Rentenpunkte

  • Hallo, ich habe ein paar Fragen bzgl. der Rentenpunkte.



    1) Die Berechnung ist etwas mühsam und ich wühle mich durch die Listen. Ich wollte mal wissen, ob jemand bestätigen kann, ob ich das richtig verstanden habe. Beispiele:


    2013, Durchschnitt West 33,659 pro Jahr, Einkommen 1050 pro Jahr. 1050 wäre 3,12% von 33,659 Euro und das wären 0,03 Rentenpunkte.


    2014, Durchschnitt West 34,514 Euro, Einkommen 2610 pro Jahr. 2610 wären 7,79% von 34,514 und das wären dann 0,076 Rentenpunkte.


    Wenig, ich weiß, es geht mir aber nur darum es zu verstehen.


    2) Die Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich ist 2021 bei 32,90 Euro. Beispiel:


    Partner A: 15 Rentenpunkte

    Partner B: 14 Rentenpunkt


    Das ist ja nicht die Bagatellgrenze. Man muss ja alles zusammenrechnen, also: 15+14=29 und dann teilen durch 2, welches dann 14,5 ist. Die Differenz von 14,5 zu 15 ist 0,5 und damit ein halber Rentenpunkt, also ca. 16 Euro in 2021 und fällt damit unter die Bagatellgrenze. Oder Partner A hat 4 und Partner B hat 2. Das sind 6/2=3 und damit 1 Rentenpunkt Differenz zu 4, also Partner A, und fällt damit unter die Bagatellgrenze, weil 1 Rentenpunkt 2021 31,03 ist und das unter 32,90 ist.


    Habe ich das richtig verstanden?

    Danke!

  • Hi,


    wieviel ein Rentenpunkt wert ist, das lässt sich nicht so einfach festzurren, das ändert sich ja ständig. Man kann also nur den Ist-Zustand ermitteln. Und der ergibt sich aus dem Durchschnittseinkommen aller Einzahler, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Wenn also im Jahr 1950 dieser Durchschnittsverdienst bei 350 brutto lag, so hat man mit wesentlich weniger Einzahlungen einen Rentenpunkt erworben, als das heute der Fall ist. Gleichwohl wird bei diesen Rentnern natürlich der heutige Wert eines Rentenpunktes ausgezahlt und nicht der von damals.


    Da man nicht weiß, wie sich die Rentenpunkte werttechnisch verbessern oder verschlechtern, werden auch im Versorgungsausgleichsverfahren nicht Geldwerte übertragen, sondern Punkte, deren Wert dann bei Renteneintritt berechnet wird, nach der aktuellen Lage.


    So, nun zur Bagatellgrenze. Da tun sich die Foren mit eindeutigen Aussagen wesentlich leichter als die Rechtsprechung. Man hat sich bemüht, diese Diskussion aus den gängigen Ausgleichsverfahren raus zu halten. Einmal dadurch, dass man das Ausgleichsverfahren für Ehen von kurzer Dauer abgeschafft hat. Und dadurch, dass die Gerichte unter engen Voraussetzungen ja einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs akzeptieren. Ganz grob gesagt dann, wenn vorhersehbar durch den Verzicht keine Sozialfälle im Alter geschaffen werden. Diese Fälle haben wir insbesondere in den "Mischehen," in denen eine Partner verbeamtet ist und der andere im Angestelltenverhältnis arbeitet, beide gut und in etwa gleichmäßig verdienen. Da weicht man dann häufig auf andere Ausgleichsverfahren aus.


    Ansonsten, es fällt halt schwer, vorauszusehen, wie die Rentenentwicklung in den nächsten 30-40 Jahren sein wird, deshalb wird in der Regel auch gerechnet und übertragen. Die Bagatellgrenze wurde letztlich nur interessant durch die teilweise Anpassung der Elternpunkte für Kinder, die vor 1990 (ich glaube das ist die Jahreszahl) geboren wurden. Für diese Fälle war ja theoretisch eine Neuberechnung erforderlich, weil diese Rentenpunkte ja in der Ehe erworben wurden, aber eben nicht in die ursprüngliche Berechnung einflossen. Und da neigt die Rechtsprechung im Augenblick dazu, zu sagen, bei nur einem Kind, bei dem ohnehin schon ein Rentenpunkt berücksichtigt worden ist, es also nur um den zweiten geht, kann man die Auffassung vertreten, es handele sich um einen Bagatellbetrag, der eine nachträgliche Änderung der Punkteverteilung nicht rechtfertigt. Da geht dann die Rechtssicherheit vor, die ja letztlich von einem Urteil ausgehen soll.


    So, ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer.


    Herzlichst


    TK