anderes findet. Daher geht er davon aus. Ich habe dennoch dafür ein gewisses Verständnis, da es kein (zum Glück) alltäglicher Fall ist.


    Die Suchfunktion hat in dieser Richtung nichts ergeben. Ich werde auch, sofern es dass gibt, ein finales Ergebnis posten, falls es den ein oder anderen betreffen würde.


    Viele liebe Grüße an euch alle


    Andreas:)

  • Hi,


    auch bei minderjährigen Kindern sind regelmäßige Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Dazu gehören zunächst einmal Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis. Aber auch Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung. Und eben auch Renten. Letztere sind voll anzurechnen, eigene Einkommen aus Ausbildungsverhältnissen nur hälftig. Warum diese verschiedenen Einkommensarten unterschiedlich behandelt werden, keine Ahnung. Denn ab Volljährigkeit wird ja auch das "Ausbildungseinkommen" fast ganz auf Unterhaltszahlungen angerechnet.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Andreas,


    auch wenn die Rechtslage hier klar zu deinen Gunsten gelagert ist, ist es ja auch ein persönliches Schicksal.

    Ich präferiere daher immer zu einem Kompromiss.

    Nach meiner Erfahrung wird die Vermögensvorsorge durch den Unterhalt viel zu wenig beachtet.

    Was hälst du davon, für deine Tochter ein "Spargroschen" anzulegen.

    Den kannst du ja teilweise aus dem "ersparten" Unterhalt speisen.

    Das würde ich mit der Mutter besprechen wenn du willst und du kannst dann selber entscheiden, ob zu bestimmten Anlässen mal ein größerer Betrag zur Verfügung gestellt werden kann.

    Ich bin mit dieser Variante super gefahren, meinen Töchter haben sich über diese Zuwendungen dann sehr gefreut.


    Gruß


    frase

  • ...zunächst vielen Dank für die Antworten und Tipps. Ja, Frase, ich sehe das so wie Du. Das werde ich so auch letztendlich machen. Bisher war es leider nicht oft ein gutes Verhältnis. Und da ich hier nicht nachtragend sein möchte würde ich mich über einen zunächst "verbindlichen/festgesetzten" Unterhalt freuen und diesen dann auch durch einmalige Themen oder einfach mal so der Tochter zugute kommen lassen. Es hat ja nichts mit mir zu tun und ja, ich denke auch, dass es sicherlich keine einfache Zeit war bei wessen Tod auch immer.


    TK, ich hatte bis zu meiner Fragestellung in diesem Forum das genauso gesehen. Dann habe ich tatsächlich ein Urteil, allerdings aus 1990, gefunden, wo die Halbwaisenrente nur zur Hälfte in Abzug gebracht wurde. Das hatte mich etwas irritiert. Bist du dir da relativ sicher? Kann ja in den letzten 31 Jahren andere Urteile bzw. einen Sinneswandel gegeben haben. Manchmal ist es echt nicht einfach. Aber es sind halt oft die unterschiedlichsten Voraussetzungen die hier jeder einzelne hat.

  • Hi Andreas,


    ja ich bin mir sicher, es sei denn, es hat sich in unmittelbarer Vergangenheit was geändert.


    Du, in den letzten 30 Jahren hat sich unglaublich viel im Familienrecht geändert. Es ist immer riskant, sich auf eine so alte Entscheidung zu berufen, zumindest im Unterhaltsrecht. Nur, dogmatisch sauber ist es nicht. Entweder man müsste auch die Azubi-Vergütung voll anrechnen, oder eben die Rente gar nicht. Aber, so isses nun mal.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo an alle und einen schönen Sonntag!


    edy, das Urteil kenne ich. Meine "Bedenken" sind nur hierbei, dass es ein etwas anderer Fall ist. In dem von dir beigefügten Urteil ist die leibliche Mutter verstorben. Daher ging der Bar- und Betreuungsunterhalt auf den Vater über. Deshalb wird die Halbwaisenrente in ganzer Summe abgezogen. In unserem Fall lebt die leibliche Mutter und ich als leiblicher Vater noch. Das von mir zitierte Urteil besagt nun, dass die entsprechende Rente auf beide Summen fällt und daher auch nur zur Hälfte abgezogen wird. Das zumindest ist der aktuelle Stand, den ich herausbekommen habe. Daher zu Beginn auch der Hinweis, dass der Anwalt sich auch nicht so sicher war und es aus meiner Sicht auch ein Thema ist, wo dem Unterhaltspflichtigen der ein oder andere Fehler passieren kann.


    TK, ich mache mal folgende Rechnung auf: aktueller Unterhalt 350 Euro. Wert Betreuungsunterhalt 350 Euro. Summe 700 Euro. Abzüglich der Halbwaisenrente 160 Euro. Summe 540 Euro. Somit für den Barunterhaltspflichtigen 270 Euro.


    Aber wie in meinem Eingangspost geschrieben ist es sicherlich keine weit verbreitete Situation, in der ich hier bin (zum Glück). Und hierfür auch vielen Dank für die Mithilfe.


    Wie macht ihr das wenn ein Kind tatsächlich schon Einkünfte wie Zinsen hat? Hat hier jemand schon ein Urteil oder eine richterliche Aussage dazu? Also alle Einkunftsarten außerhalb von Gehalt bzw. Arbeit. Mieteinkünfte werden die wenigsten Kinder von uns haben. Aber vielleicht hat hier jemand das schon gehabt.


    So, jetzt genießen wir noch ein paar Sonnenstrahlen, falls wir welche finden :-)


    Andreas

  • Hallo Andreas,


    den Link habe ich selbst googled. ( ich war auch irritiert.)


    Ursprünglich wollte ich schreiben:


    Bei Minderjährigen wird das EK (nach Abzug einer Ausbildungspauschale) zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet.


    Somit können beide Elternteile je zur Hälfte vom EK des Kindes profitieren.


    edy

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