Schonvermögen eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Sozialamt seiner dauernd getrennt lebenden Frau, die eine Grundsicherung bezieht.

  • Hi,


    frase, juristische Fakten werden nicht durch Ankreuzen eines Kästchens auf einem Fragebogen getroffen. Fakt ist, darauf hatte ja auch das Sozialamt hingewiesen, dass es sich hier um einen familienrechtlichen Anspruch handelt. Bei der Konstellation hier muss der Fragesteller nur zahlen, wenn der familienrechtliche Anspruch vorliegt.


    Ja, die Unterhaltskette ist sieben Jahre unterbrochen gewesen. Dieses Modell wurde letztlich von den Gerichten entwickelt, hatte ich ja schon geschrieben. Ich neige dazu, hier einen Unterhaltsanspruch zu verneinen, weil es ein willkürliches Aufleben eines solchen Anspruchs eben nicht gibt.


    Ich habe dir weiter oben eine Vorgehensweise empfohlen, mit der du auf der sicheren Seite bist.


    Herzlichst


    TK

  • Entschuldigung!


    Falls es wichtig für den Begriff "unterbrochene Unterhaltskette" wäre, teile ich noch mit, dass vor der Trennung ich mehr verdiente, als meine Frau, heiß das, dass ich sie während der Ehe unterhielt? Sie nahm gleich nach der Trennung das Geld von gemeinsamen Ersparnissen, ohne vor Gericht gehen zu müssen, um das Haushalt wieder aufzubauen. Danach verlor ich wegen gesundheitlichen Problemen eine gut bezahlte Beschäftigung und brauchte Zeit, um meine Einkünfte wieder zu steigern.



    Gruß


    Niwel

  • Hi,


    die Unterhaltsansprüche werden aber vom Sozialamt und nicht von meiner Frau erhoben. Der Sozialamt prüft nur, ob ich möglicherweise unterhaltspflichtig wäre! Sehr schlaue Formulierung ist es: "Nach den Bestimmungen der Bürgerliches Gesetzbuches könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Unterhalt zu zahlen."


    Ich muss die Beschreibung bezüglich der unterbrochenen Unterhaltskette in Gesetzbücher finden.


    Jetzt aber verlasse ich die Wohnung.


    Gruß

    Niwel

  • Hi,


    die findest du nicht in Gesetzbüchern. Hier wird mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet, die im konkreten Fall auszufüllen sind.


    Und die Formulierung des Amtes ist doch völlig korrekt. Dort wird überprüft, ob möglicherweise ein Anspruch besteht. Was sollen die sonst schreiben?


    TK

  • Hallo TK,

    ob möglicherweise ein Anspruch besteht.

    genau das ist ja die Frage.


    Besteht im Grundsatz noch Unterhaltsanspruch, ist die Auskunft zu erteilen.

    Besteht dieser Unterhaltsanspruch nicht, wäre auch die Auskunft nicht zu erteilen.


    Hier besteht Klärungsbedarf, denn auch ein Sozialamt kann doch nicht so einfach Ansprüche überleiten.

    Was würde passieren, wenn der Fragesteller vom Amt eine Forderung (Unterhalt) erhält und dieser nachkommt?

    Dann wäre die Unterhaltskette doch erneut in Takt oder irre ich mich?


    Mir macht die auch noch formal bestehende Ehe hier Sorge.


    Gruß


    frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

    Einmal editiert, zuletzt von frase ()

  • Hi,


    die Ansprüche werden kraft Gesetzes übergeleitet. Nicht durch ein Amt. Das Amt kann sich letztlich nur entscheiden, ob es aus der Überleitung Rechte herleitet oder nicht. Es kann auch mit einer Fiktion arbeiten.


    Auf die Möglichkeiten, die der Fragesteller hat, hatte ich doch schon hingewiesen. Nein, wie sollte rückwirkend eine Unterhaltskette wieder aufleben? Allerdings könnte man sich dann mit dem Problem befassen, ob ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wurde oder ob durch die Zahlung ein neuer selbständiger Anspruch entstanden ist. Aber die Frage stellt sich hier doch gar nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    mir ist aus eigener (unschöner) Erfahrung bekannt, das Ämter hier solche Versuche starten, ob korrekt oder nicht.

    Wenn man sich nicht wehrt zahlt man, obwohl es keinen Unterhaltsanspruch mehr gibt.


    Ich hatte schon auf den formalen Ehefortbestand hingeiwesen.

    Warum das der Fragesteller und seine "Frau" leben, wissen wir auch nicht.

    Es kann aber noch zu weiteren Konflikten kommen, wenn jetzt die Scheidung eingereicht würde.

    Das Angesparte Geld des Fragesteller würde ja dann auch zur Dispositiun stehen (Zugewinnausgleich), auch wenn man sich vor Jahren schonmal geeinigt hatte.

    Das ist doch ein Zukunftszszenario mit vielen Unbekannten.


    Gruß


    frase

  • Frase,


    in dem Alter ist es Blödsinn, sich scheiden zu lassen. Dann würden aus einem Sozialfall zwei. Und es geht hier nur um eine einzige Frage, nämlich, ob der Fragesteller gegebenenfalls zahlen muss. Alles andere interessiert überhaupt nicht.


    Aus taktischen Gründen - auch das hatte ich schon geschrieben - ist meine aufgezeigte zweite Alternative (siehe oben) geschickter. Natürlich kann er von vornherein sagen, er müsse keine Auskunft geben. Dann schneit ihm eine Klage ins Haus, mit allem Stress. Deshalb ja die zweite von mir aufgezeigte Alternative. Und erst einmal abwarten, was passiert.


    TK

  • Guten Tag meine Herren,


    vielleicht sollte ich versuchen, im Internet irgendeinen Gerichtsfall zu finden, wo es um die Verneinung des Unterhaltsanspruchs wegen unterbrochenen Unterhaltskette geht, und dem Sozialamt das Urteil mitzuteilen.


    Gruß


    Niwel

  • Normalerweise wird diese Unterhaltskette bzw. deren Unterbrechung für Fälle angewandt, in denen die Eheleute geschieden sind. Da wird sich bestimmt was finden lassen. Hier haben wir einen anderen Fall, m.E. vergleichbar, weil es eben keine gesetzliche Regelung gibt, die einen Unterhaltsanspruch für den gesamten Ehezeitraum manifestiert, sondern eben für ein Jahr + x, wie ich schon geschrieben hatte. Ich würde mich deshalb nicht zu sehr auf den Begriff "Unterhaltskette" festlegen.


    Alles eine Frage der Taktik, jetzt.


    Herzlichst


    TK