Offenlegen des Gehalts der neuen Ehefrau

  • Moin,


    meine Ex Partnerin verlangt von mir das ich ihr meine Gehaltsabrechnungen sowie die letzen beiden Steuerbescheide zukommen lasse . OK ....ist ja alle 2 Jahre ihr gutes Recht .


    Ich habe ihr die Steuerbescheide teilweise geschwärzt da es sie eigentlich nichts angeht was meine neue Frau verdient. Jetzt verlangt sie aber ungeschwärzte Unterlagen.


    Muss meine Frau ihr Gehalt offenlegen ?


    Danke für eure Hilfe

  • Hi,


    Fussie, herzlich willkommen.


    Wir helfen gerne, wirklich. Aber ein paar mehr Infos braucht es schon. Um welchen Unterhalt geht es genau, vermutlich Kindesunterhalt? Wie viel zahlst du, zahlst du nach der Düsseldorfer Tabelle, auf der Basis eines Gerichtsentscheids, also eines Titels? Oder aufgrund eines Titels vom Jugendamt? Bist du ein Mangelfall?


    Das wäre interessant zu wissen, dann geht es weiter.


    Herzlichst


    TK

  • Also ich zahle anhand eines Titels beim Jugendamt. Ich zahle zur Zeit für beide Kinder ca 760€ . Ich habe aber auch noch eine Tochter mit meiner jetzigen Frau !

    Zur Zeit habe ich ca 2000€ netto wobei meine Frau mehr verdient .

  • GuMo

    Da spielt das Einkommen der Ehefrau keine Rolle.

    dann ist es für die EX auch ohne Bedeutung und die Schwärzung würde ich belassen.

    Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage.

    Bitte hilf uns mit dem konkreten Urteil.


    Ich habe es auch geschwärzt (wegen EU) und war damit erfolgreich.


    Natürlich sind hier auch andere Aspekte zu beachten, (Steuerklassenwahl etc.)

    Mach dir Gedanken über eine getrennte Veranlagung.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    man muss halt genau wissen, was man schwärzt. Und das Einkommen des Partners kann ja durchaus eine Rolle spielen. Und zwar immer dann, wenn es Versorgungslücken gibt. Nicht, dass der Partner direkt für die Kinder zahlen muss, die ihm fremd sind und ihn ja auch nicht direkt etwas angehen. Aber, in Mangelfällen überprüft man, ob eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Betracht kommt, oder aber, ob der Verpflichtete gegebenenfalls sein ganzes Einkommen einsetzen muss, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.


    Die erste Alternative geht davon aus, dass man durch das Zusammenleben eben preiswerter lebt, auch bei ALG II Bezug reduzieren sich in den Fällen ja die Leistungen. Die zweite Alternative greift nur, wenn der Verpflichtete und der neue Partner verheiratet sind. Dann kann im Rahmen der ehelichen Fürsorgepflicht der Partner verpflichtet sein, für den Pflichtigen zu sorgen und derjenige kann dann seinen Verdienst voll für den Unterhalt einsetzen. Aber diese Verpflichtung des neuen Partners kann man nur einschätzen, überprüfen, wenn man weiß, was er verdient.


    Herzlichst


    TK