Elternunterhalt fuer amerikanische Staatsbuerger

  • Hallo,


    Ich bin ein amerikanischer Staatsbuerger (mit ehemaliger deutscher Staatsbuergerschaft) und lebe in den USA. Meine Eltern sind deutsch und leben in Deutschland. Es scheint, dass wenigstenst ein Elternteil ins Pflegeheim kommen wird. Falls das Einkommen und das Eigentum meiner Eltern (inklusive Immobilien) nicht ausreicht die Pflegekosten zu bezahlen, kann das Sozialamt Unterhaltszahlungen von mir einklagen? Wie wuerde dies vor sich gehen? Wie finde ich einen erfahrenen Anwalt?


    Besten Dank!

  • Hi,


    in familienrechtlichen Fragen (es handelt sich hier um einen zivilrechtlichen Anspruch) kann der Inhaber des Rechts oder eben das Sozialamt aus abgeleitetem Recht die Ansprüche grundsätzlich auch gegenüber mögliche Verpflichtete geltend machen, und das weltweit. Mit den U.S.A. gibt es Abkommen, da gilt das Prinzip, dass Unterhaltsangelegenheiten sowohl dort als auch hier rechtshängig gemacht werden können, allerdings in den U.S.A. nach dem jeweiligen Landesrecht. Oder in Deutschland am letzten bzw. derzeitigen Wohnort des Betroffenen. Dann wird allerdings nach deutschem Recht entschieden. In deinem Fall heißt das, du müsstest mehr als 100.000,- € jährlich verdienen. Abgesehen davon gibt es eine Reihe von Formalien zu beachten. Denn es müssen ja z.B. gewisse Zustellungen gerichtsfest erfolgen. Und damit ist man dann in der Regel am Ende der Fahnenstange angekommen. Das sich zu erarbeiten, das ist für einen einfachen Sachbearbeiter im Sozialamt meist nicht möglich.


    Wenn du allerdings einen in Deutschland zugelassenen Anwalt hast, dann ist der der Zustellungsbevollmächtigte.


    Da ja offensichtlich Vermögen da ist, stellt sich die Frage des Unterhalts im Augenblick wohl nicht. Ich würde aus diesem Grund erst einmal gar nichts tun. Erst wenn du von der Kommune, in welcher dann der Pflegefall untergebracht ist, angeschrieben wirst, ist zu entscheiden, wie weiterhin vorgegangen wird. Ist dein Verdienst geringer als der oben genannte Betrag, so teilst du das mit Nachweisen mit und die Sache ist erledigt. Solltest du mehr verdienen, wäre Taktik gefragt. Willst du es dem Amt so schwer wie möglich machen, dann bestellt sich kein deutscher Anwalt für dich. Und man wartet ab, ob so ein Gerichtsverfahren wirklich angeleiert wird. Dann kann man sich immer noch einen Anwalt nehmen.


    Also, im Augenblick einfach mal abwarten. Falls du einen Anwalt benötigst, solltest du einen Fachanwalt für Sozialrecht nehmen. Aber im Augenblick sehe ich da keinen Handlungsbedarf.


    So, ich hoffe, diese Einführung hilft dir etwas weiter.


    Herzlichst


    TK

  • bin ein amerikanischer Staatsbuerger (mit ehemaliger deutscher Staatsbuergerschaft) und lebe in den USA. Meine Eltern sind deutsch und leben in Deutschland. Es scheint, dass wenigstenst ein Elternteil ins Pflegeheim kommen wird. Falls das Einkommen und das Eigentum meiner Eltern (inklusive Immobilien) nicht ausreicht die Pflegekosten zu bezahlen, kann das Sozialamt Unterhaltszahlungen von mir einklagen? Wie wuerde dies vor sich gehen? Wie finde ich einen erfahrenen Anwalt?

    Wie schon beschrieben, brauchst du momentan keinen Anwalt.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass der SHT versuchen wird den Unterhalt in den USA von dir zu bekommen halte ich nach der Rechtslage für sehr gering bis theoretisch, wenn auch nicht komplett ausgeschlossen.


    Ich gehe davon aus, dass dein Elternteil bei der Frage seitens SHT nach deinem Einkommen keine Angaben machen wird, dass dein Einkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Weiterhin gehe ich davon aus, dass es dem SHT keine andere Angaben über dein Einkommen vorliegen. Aber wenn doch, auch in diesem Fall halte ich die Wahrscheinlichkeit für gering, dass der SHT es mit Erfolg versuchen wird den Unterhalt zu bekommen.


    Du könntest dir auch überlegen, ob deine Eltern deine Adresse in den USA wissen müssen, es kann in eurem gemeinsamen Interesse sein, wenn sie sie eben nicht kennen.


    Falls der SHT tatsächlich versuchen sollte, den Unterhalt in den USA einzuklagen, hat der SHT nach meinem Kenntnisstand folgende Möglichkeiten:

    - über das Auswärtige Amt eine Art Amtshilfe zu beantragen um die UHP-Person in den USA zu finden und evtl. zu verklagen

    - einen Anwalt in den USA zu beauftragen


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Meg,


    die können den Sohn doch in Deutschland verklagen. Nur, es wird Probleme mit der Zustellung geben und das schon im vorgerichtlichen Verfahren. Und das auswärtige Amt mag helfen, deutsche Staatsbürger in den USA zu finden, aber der Fragesteller ist US-Bürger. Das AA hilft über ein Amt in Bonn bei der Vollstreckung rechtskräftiger deutscher Unterhaltstitel im Ausland. Meinst du das?


    Herzlichst


    TK

  • die können den Sohn doch in Deutschland verklagen

    Nach welchem Abkommen zwischen den USA und BRD soll es gehen? Oder worauf beziehst du dich dabei?

    Mein Kenntnisstand: wenn der UHP im Nicht-EU Ausland lebt, soll die Klage an seinem Wohnort eingereicht werden.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi, das ist kein Abkommen, sondern es gibt in internationalen Verfahren immer mehrere Zuständigkeiten. Eine ist der Wohnort des möglichen Verpflichteten, einer aber auch nach deutschem Recht der des Wohnortes des Berechtigten. Da bedarf es keiner internationaler Abkommen. Die Abkommen greifen später. Wenn nämlich durch Zufall an zwei Standorten ein Verfahren anhängig gemacht wird. Da gilt dann das Prinzip "wer zuerst kommt, der mahlt zuerst." Also die erste Rechtshängigkeit ist entscheidend. Da wir bei Elternunterhalt dieses Problem nicht haben (wohl bei Ehescheidungen), kann das Sozialamt das Verfahren auch in Deutschland anhängig machen.


    Probleme kann es dann wieder bei der Vollstreckung geben, aber das ist ja eine andere Ebene. Deshalb kann man Peter im Augenblick nur raten, zu warten, was auf ihn zu kommt, ob überhaupt eine Zustellung an ihn kommt. Das ist nämlich auch noch ein Problem. In den USA ist die Zustellung nicht einheitlich geregelt. Muss das Amt rauskriegen, wie es in den County geregelt ist. Aber, in der Phase sind wir hier ja noch gar nicht.


    Herzlichst


    TK

  • nach deutschem Recht der des Wohnortes des Berechtigten.

    Wo im deutschen Recht wird geregelt, dass beim Elternunterhalt die Klage vom SHT in Deutschland eingereicht werden darf, wenn der UHP in den USA lebt?


    Also, ich kenne folgende relevanten Quellen des Justizministeriums:

    - https://www.bundesjustizamt.de…ere_Auslandsunterhalt.pdf, Broschüre Auslandsunterhalt - Hinweise zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland

    - https://www.bundesjustizamt.de…erdienste/AU/AU_node.html


    Ich verstehe, dass die USA Mitglied des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 sind, was grundsätzlich eine "Verfolgung" der "deutschen" UHP in den USA erleichtert. Was ich aber nicht in diesen Quellen oder sonst wo sehe ist: wo genau wird geregelt, dass ein in den USA lebender UHP in Deutschland vom SHT verklagt werden darf und eine entsprechende Entscheidung eines deutschen Gericht in den USA vollstreckbar wäre. Vielleicht übersehe ich was..


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi,


    die Quellen, die du genannt hast, sind mit durchaus bekannt. Nur, all das schließt eine Zuständigkeit in Deutschland ja nicht aus, sondern eröffnet weitere Zuständigkeiten. Der Einstieg für mich ist immer fas FamFG iVm der ZPO. Hieraus ergibt sich, dass man in Deutschland auch am Wohnort des möglichen Berechtigten klagen kann, als einen möglichen Klageort. Es ist in keinem § ausgeschlossen, dass man hier nicht klagen darf. Ausschließliche Zuständigkeiten gibt es im Zivilrecht kaum. Allenfalls vorrangige Zuständigkeiten. Und Zuständigkeiten können auch frei vereinbart werden.


    Es gab vor einiger Zeit mal Streitigkeiten, ob man im Rahmen der EU-Regelungen, die ja letztlich eine juristische Gleichbehandlung zum Ziel haben, mit all den Vereinfachungen einen interessanten Rechtsstreit. Abschließend vom OLG Hamm entschieden. Da wurde dann festgestellt, dass (trotz der vereinfachten Geltendmachung von Ansprüchen im EU-Ausland) immer noch der Grundsatz bleibe, dass eine Zuständigkeit immer noch der Wohnort des möglichen Berechtigten sei.


    Das Bundesamt für Justiz oder auch das Heidelberger Institut für internationales Familienrecht (mit dem z.B. überwiegend die Jugendämter in Deutschland zusammen arbeiten) kommen in der Regel erst ins Spiel, wenn es um die Vollstreckung eines existiereneden Titels geht.


    Herzlichst


    TK