KKH Aufenthalt (pot.) UHB - Vorgehensweise / Leitfaden

  • Hi zusammen :-),


    ich wollte Euch nunmehr einen Fall schildern der einen möglichen Pflegefall in meinem Bekanntenkreis betrifft.

    Mitunter habt Ihr Erfahrungen, Anregungen,Tipps hierfür, über die ich mich sehr freuen würde :-).


    Sachverhalt:

    - pot. UHB war vor KKH Aufenthalt voll selbständig, ohne Pflegestufe (auch kein Antrag auf PV) und mobil,

    - UHB hat sich eine Erkrankung zugezogen und musste ins KKH,

    - während der Behandlung wurde vom KKH angemerkt das evtl. pot. Unterstützung/Pflege notwendig sein könnte, da die Mobilität beeinträchtigt sein könnte.


    Fragen:


    - Sollte der UHB Hilfe/Pflege benötigen kann dies doch (zunächst) über eine Übergangspflege / häusliche Krankenpflege etc. gewährleistet werden - richtig?

    - Werden diese Kosten von der KV übernommen? Was muss hierbei beachtet werden?

    - Wie lange erfolgt eine Kostenübernahme durch die KV?

    - Falls sich der Zustand dann ggf. nicht bessert / wiederhergestellt wird, ab wann sollte/muss man sich über eine Pflegeeinstufung Gedanken machen?

    - Ist bei einer ggf. notwendigen Pflege Eurer Erfahrung nach eine ambulante oder stationäre Pflege kostengünstiger, wenn beides grds. möglich ist und der UHB auch beides wahrnehmen würde?

    - Wie verhält sich die neue Gesetzeslage ab 01.01.22 mit den Zuschüssen zur stat. Pflege; Bsp. EEG 2.500 Euro in einer Einrichtung (Euro 1.000 Pflegekosten, Euro 1000 Unterkunftskosten, Euro 500 Verpflegungskosten), Sinken die Pflegekosten dann ab 01.01.22 um 5% also auf Euro 950, ab 01.01.23 um 20% also auf 800, ab 01.01.23 um 40% also auf 600 und 01.01.24 um 70% also auf 300 Euro, sodass sich der EEG über die Jahre - vorbehaltlich Kostensteigerungen - mindert? ( 2021: 2450; 2022: 2300; 2023: 2100 und ab 2024: 1800)

    - Ist vorgenannte Rechnung so richtig?

    - Wie kann man eine UHB davon wirksam abhalten „wild“ irgendwelche Bestellungen, Abos etc. zu tätigen, sodass Kosten entstehen die dann potentielle Eigenmittel des UHB mindern und weniger Geld zur Pflege zur Verfügung steht?


    Ich würde mich sehr über Eure Hilfe und Anmerkungen freuen. :-)


    VG Scrat

  • Hallo Scrat, willkommen zurück, lange nicht mehr von dir gelesen.


    Dein Fall hat leider viele offene Fragen und ich kann nur etwas ins blaue spekulieren.

    Auch als Selbständiger sollte man eine Kranken- und Pflegeversicherung haben.

    Die ist der Hauptansprechpartner für solche Fälle.

    KK für alles was im KH abläuft und PK ist für die Pflegeleistungen zuständig.


    Wenn der Betroffene möglicherweise zum Pflegefall wird, braucht es erstmal ein Gutachen des MDK.

    Das wird eigentlich nie im KH gemacht, oft in der eigenen Wohnung oder aber im Heim.


    Es wäre also anzuraten den Sozialdiesnt des KH mal anzusprechen und dann einen ambulanten Pflegedienst zu kontaktieren.

    Die wissen welche Schritte erforderlich sind und können auch die Pflegesituation beurteilen.


    Ob und in welcher Form die Pflegereform ab 22 greift ist auch noch nicht klar abzuschätzen.

    Die Pflegekosten werden deutlich steigen und ob dann die Heime diese "Geschenke" nicht selber einstreichen wird man sehen.

    Daher sehe ich deine Rechenbeispiele als sehr optimistisch an.


    Wie kann man eine UHB davon wirksam abhalten „wild“ irgendwelche Bestellungen, Abos etc. zu tätigen, sodass Kosten entstehen die dann potentielle Eigenmittel des UHB mindern und weniger Geld zur Pflege zur Verfügung steht?

    Nun, der Wille des Menschen ist ja zu respektieren, außer er ist entmündigt.

    Spätestens, wenn alle Mittel bis auf das Schonvermögen aufgebraucht sind, braucht es ja Hilfe zur Pflege.

    Dann hoppelt der Hase anders und es wird ein Taschengeld gezahlt. Aber auch damit kann der UHB machen was er will, nur der Betrag ist überschaubarer.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    ich gehe mal davon aus, dass der Betroffene in der GKV versichert ist. Die Einzelheiten kann man im SGB V nachlesen. Zwar gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Krankenkasse auch eine Pflegekraft nach Hause schickt. Allerdings gilt das nur für akute Erkrankungen, durch die Pflegekasse ist was anderes abgedeckt. Der Antrag auf Pflege kann schon vom Krankenhaus aus gestellt werden, binnen 14 Tagen soll dann auch eine Einstufung durch den MDK erfolgen, zumindest soll der Besuch des Gutachters erfolgt sein. Das geht also relativ flott.


    Was preiswerter ist, das kann man so nicht sagen. Wenn ganztags jemand da sein muss, dann ist das Pflegeheim angesagt, denn auch Pflegepersonal hat einen Anspruch auf einen 8-Stunden-Arbeitstag. Man bräuchte ohne Berücksichtigung der Nächte, der Wochenenden und des Urlaubs also mindestens zwei Pflegekräfte. Da ist dann das Heim mit der professionellen 24 Stunden Betreuung in der Regel angesagter. Wenn es nur um Hilfen am Morgen und vielleicht am Abend geht, dann kann das auch zu Hause passieren. Und nur eingeschränkte Beweglichkeit, da helfen dann vielleicht im Zusatz zur ambulanten Pflege auch Hilfsmittel, etwa der Greifarm, wenn man sich nicht bücken kann, ein Rollstuhl, was weiß ich.


    Du siehst, es ist eine sehr individuelle Entscheidung.


    Wenn der Betroffene in ein Heim kommt, dann ist da sehr genau zu unterscheiden. Die Verträge, die insoweit kenne, von verschiedenen Trägern, unterscheiden letztlich den Heimbeitrag vom Pflegebeitrag. Wenn sich der Pflegeaufwand erhöht, dadurch ein höheres Pflegegeld bezahlt wird, reduzieren sich ja dadurch die Kosten für die Grundversorgung nicht. Das muss man also unterscheiden.


    Ich wehre mich dagegen, dass die normalen Pflegeheime eine Goldgrube sind, frase. Man muss das ganze betriebswirtschaftlich durchrechnen, incl. Gebäudekosten, Rückstellungen u.s.w. Und wir haben doch einen erheblichen Personalaufwand. Und bitte nicht vergessen, auch der Bau neuer Pflegeheime muss ja irgendwie finanziert werden. Der Niedergang vieler Systeme liegt ja an dem Denkfehler, dass man nur verteilen müsse, was da ist. Und das bedeutet Stillstand, und Stillstand ist irgendwann der Tod. Ich muss Geld haben zum Erneuern, zum Weiterentwickeln, zum Forschen, was weiß ich.


    Und - bis der Betroffene vom Staat bezuschusst wird, kann er mit seinem Geld machen, was er will. Er muss nicht für spätere Zeiten sparen. Außerdem, bei den immensen Kosten, die da pro Monat entstehen werden, kommt mir das Sparen im kleinen Stil so vor, als würde man mit einem Schnapsglaserl voll Wasser einen Hausbrand löschen wollen.


    Herzlichst


    TK

  • Hi Frase, :-)


    ja, ich war länger nicht online. Habe aber fleißig unser Forum verfolgt.

    Das Thema kam die Tage im Bekanntenkreis hoch und ich dachte ich frage Euch im Forum.


    Wichtig wäre noch zu wissen, ob es eine Art Pflegemöglichkeit (Übergangspflege habe ich als Stichwort gehört) gibt die nicht gleich die Beantragung einer Pflegestufe voraussetzt.


    Denn wenn der pot. UHB vor dem KKH Aufenthalt noch vollk. mobil und selbst. war sollte es eigentlich das Ziel sein dies wieder zu erreichen und nicht direkt auf Pflegestufe und Antrag PV zu gehen.


    Ich kenne nur die Möglichkeiten/Leistungen hierfür nicht.

    Mir sind als Stichwörter bzw. Möglichkeiten „Übergangspflege“, „häusliche Krankenpflege“ aufgefallen.


    Habt Ihr bei sowas Erfahrungen?


    Kann man solche Leistungen bei der KV beantragen ohne direkt gleich einen Antrag auf PV zu stellen?


    VG Scrat

  • Hi Timekeeper,


    vielen Dank für deine Antwort.

    Mir fehlt ein bischen das Gefühl einzuordnen was wieviel Kosten nach sich zieht: ambulant vs. stationär.


    Was würde denn passieren, wenn man im KKH feststellt man braucht einen Pflegeplatz, findet aber (so schnell) keinen. Bleibt der pot. UHB dann im KKH? Oder wird er dann doch nach Hause „überwiesen“?


    Wenn dann eine „Rund-Um-Betreuung“ notwendig sein sollte, macht das ein Pflegedienst; oder kommt dieser dann nur mehrmals am Tag und schaut nach dem Rechten? (So lange bis man einen Pflegeplatz hat) (ein pflegender Angehöriger ist nicht verfügbar)


    Was passiert, wenn man dann einen vollst. Pflegeplatz hat, der UHB aber dort nicht hin will? Läuft die Pflege dann weiterhin durch den amb. Pflegedienst ab?


    Mir fehlt das Gefühl das einzuordnen, gerade auch wegen der pot. Kosten. (Die amb. Pflegedienste haben eine ewig lange Preisliste)


    Was meint Ihr dazu? Könnt Ihr mir weiterhelfen?


    VG Scrat

  • Hallo Tk

    dass die normalen Pflegeheime eine Goldgrube sind.

    habe ich ja nicht impliziert.

    Ich wollte nur den Hinweis loswerden, das die Kosten auch steigen und daher die Entlastung möglicherweise geringer sein könnte.

    Der Antrag auf Pflege kann schon vom Krankenhaus aus gestellt werden, binnen 14 Tagen soll dann auch eine Einstufung durch den MDK erfolgen, zumindest soll der Besuch des Gutachters erfolgt sein. Das geht also relativ flott.

    Da muss aber schon ein deutlich erkennbarer Pflegebadarf bestehen.

    KH entlassen ihre Patienten gerne schnell in die heimische Umgebung, da tragen ja andere die Kosten.


    Auch 14 Tage bis zum Gutachten dürfte eher die Außnahme sein.


    Hallo Scrat

    Was würde denn passieren, wenn man im KKH feststellt man braucht einen Pflegeplatz, findet aber (so schnell) keinen.

    Es gibt ja noch den Zwischenschtitt der Reha. Der geht oft direkt aus dem KH.

    Da kann dann mit dem Sozialdienst über die weiteren Schtitte beraten werden.

    Welche Einschränkungen bleiben, geht die Pflege in den eigenen vier Wänden noch, wer steht zur Verfügung, usw.?

    Gegen den Willen geht keine Heimeinweisung, wer soll den den Vertrag so unterschreiben?

    So eine Rehe geht aber auch nicht ewig.


    Aus persönlicher Erfahrung kann ich sagen das meine Mutter 3 mal nach KH-Aufenthalt in eine Rehe ging.

    Nach dem dritten mal war sie dann auch bereit direkt in ein Pflegehein zu gehen, denn die Umstände und auch die erforderlichen Gutachten hatten diesen Schritt klar empfohlen.


    Gruß


    frase

  • Hi,

    Wir haben keine hellseherischen Kräfte hier. Wir wissen nicht, in welchem Umfang Pflege erforderlich sein wird und welche Maßnahmen extern geleistet werden müssen. Und, Pflegegrad bedeutet ja nicht, dass Therapien eingestellt werden. Natürlich ist es weiterhin das Ziel, erfolgreich zu therapieren, das eine schließt das andere doch nicht aus. Keine Behandlung wird eingestellt, nur weil man (vorübergehend) ein Pflegefall ist. Nur, um die Nahtlosigkeit der medizinischen Versorgung sicher zu stellen, ist der Pflegedienst schon sehr hilfreich.


    Auch zur "Rund-um-die-Uhr-Betreuung", das heißt nicht unbedingt, dass dieses durch einen externen Pflegedienst zu stemmen ist. Wenn z.B. alle zwei Stunden irgend etwas erledigt werden muss, das kann durch einen externen Pflegedienst nicht geleistet werden, da müssten eben mindestens zwei fest angestellte Pflegekräfte vorhanden sein, so dass immer jemand greifbar ist. Da ist dann das Heim angesagt.


    Hinsichtlich der Kostenübernahme hatte ich doch schon die Grenzen aufgezeigt. Die Krankenkasse finanziert Therapien, keine Pflege. Eine von der Krankenkasse finanzierte Pflegekraft (zeitlich sehr beschränkt) wird nur unter ganz engen Voraussetzungen finanziert. Das muss man direkt mit der Krankenkasse klären, auch da hilft der Sozialdienst im Krankenhaus. Die wissen auch, in welchen Pflegeheimen zumindest vorübergehend Plätze frei sind, oder aber ob eine Tagespflege in einer darauf spezialisierten Einrichtung in Betracht kommt. Aber auch die ist zeitlich sehr begrenzt. Aber, da haben wir ein ganz enges Zeitfenster, in welchem das möglich ist und von der Krankenkasse finanziert wird.


    Wenn jemand sich weigert, sich in ein Pflegeheim zu begeben, obwohl es keine andere Möglichkeit gibt, dann wird der Betroffene in der Regel unter eine durch ein Gericht angeordnete Betreuung gestellt. Der Betreuer bestimmt dann, wo der Betroffene in Zukunft leben wird.


    Und nein, der Betroffene wird nicht auf ewig im Krankenhaus behalten. Eventuell wird er da behalten, bis ein Pflegeplatz gefunden ist, aber die Kosten für das grundlose Liegen im Krankenhaus hat dann er selbst zu tragen. Und Krankenhausbetten sind nun mal teuer.


    Warum verschafft man sich mit Hilfe des soz. Dienstes des Krankenhauses in Kombination mit einem Anruf bei der Krankenkasse keine Klarheit? Verstehe ich nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Hi zusammen,


    nunmehr darf ich mich nochmals kurz an Euch wenden.

    Dies betrifft eine Vermögensverwertung eines UHB.


    Wenn dieser noch in seiner - im Eigentum befindlichen - Wohnung wohnt und durch einen ambulanten Pflegedienst betreut wird, ist dann die ETW von der Verwertung ausgeschlossen?


    Sollte der Fall eintreten das die Einkünfte des UHB und sein liquides Vermögen nicht (mehr) ausreichen zur Deckung der Pflegekosten ist sodann ja regelmässig Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege zu beantragen.


    Das Sozialamt wird einem pot. UHP sodann regelmässig die RWA zusenden und ggf. aus abgeleitetem Recht Unterhalt fordern (Annahme UHP >100).


    Kann ein UHP in so einem Fall nicht Vorbringen dass das Sozialamt Hilfe zur Pflege in Form eines Darlehens an den UHB leistet und dies ggf. mit einer Sicherungshypothek auf der ETW des UHB absichert? (D.h. ohne das der UHP leisten muss)


    Hat ein UHP hierauf einen Rechtsanspruch oder liegt es im Ermessen des SHT?


    Wie hoch bemisst sich üblicherweise eine solche Sicherungshypothek? (Quote des Verkehrswertes der ETW?)


    Es wäre super nett, wenn Ihr mir Eure Meinung und Erfahrungen zu den Punkten schreiben könntet.

    Dann kann ich meinen Bekannten mitunter etwas beruhigen 😊


    Vielen Dank für Eure Hilfe


    Viele Grüsse


    Scrat

  • Wenn dieser noch in seiner - im Eigentum befindlichen - Wohnung wohnt und durch einen ambulanten Pflegedienst betreut wird, ist dann die ETW von der Verwertung ausgeschlossen?

    Korrekt.



    Das Sozialamt wird einem pot. UHP sodann regelmässig die RWA zusenden und ggf. aus abgeleitetem Recht Unterhalt fordern (Annahme UHP >100).


    Kann ein UHP in so einem Fall nicht Vorbringen dass das Sozialamt Hilfe zur Pflege in Form eines Darlehens an den UHB leistet und dies ggf. mit einer Sicherungshypothek auf der ETW des UHB absichert? (D.h. ohne das der UHP leisten muss)

    Ja, kann er.

    Zitat

    Problemzonen des Elternunterhalts

    Jörn Hauß, FamRB 2016, 153


    Immobilienvermögen des Bedürftigen

    Immobilienvermögen des bedürftigen Elternteils ist zu verwerten. Ist die Verwertung nicht sofort möglich, ist Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren (§ 91 SGB XII). Da der Verwandtenunterhalt eine § 1577 Abs. 3 BGB entsprechende Unbilligkeitsklausel oder Härteregelung (§ 91 SGB XII) nicht kennt, kann sich das unterhaltspflichtige Kind gegen die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme vor vollständigem Vermögensverzehr auf mangelnde Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person berufen. Die sozialhilferechtliche Privilegierung von Vermögen ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

    Solche Rechtsauffassung ruht auf

    BGH vom 07.07.2004 - XII ZR 272/02



    Über das Darlehen nach § 91 SGB XII s. auch

    https://www.kreis-kleve.de/www/hbsweb.nsf/files/%C2%A7%2090%20Einzusetzendes%20Verm%C3%B6gen;%20Stand%2001.12.2020/$file/090-Einzusetzendes%20Verm%C3%B6gen%20-%2001.12.2020.pdf

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi Meg,


    vielen lieben Dank für deine ausführlichen Ausführungen :-).


    Ich habe mir diese und den Hinweis zur Darlehensvergabe (dein Link oben) nun auch durchgelesen.


    Nochmals kurz zum Verständnis - nicht das ich etwas falsch verstanden habe.


    1. Der UHB hat Vermögen in Form einer ETW und wohnt in dieser -> das Vermögen ist grds. verwertbar.

    2. Die ETW als verwertbares Vermögen ist auch kein Schonvermögen iSd. § 90 II Nr. 8 SGB XII, da der UHB zwar darin wohnt (aber es zukünftig nicht von einem Angehörigen bewohnt werden wird) ? (korrekt ?)

    3. Demzufolge wäre es grds. zu verwerten; gleichwohl wohnt der UHB noch darin, sodass es eine Härte iSd. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt

    4. In den Hinweis deiner Anlage wird unter den Ausführungen zur "Härtevorschrift des § 90 III SGB" (vgl. Punkt 8.0 ) jedoch erwähnt das eine Hilfe als Darlehen ISd. § 91 ausscheidet

    5. Dem gegenüber wird in deiner Anlage, wie Du bereits angemerkt hast, unter Punkt 10 jedoch angesprochen das in so einem solchen Härtefall die Sozialhilfe doch als Darlehen gewährt werden soll.


    Frage: Wie stehen diese beiden Ausführungen zueinander?


    Darüber hinaus wird unter dem Punkt 10 ebenso auf die "Prognose" (der Verwertbarkeit) eingegangen und hieran ist zu entscheiden, ob ein Darlehen zu gewähren ist.


    Ergibt sich aus dieser Prognose das (üblicherweise im Bewilligungszeitraum) keine Verwertung möglich ist (weil der UHB ja noch in der ETW wohnt), ist kein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren.


    Frage: Welche rechtliche Qualität hat so ein "Zuschuss/Beihilfe"?


    [ In deiner Anlage (unter Punkt 6.4) wird bspw. erwähnt dass bei fehlen einer rechtlichen/tatsächlichen Verwertbarbeit Sozialhilffe als "nicht rückzahlbare Beihilfe" gewährt wird (ein Darlehen ist entsprechend diesem Punkt nicht möglich)]


    Hierbei ergibt sich mE wohl die Problematik das aufgrund dessen das der UHB (ggf. noch Jahre) in der ETW wohnt und dadurch über die Jahre eine Härte darstellt und somit aus Sicht des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ggf. von einer "Unverwertbarkeit" ausgegangen werden könnte.


    Darüber hinaus stellt sich mir die Frage wie lange ein UHP gegen einen Regress (zeitlich) und eine Leistung vorgehen kann, wenn die (aufsummierten) Leistungen des SHT - über die Jahre - den Wert der ETW - noch lange nicht - übersteigen.


    Frage: Wie lange wird ein SHT diese Vorgehensweise wahrnehmen? (Bei einer ETW mit einem hohen Wert könnten dies mitunter Jahre sein; was sind deine Erfahrungen?)


    Auch kam mir noch ein Gedanke zur Abgrenzung Zuschuss/Beihilfe vs. Darlehen. Im Falle eines Darlehens ist dies über die Sicherungshypothek besichert. Falls jedoch ggf. doch kein Darlehen gewährt wird (siehe meine Ausführungen oben) sondern nur ein Zuschuss/Beihilfe, kann ein UHP die Verwertung von Vermögen des UHB doch noch Jahre lang vorbringen - oder?


    Der Unterscheid besteht doch mE darin, dass ein Zuschuss/Beihilfe sodann von den Erben via § 102 Kostenersatz einfordert werden würde; wohingegen bei einem Darlehen direkt auf die ETW zugegriffen werden könnte.


    Siehst Du dies auch so?


    Der Unterscheid bei einem Kostenersatz läge auch darin, dass zum einen nur die letzten 10 Jahre berücksichtigt werden, zum anderen der Grundbetrag (aktuell EUR 2.676) abgezogen wird sowie ggf. Härte für die Inanspruchnahme iSd. § 102 III Nr. 3.


    Letzteres tritt bspw. bei Pflege des UHB durch den UHP ein.


    Vielleicht kannst Du mir hierzu deine Sichtweise schildern.


    Ich weiß es sind viele Fragen; aber die Thematik kannte ich so auch noch nicht.


    Vielen Dank für deine Hilfe :-)


    Viele Grüße


    Scrat

  • Hallo.


    "Disclaimer": ich werde zu dem Thema "Darlehen" aktuell nicht viel mehr beitragen können als ich schon unter #12 gemacht habe.

    :)



    4. In den Hinweis deiner Anlage wird unter den Ausführungen zur "Härtevorschrift des § 90 III SGB" (vgl. Punkt 8.0 ) jedoch erwähnt das eine Hilfe als Darlehen ISd. § 91 ausscheidet

    5. Dem gegenüber wird in deiner Anlage, wie Du bereits angemerkt hast, unter Punkt 10 jedoch angesprochen das in so einem solchen Härtefall die Sozialhilfe doch als Darlehen gewährt werden soll.


    Frage: Wie stehen diese beiden Ausführungen zueinander?

    Du beziehst dich auf das Dokument des SHT Kleve in dem du einen Widerspruch siehst. Ich kann dir nicht sagen, was die Autoren hier gemeint haben.



    Frage: Welche rechtliche Qualität hat so ein "Zuschuss/Beihilfe"?

    Kenne mich mit solchen Zuschüssen leider nicht aus.




    Hierbei ergibt sich mE wohl die Problematik das aufgrund dessen das der UHB (ggf. noch Jahre) in der ETW wohnt und dadurch über die Jahre eine Härte darstellt und somit aus Sicht des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ggf. von einer "Unverwertbarkeit" ausgegangen werden könnte.


    Darüber hinaus stellt sich mir die Frage wie lange ein UHP gegen einen Regress (zeitlich) und eine Leistung vorgehen kann, wenn die (aufsummierten) Leistungen des SHT - über die Jahre - den Wert der ETW - noch lange nicht - übersteigen.


    Frage: Wie lange wird ein SHT diese Vorgehensweise wahrnehmen? (Bei einer ETW mit einem hohen Wert könnten dies mitunter Jahre sein; was sind deine Erfahrungen?)

    Ich kann mir vorstellen, dass unterschiedliche SHT etwas unterschiedlich darauf reagieren können.

    Aber jetzt mal schauen wir doch aus einer gewissen Höhe auf alle deine Fragen. Ich verstehe es so, dass sie in die Richtung gehen ob es eine absolute Sicherheit gibt, dass in dem von dir beschrieben Fall ein Darlehen seitens SHT gewährleistet wird.

    Ich habe schon an einer anderen Stelle mal geschrieben, dass ein solches Darlehen eine "nicht garantierte Möglichkeit" darstellt, eine absolute Sicherheit gibt es nicht.


    Die Zitaten, die ich gebracht habe sind doch klar.

    "Immobilienvermögen des bedürftigen Elternteils ist zu verwerten. Ist die Verwertung nicht sofort möglich, ist Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren"

    "Ist ein Hausgrundstück nach § 90 SGB XII einzusetzen, ist grundsätzlich eine Härte i. S. von § 91 SGB XII anzunehmen, solange es der nachfragenden

    Person oder Personen der Einstandsgemeinschaft als Wohnung dienen muss.... § 91 SGB XII enthält eine Soll-Regelung. Das „soll“ ist grundsätzlich als „muss“ zu lesen. Nur in atypischen Fällen darf und muss die Behörde Ermessen ausüben."


    "Dein" Fall ist nicht atypisch, also muss der SHT ein Darlehen geben.

    Du bist skeptisch und ich verstehe dich, du möchtest halt sicher sein... aber ich sage es mal so: ich kenne keine Urteile, die in "deinem" Fall ein Darlehen versagt hätten. Wenn also in "deinem" Fall der SHT kein Darlehen gewährt, dann - du weißt schon - vor Gericht gehen. Was besseres fällt mir nicht ein.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen