Kindesunterhalt + Betreuungsunterhalt für EX-Freundin

  • Herzliches Hallo an die Community,


    ich gehöre seit Oktober 2020 in den Kreis der Väter.


    Kurze Auflistung voran:

    - Tochter bis Dezember 2020 nur 5x gesehen

    - KM (Kindsmutter) hat Kontakt abgebrochen

    - Vaterschaftsanerkennung vor- und nach Geburt wollte KM nicht gemeinschaftlich klären

    - bei der Geburt wurde kein Vater angegeben (Geburtsurkunde ohne Vater)

    - Ab Aug. 2020 - Juni 2021 meinerseits Kontakt mit JA, Beratungsstellen, pro familia...... (JA leider nicht pro Vater und somit keine wirkliche Unterstützung)

    - KM nach Umzug in neuen Landkreis Hilfe beim JA gesucht

    - Kontakt mit neuem JA aufgenommen in Absprache und auf Empfehlung der Dame Vaterschaftstest beantragt

    - Bestätigung des Vaterschaftstest durch KM hat sich gezogen sowie Durchführung der KM, weil JA ihre neue Adresse nicht herausgeben durfte

    - Mai 2021 zu 99,9999% der Vater des Kindes

    - 2. Juni 2021 Vaterschaftsanerkennung meinerseits beim Standesamt meines Wohnortes (da JA erst Termin am 21.06.21 hatte)

    - 18.06.21 Unterhaltsaufforderung für Tochter vom JA erhalten (Mindestunterhalt sofort ab Juni bezahlt, obwohl Vaterschaft durch KM noch nicht anerkannt war)

    - ende Juli Vaterschaftsanerkennung der KM

    - 26.07.21 Gerichtstermin bzgl. Umgangsrecht + Sorgerecht (Sorgerecht für 6.Monate stillgelegt / Umgang findet nur begleitet statt, weil KM psychisch nicht in der Lage ist / erster kennen lern Termin 21.09.21 in 40km Entfernung meines Wohnortes)

    - 27.07.21 Aufforderung Gehalt RA für EX-Partner offen zu legen für Berechnung vom Betreuungsunterhalt (BU) + Kindesunterhalt (KU)

    - 03.08.21 RA von Ex-Partnerin mitgeteilt, dass er alle Unterlagen vom JA bekommt und Steuer für 2020 noch nicht gemacht wurde

    - 06.08.21 auf drängen des RA Steuer von 2019 eingereicht (sehr hohe Rückzahlung da Weiterbildung abgesetzt wurde)


    Ihr RA wusste, dass ich vom 16.08.21 - 05-09.2021 in Urlaub bin und hat mir per Mail am 16.08.21 die Berechnung für BU + KU geschickt.

    Dieser beträgt laut seiner Berechnung BU 707€ + KU 365,50€. In seinem Schreiben stand dann auch noch, dass ich die Rückstände seit Geburt von 8.619,64€ bis spätestens zum 03.09.2021 überweisen soll + einen Unterhaltstitel beim JA abgeben soll.


    Ich habe ihm dann daruaf geantwortet, dass er weiß das ich im Urlaub bin und nach meinem Urlaub die Unterlagen überprüfen werde.

    Ebenso habe ich in dem Schreiben erwähnt, dass ich den neuen KU für September überweise sowie den Rückstand seit Juni.


    Am nächsten Tag kam eine neue Mail, mit einer Neuberechnung, da ich ja in einer Eigentumswohnung wohne, welche bezahlt ist, hat sich ein neuer Unterhalt ergeben.

    Ich sollte somit BU 1.074,00€ + KU 425,00€ zahlen. Als Rückstand hat er angegeben 12.222,77€ bis spätestens 03.09.2021 zu bezahlen anderenfalls geht er vor Gericht.


    Meine Fragen:

    Muss ich hier überhaupt Rückwirkend bezahlen? (KM wollte ja nichts im Vorfeld klären)

    Darf die Steuer hinzugezogen werden aus einer Weiterbildung?

    Welche Regelung gilt hier eigentlich? (3/7 oder Teilung)

    Darf die Wohnung als zusätzliche Einkunft zählen? (zahle monatlich 500€ für Nebenkosten und Hausgeld)

    Ex-Partnerin wohnt in geerbten 5 Zimmer Haus mit 400qm Grundstück (Erbgemeinschaft ob sie Miete zahlt ist nicht bekannt)

    Kann ich den begleiteten Umgang (Fahrtkosten) abziehen?

    Was ist das Privilegiertes Elterngeld? (zieht ihr RA von ihrem Elterngeld zu ihren Gunsten ab)

    Muss ich einen Titel beim JA abgeben? (Kind mit neuer Partnerin in Planung)

    Wie sieht es nach Heirat mit Steuerklasse III aus? (verringert sich der BU+KU)


    Ich werde hierfür jetzt nochmal einen Anwalt aufsuchen, allerdings einen anderen als im Umgang und Sorgerecht, weil ich hier schon 6.000€ bezahlt habe und nichts bei rum gekommen ist.


    Vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen, der sich auskennt oder ähnlich erlebt hat oder.


    Gerne kann ich auch die Berechnungen (geschwärzt) hochladen.


    Vielen Dank und Liebe Grüße aus dem mittleren Süden Deutschlands

  • Ja, Unterhalt muss rückwirkend ab Geburt bezahlt werden, da das Kind vor der Vaterschaftsanerkennung rechtlich daran gehindert war.


    Beim Betreuungsunterhalt gilt der Halbteilungsgrundsatz.


    Eine Eigentumswohnung wird mit einem Wohnwert veranschlagt. Gewisse Kostenpositionen können in Abzug gebracht werden.


    Wo die Mutter wohnt, ist (im Regelfall) irrelevant. Hier würde ich jedoch verlangen, dass dies beim Betreuungsunterhalt berücksichtigt wird, sofern Eigentum vorliegt.


    Mit privilegiertem Elterngeld ist vermutlich der Sockelbetrag von 300 € gemeint? Der ist wegen § 11 BEEG abzugsfähig.


    Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf eine Titulierung. Diese ist freiwillig. Machst du sie nicht, läufst du Gefahr, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht und dann auf diesem Wege tituliert wird. Ein weiteres Kind wäre ein Abänderungsgrund für einen Titel.


    Du bist aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich gehalten, die günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen. Sofern die 3 für dich zutreffend und nachvollziehbar ist, muss der der Unterhalt daraus berechnet werden.

  • Guten Morgen,


    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Wie sieht es aber dann aus mit dem Betreuungsunterhalt für die KM?

    Wenn der KM auch rückwirkend gezahlt werden muss, ist er dann aber nicht zu errechnen mit den Gehaltsabrechnungen ab Geburt?

    Das würde in meinem Fall nämlich auch was ausmachen, da ich nach der Weiterbildung mehr Gehalt bekommen habe.

    Für mich stellt sich aber die Frage, warum die Wohnung beim mir berücksichtigt wird aber bei der Mutter egal ist.

    Wenn ich das wirklich alles so zahlen muss wie oben angegeben, kann ich bei dem begleiteten Umgang nicht anwesend sein, weil mir das Geld nicht reicht.


    LG

  • Hi,


    ich mach mal weiter. Ich hab die andere gleichlautende Frage gelöscht, wegen Doppelpost.


    Grundsätzlich sind Steuerrückzahlungen oder Steuernachzahlungen integrierter Bestandteil des Gehalts, deshalb sind sie zu berücksichtigen. Allerdings ist bei unselbständigen Mitarbeitern in der Regel nur das letzte Jahr für Unterhaltsberechnungen heranzuziehen, bei Selbständigen sind es die letzten drei Jahre, damit man ein gesundes und belastbares Mittel errechnen kann.


    Bei der Kindsmutter ist m.E. der Betreuungsunterhalt ab Inverzugsetzung zu zahlen. Und ihr eigenes Einkommen ist anzurechnen, das hatte mein Vorschreiber ja schon dargestellt.


    Wenn auf der anderen Seite schon ein Anwalt involviert ist, dann sollte man unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit auch selbst einen einschalten, zumal es ja um viel Geld geht, um Verpflichtungen, die jetzt für Jahre festgezurrt werden. Und bitte, kläre die Honorarfrage vorher, damit insoweit keine Überzahlungen vorkommen. Bei so Fällen ist die Abrechnung nach dem RVG durchaus angemessen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    vielen Dank für deine Rückmeldung.

    Leider wusste ich nicht, wie ich den Doppelpost löschen konnte.

    Vielen Dank hierfür.

    Meiner Meinung nach ist es ja aber bei der Steuerrückerstattung extrem unfair, da ich das ja mache, weil ich ja besondere Aufwendungen hatte.

    Ich bin ja auch nicht verpflichtet meine Steuer zu machen, was ich ja für 2020 noch nicht gemacht habe.

    Ich werde hier definitiv nochmal mit einem Anwalt sprechen.

    Leider wie schon beschrieben habe ich schon 6.000€ für einen bezahlt, wo nicht sonderlich hilfreich war.

    Vielleicht kannst du ja noch die anderen Fragen von mir beantworten.

    Wie sieht es auch bei dem Titel aus?

    Wenn ich diesen nicht beim JA machen, kann sie den dann auch einklagen, obwohl ich den Unterhalt ja zahle?


    Grüße

  • Hi,


    das Kind hat einen Anspruch auf einen Titel. Jugendamt ist halt das preiswerteste, wenn denn feststeht, wie hoch der Kindesunterhalt ist, der zu zahlen ist. Und natürlich bist du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Einmal steuerrechtlich, aber auch familienrechtlich. Und - familienrechtlich kannst du ja zusätzlich einige abzugsfähige Kosten geltend machen, die steuerrechtlich keine Berücksichtigung finden. Aber das erklärt dir dann alles dein Anwalt.


    TK

  • Der Unterhaltsanspruch der Mutter kann im ersten Jahr nach seiner Entstehung auch ohne vorherige Inverzugsetzung rückwirkend geltend gemacht werden.


    Eine Verpflichtung zur Steuererklärung sehe ich nicht, wenn oberhalb des Mindestunterhaltes gezahlt wird. Es wäre aber schlicht und ergreifend dumm, keine Steuererklärung zu machen. Denn der Ertrag daraus ist doch wesentlich höher als der Anteil, den man ggf. an erhöhtem Unterhalt zahlen muss. Ich halte den Betrag aus der Steuererstattung aber nicht für anerkennungsfähig, wenn er sich auf Umstände bezieht, die definitiv nicht wieder eintreten werden. Ersatzweise würde ich eine fiktive Steuerberechnung ohne die Weiterbildungskosten vorlegen und die Anerkennung nur diesen Betrages einfordern.


    Natürlich wird der Anwalt der Mutter nicht von sich aus mindernde Umstände berücksichtigen, wenn diese von dir nicht eingewendet werden. Du befindest dich im Zivilrecht. Dort äußert jeder seine Position und dann versucht man sich über die streitigen Einzelbeträge zu einigen und eine vergleichsweise Lösung zu finden.


    Nach der Schilderung deiner Einkommensverhältnisse, darf angezweifelt werden, dass du dir den Umgang nach Unterhaltszahlung nicht mehr leisten kannst. Wenn das der Fall ist, solltest du vielleicht mal einen Finanzberater aufsuchen. Wir reden hier von einem bereinigten Nettoeinkommen (Wohnwert eingeschlossen) von ca. 4000 €. Da sind selbst nach ungeprüfter Unterhaltszahlung noch 2.500 € übrig für die eigenen Lebenskosten.


    Dennoch dürften sich gerade beim Betreuungsunterhalt noch ein paar Optionen finden lassen, um den Betrag zu senken. Der Anwaltsempfehlung schließe ich mich an.


    Das Rechtsschutzbedürfnis auf einen Unterhaltstitel besteht auch bei laufender Erfüllung des Anspruchs.

  • Hallo Frase,


    hier die Auflistung wer zur Abgabe verpflichtet ist (Ich bin/war nicht verheiratet und habe Steuerklasse I):


    Im § 46 EStG wird geregelten in welchen Fällen man zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet ist:

    • Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen
    • Sie haben Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen
    • Sie haben Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen. Hier handelt es sich z. B. um Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung, welche nochmals überprüft werden sollen.
      -> Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder die Zahl der Kinderfreibeträge wird erhöht sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
    • Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen hat Steuerklasse V oder VI oder bei Steuerklasse IV ist der Faktor eingetragen worden
    • Sie haben im Laufe des Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410,00 € bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
    • Sie haben von einem (früheren) Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für welche beim Lohnsteuerabzug bereits die günstige Fünftelregelung angewendet wurde
    • Geschiedene oder dauern getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beide Elternteile) haben eine andere Aufteilung des „Ausbildungsfreibetrag“ oder des Behindertenpauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt
    • Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt
    • Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder
    • Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen
    • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt


    Grüße

  • Hallo,

    vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Klar bleibt mir hier nichts anderes übrig als nochmal Geld in die Hand zu nehmen und zu einem Anwalt zu gehen.

    Es dreht sich hier auch nicht um den KU sondern hauptsächlich um den BU und ich leider von meiner Tochter nichts habe.

    Meiner Meinung nach haben die Väter/Mütter, welche das Kind nicht betreuen oder nicht betreuen dürfen, weil zu 95% immer noch die Mutter die Hauptbezugsperson ist, zu wenig Rechte und zu viele Pflichten.

    Die Ausgewogenheit passt hier einfach nicht.

    Mit dem bisherigen Geld hätte man viele schöne Dinge mit seinem Kind erleben können und das über Jahre.

    So traurig wie es ist, bin ich froh nicht der Einzige zu sein.


    Grüße

    SD