Realsplitting

  • Guten Tag zusammen.

    Ich habe eine Frage zum Realsplitting.

    Ich bin Unterhaltsleistender für nachehelichen Unterhalt.

    Ich habe bisher das Realsplitting nicht in Anspruch genommen.

    Kann ich vom Unterhaltsempänger dazu verpflichtet werden dies zu tun?

    Bisher finde ich in den gesetzlichen Regelwerken nur das Gegenteil das ich den Unterhaltsempfänger dazu verpflichten kann wenn ich den steuerlichen Vorteil nutzen möchte.


    An reichlich fundierten Antworten wäre mir sehr gelegen.


    Gruß

    Hermine

  • Hallo Hermine,


    Der Unterhaltzahler hat davon den Vorteil, dass er weniger Steuern zahlen muss.


    Der Empfänger muss den Unterhalt dann aber versteuern.


    Möchtest du auf deinen V orteil verzichten?


    Der nacheheliche Unterhalt wurde amtlich/ gerichtlich festgesetzt?


    edy

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  • Hallo edy

    Danke für die Antwort.

    Das ist mir schon klar soweit.

    Ich muss die Differenz auch ausgleichen, ebenso die dann noch anfallenden steuerberatungskosten des Unterhaltsemofängers.


    Ich möchte den Anspruch darauf einfach nicht geltend machen.

    Mein Steuerberater sagt auch das ich das nicht tun muss wenn ich das nicht möchte.



    Ja der Unterhalt wurde Gerichtlich festgesetzt.

    Da steht aber nichts von realsplitting das ich das tun muss.


    Hermine

  • Hallo,


    du merkst, ich kann dir keine genaue Auskunft geben.


    Einerseits könnte dein "Netto-Einkommen" durch die Steuerersparnis steigen, was mehr Unterhalt bedeuten könnte?


    Anderesseits , bekän der Empfänger evtl, mehr Unterhalt, müsste dann aber evtl. Steuern dafür zahlen.


    deshalb war meine Frage:


    Der nacheheliche Unterhalt wurde amtlich/ gerichtlich festgesetzt?


    oder steht eine endgültige Berechnung noch aus?


    edy

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  • Hallo Hermine,


    wenn der Betrag vom Gericht festgesetzt ist, dann wird es bei diesem Betrag bleiben ?


    Dann ist es doch me.E. sinvoll, wenn du der Forderung des Partners ensprichst.


    edy

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  • Guten morgen soweit ich weiß fallen ja nur Steuern an wenn ich das realsplitting in Anspruch nehme. Der Ausgleich muss dann hergestellt werden, somit sind auch die Steuerberater Kosten zu Tragen.

    Das ist ja genau das Thema es kommt ja nicht immer unterm Strich was raus für den Unterhaltsleistenden.



    Das war doch meine Frage.


    Kann ich vom Unterhaltsempänger dazu verpflichtet werden das realsplitting in Anspruch zu nehmen ?

  • Hallo Hermine,


    nochmals .


    was wurde denn vom Gericht beschlossen, oder per Vergleich festgelegt?


    Wurde ein bestimmter Betrag für eine beistimmte Zeit festgelegt? was ist nach dieser Zeit?


    edy

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  • Hi,


    ich versuche mal, mich der Sache zu nähern. Steuerberaterkosten sind m.E. nicht zu zahlen, man kann seine Steuererklärung auch alleine machen. Ist ja nun wirklich nicht allzu schwer, wenn man nicht gerade selbständig ist.


    So, nun zum Kern des Problems. Das Gericht setzt die Unterhaltszahlungen in der Höhe fest. Man weiß dann also, was netto rauskommen muss. Beide Parteien haben die Verpflichtung, auch die Interessen der anderen Seite quasi mit zu vertreten, also nicht zu schädigen. Deshalb ja auch Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, die Unterhaltsbelastung möglichst gering zu halten, also dem Splitting zuzustimmen. Was schließen wir nun daraus? Wenn die Unterhaltsempfängerin irgendwelche finanziellen Vorteile hat, die den Zahler nicht zusätzlich belasten, dann wird sie einen Anspruch haben. Wenn nicht, dann nicht oder gegen Erstattung von zusätzlichen Kosten. Ob da zusätzliche Kosten entstehen können, keine Ahnung. Was ist denn der Grund dieses Wunsches?


    Jedenfalls ist durch den Gerichtsentscheid die Belastung für den Verpflichteten in der Höhe festgelegt.


    Nun zur Zeit der Unterhaltszahlungen. Nur weil im Gerichtsentscheid keine zeitliche Begrenzung steht, heisst das nicht, dass man unbefristet zahlen muss, bis dass der Tod euch auch diesbezüglich scheidet. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Und da kommt es nicht nur auf den/die Berechtigte an, sondern auch auf die Verhältnisse beim Zahler, die sich ja auch ändern können.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo in die Runde

    Nur weil im Gerichtsentscheid keine zeitliche Begrenzung steht, heisst das nicht, dass man unbefristet zahlen muss, bis dass der Tod euch auch diesbezüglich scheidet. Das ist eine Einzelfallentscheidung.

    Das werden wohl beide Parteien sehr unterschiedlich interpretieren.

    Als Unterhaltsempfänger wäre ich froh über einen solchen Beschluss, als Zahler natürlich nicht.

    Was sagte denn dein Anwalt zu diesem Vorgang Hermine?


    Mich beschleicht dann immer des Gefühl, dass die Rechtsbeistände gerne auch mal Folgekosten einplanen.


    Was die geforderten Steuerberatungskosten angeht, da wäre ich an deiner Stelle entspannt.

    Es gilt immer noch, wer die Kapelle bestellt, der zahlt.


    Gruß


    frase

  • Auch wenn der Thread veraltet ist…


    Ich denke, dass man die Fragen des Thread- Steller hinreichend genau und konkret hätte beantworten können;


    - der Unterhaltsberechtigte is verpflichtet dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzustimmen, wenn dieser sich verpflichtet sämtliche finanzielle Nachteile auszugleichen (steuerliche Nachteile reichen nicht aus).
    - es gilt; verpflichtet zum Realsplitting ist man nur dann, wenn sich daraus für beide kein Nachteil daraus ergibt, aber für mindestens einen ein Vorteil. Prinzip der Solidarität spiegelt sich auch in der Steueroptimierung wider. Das gilt in beide Richtungen - wobei der vom Steller der Frage geschilderte Sachverhalt in Realität wohl wenig Praxisrelevanz haben sollte.
    - der finanzielle Nachteilsausgleich kann neben Steuern, auch, aufgrund der Angaben zum erhaltenen Unterhalt des Berechtigten, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung u.A. sV-Beiträge, Wegfall von staatlichen Leistungen, aber auch Steuerberatungskosten, wenn für die Erstellung ausnahmsweise ein Steuerberater nötig ist, beinhalten.

    - in allen Fällen beschränkt sich der finanzielle Nachteilsausgleich nur auf den Anteil der sich rechnerisch ergibt mit und ohne Ansatz der Unterhaltszahlungen. Damit dürften sich die damit verbundenen StB-Kosten überschaubar halten, denn die entsprechende Angabe, sowie etwaige Werbungskosten in Abzug zu bringen, ist erstens simple und zweitens überschaubar

    - demjenigen der Unterhalt verlangt, sollte man auch zumuten können, eine Steuererklärung zu machen - daher würde ich die Konsultierung eines StB. ausschließlich für die Angabe zum Unterhalt ohnehin als überflüssig darstellen. Vielmehr wird die Komplexität der Steuererklärung an anderer Stelle verortet sein.