Elternunterhalt als Rentner

  • Hallo,

    ich bin neu hier im Forum. In absehbarer Zeit werde ich als Rentner unterhaltspflichtig sein gegenüber meinen Eltern. Wegen geringer Rente und keinem weiteren Einkommen muss ich mir da keine Sorgen machen, da weit unter € 100.000,00.

    Es geht aber um das angesparte Altersvermögen, dass bei Rentnern anders angerechnet wird (also nicht, wie sonst mit 5% vom lebenslangen Bruttoeinkommen). Im Internet gibt es dazu für Rentner nur wenige Infos, wie folgt:

    Die Rechtsprechung geht bei Rentnern davon aus, dass man in dieser Phase des Lebens das gesparte Altersvorsorgevermögen nicht mehr aufbaut, sondern abbaut. Dies führt dazu, dass das Sozialamt das fürs Alter angesparte Vermögen in eine Art Rente umgewandelt, die als fiktives Einkommen zur normalen Altersrente hinzugerechnet wird. Und zwar wie folgt:

    Bei dieser Berechnung wird der jeweilige Kapitalisierungsfaktor zu Grunde gelegt, der sich an der statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientiert. Diesen Faktor entnehmen die Behörden und Gericht der Tabelle zur „Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung“, einer Anlage zu § 14 Abs. 1 S.4 BewG, die regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten wird. Das angesparte Altersvorsorgevermögen l des Rentners wird durch den sich aus dieser Tabelle ergebenen Kapitalisierungsfaktor geteilt. Der sich hierdurch erhaltene Jahreswert wird dann durch 12 (Monate) geteilt. Dieser sich ergebende Betrag ist wird dann zur normalen Monatsrente zugerechnet. Daran prüft das Sozialamt, ob man als Rentner unterhaltspflichtig ist.

    Hierzu ein Beispiel:

    Rentner 66 Jahre hat angespart € 130.000,00

    geteilt durch 12 Monate

    geteilt durch 11,247 (Kapitalisierungsfaktor)

    ------------------------------------------------------------

    € 963,22 = fiktiv errechnete Rente

    € 1.300,00 = die normale Rente

    -----------------------------------------

    € 2.2263,22

    Dieser Endbetrag liegt weit unter € 3.600,00 Selbstbehalt für Verheiratete. D.h., das angesparte Altersvermögen von € 130.000,00 müsste dann vor dem Sozialamt geschützt sein.

    Meine Fragen: Stimmt für Rentner das o.g Rechenbeispiel so ? Gibt es hier im Forum auch Rentner, die in dieser Situation sind und Erfahrung mit dem Sozialamt haben ? Gab es Probleme ?

  • In absehbarer Zeit werde ich als Rentner unterhaltspflichtig sein gegenüber meinen Eltern. Wegen geringer Rente und keinem weiteren Einkommen muss ich mir da keine Sorgen machen, da weit unter € 100.000,00.

    ja, du wirst nach der aktuellen Rechtslage kein Elternunterhalt zu zahlen haben



    Es geht aber um das angesparte Altersvermögen, dass bei Rentnern anders angerechnet wird (also nicht, wie sonst mit 5% vom lebenslangen Bruttoeinkommen). Im Internet gibt es dazu für Rentner nur wenige Infos, wie folgt:

    Die Rechtsprechung geht bei Rentnern davon aus, dass man in dieser Phase des Lebens das gesparte Altersvorsorgevermögen nicht mehr aufbaut, sondern abbaut. Dies führt dazu, dass das Sozialamt das fürs Alter angesparte Vermögen in eine Art Rente umgewandelt, die als fiktives Einkommen zur normalen Altersrente hinzugerechnet wird.

    Da ich nicht weiß, wo genau du welche Infos im Internet gefunden hast, ist es schwer deine Bedenken zu beantworten. Ich vermute, das was du gefunden hast betrifft die Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Rentners-UHP und kommt zum Tragen falls der UHP mehr als 100T reelles Bruttoeinkommen hat. Dies würde deinen Fall nicht betreffen, da dein reelles Brutto "weit unter € 100.000,00" liegt


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Bert,


    ich würde mir da auch keine Sorgen machen. Schau auf deine Einkommenssteuerbescheide unter Summe der Einküfte (Seite 2).

    Da steht eine Zahl. Auch wenn höchstrichterlich noch nicht klar gestellt ist ob diese als Information zur Grenzbetrachtung reicht, würde ich dem Amt immer erstmal diese vorlegen und dann sehen was passiert.

    Auch die alten Berechnungen, die man so im Netz findet, bieten keine wirkliche Hilfe.

    Es wurde im letzten Jahr von vielen OLG der Begriff, angemessener Eigenbedarf als Ersatz für den alten Selbstbehalt eingeführt.

    Daher sind solche Vergleiche oft wenig zielführend.


    Gruß


    frase

  • Hallo MEG,

    da du danach gefragt hast. Eine ausführliche Info habe ich gefunden bei:

    Werbung entfernt (edy)

    Da man ansonsten im Internet wenig finden kann zu diesem Thema, bin ich etwas verunsichert. Ich bin immer von den 5% ausgegangen, die man von seinem lebenslangem Bruttoeinkommen sparen kann für die Altersvorsorge. Und auf einmal hatte ich diese Web-Site gefunden, wonach bei Rentnern ganz anders gerechnet wird.

    Ansonsten vielen Dank für die bisherigen Antworten.

    Viele Grüße

    Bert

  • Hallo,


    bei meiner email an MEG wurde der Link entfernt, da Werbung. Sorry, so war das nicht gemeint. Denn gerade auf dieser Rechtsanwalts-Seite wird sehr genau erklärt, wie das Altersvermögen bei Rentnern berechnet wird (also nicht mit 5% vom Lebensbruttoeinkommen). Fast genau diese Erklärung hatte ich in meiner ersten email übernommen mit dem Berechnungsbeispiel. Ich wundere mich, dass zu diesem Thema bis jetzt noch keiner Bescheid weiss. Ich hatte mir aber schon gedacht, dass nicht viele von diesem Thema betroffen sind, da im eigenen Rentenalter die Eltern meistens schon verstorben sind.


    Ich selber werde bald in Rente gehe. Meine Eltern können zur Zeit noch mit meiner Unterstützung und dem Pflegdienst gut zuhause leben (beide Pflegegrad 3). Wegen fortschreitender Demenz wird es aber auf ein Pflegheim hinauslaufen. Bis jetzt halten sich die Pflegkosten noch gut in Grenzen. Deshalb haben wir mit dem Finanzamt noch nichts zu tun gehabt.


    Ich möchte aber noch einmal zu meiner ersten email #1 zurückkommen. Stimmt das so, wie von mir beschrieben mit dem Rechenbeispiel. Wie bereits gesagt, diesen Text hatte fast genau abgeschrieben von dieser Rechtsanwalts-Seite.

  • Hallo Bert,


    diese Berechnung würde auf der Annahme beruhen, dass dein Jahresbruttoeinkommen über 100.000€ liegen müsste.

    Erst dann hatte das Sozialamt eine Möglichkeit, Auskünfte von dir zu verlangen.

    mit dem Finanzamt noch nichts zu tun gehabt.

    Es geht hier nicht um das Finanzamt, sondern um das Sozialamt.

    Wenn die Pflegekosten nicht mehr durch eigene Einkünfte und Pflegegeld etc. gedeckt werden können, könnte/müsste man einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Erst jetzt kommt das Sozialamt ins Spiel und prüft die Anspruchsberechtigung und mögliche Regressforderung gegen die Angehörigen.

    Ich möchte aber noch einmal zu meiner ersten email #1 zurückkommen. Stimmt das so, wie von mir beschrieben mit dem Rechenbeispiel. Wie bereits gesagt, diesen Text hatte fast genau abgeschrieben von dieser Rechtsanwalts-Seite.

    Nach meiner Einschätzung ist diese Beispiel nur noch ein theoretischer Ansatz, der galt vor dem AEG und würde heute eben nicht mehr greifen, wenn der Rentner unter der Grenze liegt.

    Natürlich kannst du auch bei diesem Anwalt um eine Beratung bitten oder nur eine kurze Mailanfrage schicken.

    Ich hatte mir aber schon gedacht, dass nicht viele von diesem Thema betroffen sind, da im eigenen Rentenalter die Eltern meistens schon verstorben sind.

    Das könnte auch den Grund haben, dass mit dem AEG solche Fälle noch unrealistischer geworden sind, denn welcher Pensionär/Rentner kommt auf 100.000€ Bruttoeinkommen im Jahr?


    Gruß


    frase