Ex-Freund tot, wird die Ex-Freundin automatisch als Betreuung eingestuft?

  • hi Liebes Forum,

    folgendes Problem hat meine Schwester:

    Sie lebt seit mehr als 3 Jahren getrennt von dem Freund. Mit dem Ex-Freund hat Sie ein Sohn. 2 Jahre lang kam kein Kinderunterhalt.

    Kontakt zwischen Ex-Freund und Sohn gabs selten in den 3 Jahren.

    Jetzt verstarb der Ex-Freund im Krankenhaus. Der Sohn ist 12 und wollte das letzte mal sein Vater sehen.

    Das Amtsgericht hat meine Schwester als Betreuung eingestuft, seit dem bekommt Sie Rechnungen von Krankenhaus: Bettkosten, Leichenschaugebühr und andere Rechnung.

    Seit dem Todestag ist erst 1 Monat her, die Rechnungen belaufen sich jetzt schon bei mehreren Tausend Euro.

    Der Körper vom Ex-Freund wurde in seine Heimatland überführt wie es seine Mutter und Bruder wollten.


    Meiner Schwester hatte ich von Anfang an gesagt unterzeichne keine Unterlagen. Sie hat auch nichts unterschrieben.

    Muss Sie jetzt die Rechnungen bezahlen?


    Meine Schwester Arbeitet im Altersheim kein Hoher Verdienst und seit über 3 Jahren Alleinerzieherin, jetzt das alles zu zahlen ist unmöglich.


    Bitte um Aufklärung

    Dankeschön an die Leser

  • Hi,


    mir ist nicht ganz klar, was du mit "als Betreuung eingestuft" meinst. Wenn sie als Betreuer vom Amtsgericht bestellt worden ist, dann ist diese Betreuung des Verstorbenen mit seinem Tod beendet. Ich gehe mal davon aus, dass die Kindsmutter für den Halbwaisen das Sorgerecht hat, so dass da kein Handlungsbedarf besteht. Eigentlich sollte der Krankenhausaufenthalt durch die Krankenkasse bezahlt werden, so dass mir das alles etwas schleierhaft ist.


    Es könnte sein, dass der Sohn als Erbe in Anspruch genommen wird. Wenn kein Geld da ist, also keine Erbmasse, aus der die Schulden bezahlt werden können, dann sollte für das Kind schleunigst das Erbe ausgeschlagen werden, damit er nicht Schulden erbt. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen, da ist also Eile geboten.


    Wer hat denn Zusatzleistungen veranlasst, und sei es nur mündlich?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    mir ist nicht ganz klar, was du mit "als Betreuung eingestuft" meinst. Wenn sie als Betreuer vom Amtsgericht bestellt worden ist, dann ist diese Betreuung des Verstorbenen mit seinem Tod beendet


    Bei der Betreuung (so wie ich es lese), geht es um das Kind.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • im Brief vom Amtsgericht (stadt) Betreuungsgericht,


    Betreuung für


    Ka...., Ci....., geb. am 01.01.0000 (Ex-Freund)


    Sehr geehrte Frau .....,

    anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom 06.09.2021


    also geht es um den Verstorbenen nicht um den Sohn.


    Meine Schwester hatte volles Sorgerecht


    Erbe wurde auch nicht Unterzeichnet, da der Ex-Freund schon in der Beziehung Schulden hatte.

  • Peter, normalerweise enden Betreuungen mit dem Tod des Betreuten. Vermutlich ist auch nicht die Schwester, sondern jemand anderes der amtlich eingesetzte Betreuer gewesen. Es sei denn, die Schwester hat sich mit der Bestellung einverstanden erklärt, was ich mir nur schwer vorstellen kann.


    Achtung: Erbe wird man nicht, indem man was unterschreibt. Es ist genau anders herum. Man wird automatisch Erbe, indem man nichts unterschreibt, also nicht tätig wird. Deshalb ist jetzt die Ausschlagung des Erbes so wichtig.


    Herzlichst


    Tk

  • Achtung: Erbe wird man nicht, indem man was unterschreibt. Es ist genau anders herum. Man wird automatisch Erbe, indem man nichts unterschreibt, also nicht tätig wird. Deshalb ist jetzt die Ausschlagung des Erbes so wichtig.

    Danke timekeeper und innerhalb von 6 Wochen.


    ist es ein Fehler vom Amtsgericht?

  • Hi,


    ich habe keine Vorstellung, um was es da wirklich in der Benachrichtigung geht. Ich vermute, dass die Kindsmutter letztlich nur über den Vorgang der Betreuung in Kenntnis gesetzt wurde. Du hast uns ja nicht mitgeteilt, welcher Vorgang zur Kenntnis übersandt wurde. Wie sollen wir was einschätzen können, was wir nicht kennen?


    Welchen Fehler sollte das Amtsgericht gemacht haben? Und welche Abteilung? Nachlassabteilung, Familiengericht, Betreuungsgericht? Erschließt sich mir nicht.


    Die 6-Wochenfrist beginnt mit Kenntnis des Todes zu laufen. Wahrscheinlich ist jetzt also Eile geboten.


    Herzlichst


    TK

  • Nochmals ganz klar, bevor ich mich für heute verabschiede. Es ist ein absolut normaler Vorgang, dass für schwer kranke Menschen ein Betreuer eingesetzt wird. Die Anregung hierfür geht in der Regel vom Krankenhaus aus. So, und davon hat wohl nach seinem Tod das Betreuungsgericht den potentiellen Erben bzw. dessen rechtliche Vertreterin informiert. Was soll daran falsch sein?


    Herzlichst


    TK

  • Guten Morgen,


    sofort ab zum Anwalt. Das wird denke ich kostentechnisch besser ausfallen, als das, was im schlimmsten Fall sonst noch auf deine Schwester zukommen kann.

    Ich bin alleinerziehende Mutter und habe unter anderem genau wegen sowas (nur andersrum) heute einen Anwaltstermin um mich beraten zu lassen und mein Testament zu schreiben.

    Und ja, der nächste Erbe/Angehörige des Verstorbenen der Sohn ist. Da er noch nicht volljährig ist, ist dann deine Schwester zuständig und Ansprechpartner. Es spielt dabei keine Rolle wie das Verhältnis war und ob es überhaupt Eines gegeben hat.


    LG

  • Hi,


    ob ein Anwalt jetzt schon erforderlich ist, keine Ahnung. Wenn es nur um das Ausschlagen der Erbschaft geht, würde ich den preiswerteren Notar bevorzugen, der auch keinen Formfehler begeht. Ich bin mir im Augenblick nicht ganz sicher, ob es der Erbausschlagung eines Minderjährigen auch einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Aber, das weiß das Nachlassgericht, da kann man einfach mal telefonisch Kontakt aufnehmen. Wenn die Einschaltung des Gerichts erforderlich ist, unbedingt einen Notar aufsuchen.


    Mir ist völlig unklar, was die Basis für Rechnungen des Krankenhauses ist. Wenn der Verstorbene in der GKV versichert war, werden diese Dienstleistungen doch von der Krankenkasse übernommen. Es kommen doch ausschließlich die Zuzahlungen in Betracht und die sind ja bei einem Bedürftigen auch nach oben gedeckelt.


    Natürlich werden die Sozialträger alles versuchen, um möglichst viele Kosten auf die Erben abzuwälzen. Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht, dass bei Sozialhilfeempfängern für die Beerdigungskosten nicht automatisch das Sozialamt zuständig ist, sondern zunächst einmal das Krankenhaus, weil da gestorben wurde.


    Noch ein Hinweis: man sollte überprüfen, ob das Kind einen Anspruch auf Halbwaisenrente hat.


    Herzlichst


    TK