Mindert anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer Zugewinn in der Trennungsphase?

  • Hallo,
    wenn Ehepartner getrennt leben, die Scheidung aber noch nicht eingereicht ist, wie verhält es sich dann, wenn einer der beiden eine Schenkung oder ein Erbe erhält, auf das eine hohe Steuer zu zahlen ist? Das Erbe oder die Schenkung (Haus mit Grundstück von Onkel) fließt nicht in die Zugewinngemeinschaft, das ist ziemlich eindeutig. Was ist aber, wenn die Steuer vom Vermögen des Beschenkten oder Erben gezahlt wird? Mindert dies das Vermögen und wird dadurch der Zugewinnanspruch des anderen Partners niedriger? Angenommen, der Erbe bzw. Beschenkte besitzt 300.000 Euro von denen er 100.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlt. Fließen dann nur noch 200.000 Euro in den Zugewinn?

    Danke

  • Hi,


    grundsätzlich ist durch die Zahlung von Erbschaftssteuer rein rechnerisch natürlich das in der Ehe erarbeitete Vermögen reduziert, wenn sie denn aus dem gemeinsamen Vermögen gezahlt wird. Aber, es gibt ja nun aus gutem Grund gewisse Zuflüsse ins Vermögen (wie etwa eben eine Erbschaft), die keine Berücksichtigung bei der Feststellung des gemeinsamen Vermögens spielen. Und wenn aus diesem Zufluss Belastungen entstehen, wie etwa Steuern, dann sind diese auch diesem Zufluss zuzuordnen. Steuern sollten also aus der Erbschaft bezahlt werden, bzw. sind der zuzuordnen.


    Das gemeinsame Vermögen ist nicht dazu da, das individuelle Anfangsvermögen einer Partei zu erhöhen. Und das wäre der Fall, wenn die Erbschaftssteuern nicht der Erbschaft zugeordnet würden, sondern dem gemeinsamen Vermögen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo LeaM,


    timekeeper hat es ja bereits beschrieben.


    Die Steuern sind also dem Erbe/Schenkung zuzuordnen.


    D.h. Schenkung/Erbe vermindern sich unterm Strich, um die Höhe der Steuern.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • Hallo in die Runde,


    klingt alles sehr logisch, es scheint aber hier nicht möglich zu sein, aus dem Erbe (Immo) unmittelbar die Erbschaftssteuer zu generieren.

    Wenn diese Steuer dann aus dem gemeinsamen Ehevermögen gezahlt werden muss, stellt sich ja die Frage, wie soll das beim Zugewinn berücksichtigt werden.

    Wird also die Erbschaftssteuer aus dem gemeinsamen Ehevermögen gezahlt, dann dürfte es nach eurer Ansicht für den anderen Ehepartner (der bei einer solchen Summe ja auch zustimmen müsste) keine Benachteiligung geben. Es wäre beim Zugewinn also diese Zahlung von Anfangsvermögen des Erben abzuziehen. Ich finde das eine spannende Frage, besonders wenn das Anfangsvermögen dann ins Minus gerechnet werden müsste, oder?


    Gruß


    frase

  • Hi,


    ist nach meiner Kenntnis kein Problem. Denn ins Anfangsvermögen können ja auch Minus-Beträge genommen werden. Oder es wird verrechnet. Und hier haben wir den Verrechnungsfall. Geerbte Immobilie und die Steuern für die Immobilie sind aus dem gemeinsamen Vermögenshaushalt ausgekoppelt. Deshalb können beide nicht bei der Berechnung des Zugewinns einbezogen werden. Auch der andere Partner muss nicht zustimmen, denn Steuern bedürfen nicht der Zustimmung. Die müssen bezahlt werden. Der Zustimmung des Ehepartners bedarf lediglich eine freie Vermögensverfügung, die letztlich das existente Vermögen vernichtet. Und das tut eine Steuerzahlung nun mal nicht. Sie reduziert das existente Vermögen wahrscheinlich, aber sie vernichtet es nicht. Und sie reduziert nur das Vermögen des glücklichen Erben. Nicht das gemeinsame.


    Herzlichst


    TK

  • Das finde ich spannend.


    Wenn ein Erbe, der in der Ehezeit seine Erbschaftssteuer also aus dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen beglichen hatte, so hat er dann bei der Trennung diesen Betrag dem anderen Ehepartner als Zugewinn zuzurechnen. Die Erbschaftssteuer mindert also das Erbe (ist ja Sinn der Sache), was ihm aber allein zusteht und dann nicht in den Zugewinn zählt.


    Gruß


    frase

  • frase, das wollte ich doch auch schreiben, vielleicht hatte ich heut in der Früh noch nicht genug Kaffee getrunken, als ich geantwortet habe. Es ist letztlich völlig einerlei, aus welchem Pott die Steuer bezahlt wird. Wird sie nicht aus dem Erbe direkt bezahlt, sondern aus dem gemeinsamen Pott, dann wird da bei der Festsetzung der Höhe des Ausgleichs eben mit einer fiktiven Zahl gearbeitet. Alles kein Problem.


    Herzlichst


    TK

  • Die Sache ist komplizierter, als sie hier von den Vorkommentatoren dargestellt wird: Beim Zugewinnausgleich gilt eine strenge Stichtagsregelung: für die Ermittlung des Endvermögens gilt als Stichtag der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zugestellt wird. Das bedeutet also, wenn die Erbschaftssteuer vor dem Scheidungsantrag aus dem bis dato angewachsenen Vermögen des einen Ehepartners bezahlt wird, mindert dies entsprechend sein Endvermögen. Die Erbschaft als solche wird ja dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und neutralisiert somit das um sie angewachsene Endvermögen. Erbt der Ehemann z.B. ein Haus im Wert von 300k und bezahlt die Erbschaftssteuer i.H.v. 100k aus seinem Privatvermögen um das Haus zu erhalten, verringert sich sein Vermögen folglich um diesen Betrag. Zahlt er die Erbschaftssteuer erst nach dem Stichtag, also nach Zustellung des Scheidungsantrages, bleibt sie bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau unberücksichtigt. Aber wie gesagt, auch nur dann!

  • Hi,


    ich korrigiere Schreiber, die hier substantiiert Stellung nehmen nur ungerne, aber hier muss ich es mal tun. Deine Ansicht mag vor der letzten Gesetzesreform zutreffend gewesen sein. Seit längerem finden jedoch auch Schulden, und deren Begleichung rein rechnerisch Berücksichtigung. Dein Beispiel trifft auf gemeinsame Schulden zu, auf Schulden, die von ihrer Entstehungsgeschichte her nicht höchstpersönlich sind.


    Ein klassisches Beispiel, weshalb auch vor etlichen Jahren alles überdacht wurde: Frau ist Sekretärin, verdient gut, Mann studiert, irgendwann heiratet man. Mann hat Schulden, wegen Studium, diese Schulden werden aus dem gemeinsam Erwirtschafteten beglichen. Bei der Scheidung ordnen wir diese Schulden dann dem Anfangsvermögen des Mannes zu. Denn Fall, den du da gebracht hast, das ist der einfachste klassische Fall, der aber so oft nicht greift, eben weil die Umstände zu speziell sind.


    Herzlichst


    TK