Unterhalts Pfändung

  • Hallo ich bin neu hier.

    Hab mich schon hier viel belesen aber nicht das gefunden was mir weiter helfen würde.

    Ich habe viele Jahre UVG bekommen, da mein Ex nix davon hielt Unterhalt zu zahlen.

    Daraufhin wurde mir gesagt das ich ein Unterhaltstitel erwirken soll, den ich nach guten 4 Jahren dann endlich in der Hand hielt.

    Und mein Anwalt es auch schaffte über sein Arbeitgeber zu pfänden.

    So auch das interessierte mein Ex überhaupt nicht und machte nach kurzer Zeit arbeitslos.

    Er hat eine neue Arbeit die er nirgends mit teilt um keine neuen Pfändungen zubekommen. Da ich nicht die einzigste bin.

    Mittlerweile hat das Jugendamt wohl druck gemacht und er fing plötzlich an den vollen Unterhalt zu zahlen. Aber jetzt wird gezahlt wann und wie viel er will. Den Ausgleich zum UVG bekomme ich vom Jugendamt nachgezahlt.

    Mein Anwalt ist jetzt in Rente und hat das pfänden ans Jugendamt abgetreten.

    Das die die Pfändungen weiter führen können.

    Über mein Anwalt lief es so, er zog das Geld bei ihm ein, ein Teil bekam das Jugendamt und der Rest der übrig bleibt ging an mich.

    So dachte ich auch läuft das beim Jugendamt weiter, Pustekuchen.

    Das Jugendamt sagt jetzt, das sie nur für sich pfänden würden wenn sie pfänden können. Was kann ich da jetzt machen muss ich mir ein neuen Anwalt suchen?

    Bin etwas irritiert!

    Vielleicht hat ja jemand die Erfahrung auch gemacht und kann mir weiter helfen.


    Vielen Dank im Voraus.


    Liebe Grüße

  • Hallo Mama2011,


    Pfänden kann immer der, der den Titel in der Hand hält ( auf den er ausgestellt ist).


    Jugendamt und Unterhaltsvorschusskasse, sind (eigentlich) 2 verschiedene Institutionen.


    Ich denke die Unterhaltsvorschusskasse, will den an dich gezahlten Unterhaltsvorschuss, von deinem EX zurück haben ?


    Der Titel ist auf deinen Namen ausgestellt ? dann kannst du ihn vom JA heraus verlangen.


    Pfänden kannst du nach Herausgabe dann ohne Anwalt, du musst mit dem Titel nur einen Gerichtsvollzieher beauftragen.


    Aus meiner Antwort ergeben sich bestimmt weitere Fragen?


    edy

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    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Eine Pfändung über den Gerichtsvollzieher ist nicht möglich. Für eine Pfändung muss man zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen. Dazu braucht man auch Informationen über den Arbeitgeber als Drittschuldner. Dieser Beschluss wird anschließend bestenfalls vom Gerichtsvollzieher zugestellt.


    Aufgrund der laienhaften Darstellung des Sachverhaltes, würde ich der Fragestellerin anraten, mit dieser Aufgabe einen kostenfreien Beistand im Jugendamt (nicht die Vorschusskasse) oder einen kostenpflichtigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

  • Moin TR,


    die Frau hat wohl das System noch nicht so ganz verstanden. Es ist zu unterscheiden, zwischen den Abteilungen Unterhaltsvorschuss und Beistandsschaften. Die Vorschusskasse sorgt im Prinzip dafür, dass der Staat den Unterhalt, mit dem er in Vorlage gegangen ist, wieder bekommt. Die Abteilung "Beistandsschaft" wird quasi als Anwalt für das Kind tätig, das sind also zwei Paar Schuhe.


    Da sie nicht weiß, wo der Ex arbeitet, wäre vielleicht auch ein normaler Pfändungsversuch sinnvoll. Also der Gerichtsvollzieher wird mit dem Titel los geschickt, bzw. fordert den Schuldner auf, in seine Sprechstunde zu kommen (das ist bei uns inzwischen wohl so üblich). Bei der Gelegenheit wird dann auch gefragt, wo gearbeitet wird. Spätestens bei Erteilung der Vermögensauskunft muss er genannt werden.


    Aber, das sollte ein Profi durchziehen. Ich würde immer mit der Beistandsschaft anfangen. Die kostet nichts, allerdings muss die Betreuung nicht optimal sein. Dort sitzen nicht unbedingt Vollstreckungsfachleute. Wenn es nicht klappt bleibt dann die teurere Variante des Rechtsanwalts, wobei die Vollstreckungskosten auch vom Schuldner zu tragen sind, was allerdings in Mangelfällen wohl meist nicht funktioniert.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für die Antworten. :thumbsup:

    Ich muss mal doof fragen die Beistandschaft find ich beim Jugendamt?

    Was können die denn ausrichten?

    Der Vater meiner Tochter gibt ja 0 Auskunft. Auch dem Jugendamt und der Unterhaltsvorschuss Stelle nicht.

    Zum U-Titel kann ich ein Gerichtsvollzieher beauftragen.

    Den finde ich bestimmt bei Gericht oder?

    Muss so doof fragen, kann bei dem Thema nicht mehr richtig klar denken. X/

  • Hallo,


    Den finde ich bestimmt bei Gericht oder?


    Beim Amtsgericht gibt es eine Verteilstelle ( der Gerichtsvollzieher). Oft ist zunächst ein einfacher Anruf zu weiteren INFOs, beim Amtsgericht möglich.


    edy

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  • Ich empfehle nicht, den Gerichtsvollzieher jetzt zu beauftragen. Den Arbeitgeber findet das Jugendamt (im Rahmen der Beistandschaft) auch kostenfrei ohne Gerichtsvollzieher oder Mitwirkung des Vaters heraus. Danach kann gleich der Pfändungsbeschluss beantragt werden. Den Arbeitgeber über den Gerichtsvollzieher zu ermitteln, ist zwar auch möglich, kostet aber Geld, wenn man nicht zusätzlich vorher auch noch PKH beantragt. Was davon schneller geht, kann man nicht vorhersehen und wie ist an jeder Stelle im Leben von der zuständigen Person abhängig. Es gibt schnelle und langsame Beistände, genau wie es schnelle und langsame Gerichtsvollzieher gibt. Ich empfehle dem Rat von Moderator TI zu folgen und eine Beistandschaft zu beantragen. Wenn man das Gefühl hat, dass der Beistand nichts kann oder nichts bearbeitet, dann kann man es immer noch selbst versuchen oder auch den Beistand in Regress nehmen (genau wie einen Anwalt), wenn einem dadurch ein Schaden entstanden ist.

  • Mir kommt gerade noch eine Idee. Aus den Akten, die der Anwalt wohl an die Unterhaltsvorschusskasse geschickt hat, ergibt sich vielleicht auch eine Kontoverbindung. Wichtig ist, dass die Beistandsschaft diese Akte des verrenteten Anwalts bekommt. Entweder über die Vorschusskasse oder aber das Anwaltsbüro. Denn auch wenn es diesen Anwalt nicht mehr gibt, seine Akten gibt es noch vollständig!


    TK

  • Hallo,


    Wenn ich noch andere Fragen habe die Umgangsrecht betreffen muss ich da neu eröffnen im Forum.

    ja, bitte in die entsprechende Kategorie.


    edy

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  • hallöchen ich nochmal.

    Ich muss nochmal fragen, ich hab ja ein U-Tittel, und soll die Forderung per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde dem Vater meiner Tochter zu kommen lassen.

    Muss ich da den U-Tittel als Kopie zu mein Ex schicken oder separat ein Schreiben machen wo die offenen Forderungen drinnen stehen?

    Gibt's evtl irgendwo ein Vordruck wie so ein Schreiben aussehen soll um keine Fehler zu machen?


    Vielen Dank im vorraus.

  • Hab da angerufen und die meinen ich solle dem Vater die Forderung per Einschreiben zukommen lassen. Sie sehen keinen Grund warum sie mir einen Beistand zur Seite stellen sollten. Da ich den U-Tittel habe und auch sonst wenn keine Zahlung kommen kann ich auf das UVG zurück greifen. Sie würden nicht rum kommen, und wären überlastet.

  • Hi,


    na, mal anrufen, das ist ja wohl nicht der richtige Weg. Du hast einen Anspruch auf eine Beistandsschaft. Nur das funktioniert doch nicht so auf Zuruf. Und warum du bei existierendem Titel noch eine Auflistung schicken sollst, das ist mir auch schleierhaft. Dann kannst Du auch direkt die Vollstreckung einleiten, über Gerichtsvollzieher. Auch dazu ist weiter oben schon was geschrieben worden.


    Herzlichst


    TK

  • Einfach den Antrag auf Beistandschaft schriftlich einreichen. Geht auch formlos. Danach sind sie es automatisch, der Antrag kann (soweit die wenigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) nicht abgelehnt werden. Bearbeiten sie diesen nicht, so macht sich der Mitarbeiter des Jugendamtes für ausgefallenen Unterhalt haftbar, genau wie ein Anwalt. Das geht natürlich alles nur, wenn die Gesamtkonstellation auch irgendwie Sinn ergibt. Wenn du zum Beispiel selbst Sozialleistungen wie ALG II beziehst oder die gerichtliche Unterhaltsforderung auf fiktiven Einkünften beruht, wäre vieles überflüssig.


    Aber eine Ablehnung der Beistandschaft wegen Überlastung gibt es dennoch nicht.


    Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hast du parallel zur Beistandschaft.


    Eine Aufstellung über den Unterhaltsrückstand sollte man dennoch haben. Sonst weiß man ja gar nicht, wie viel überhaupt gefordert werden kann. Diese Aufstellung brauchen sowohl regelmäßig der Vater, als auch ein beauftragter Beistand, aber ganz besonders das Vollstreckungsgericht oder der Gerichtsvollzieher.