Kindesunterhalt bei weiterem Kind

  • Hallo,


    ich zahle für meine beiden Kinder aus erster Ehe Kindesunterhalt und den zahle ich auch gerne. Ich habe seit einem Jahr ein weiteres Kind mit meiner neuen Partnerin. Ich war dann nach Geburt beim Jungendamt und habe den Unterhalt neu berechnen lassen. Es hat sich keine Änderung ergeben. Ich hatte gelesen, dass man evtl. eine Stufe runtergestuft werden kann.


    Jetzt sind wir am überlegen, ob wir einen Partnerschaftsvertrag abschließen.


    Hier meine Frage:


    Wenn wir per Partnerschaftsvertrag einen Unterhalt zusichere und unserem gemeinsamen Kind, wird das dann beim Unterhalt für meine beiden ersten Kinder irgendwie berücksichtigt?

  • Die Beratung eines Unterhaltspflichtigen durch das Jugendamt ist gesetzlich ausgeschlossen. Also hat entweder die Mutter einen Antrag auf Unterhaltsberechnung gestellt oder du hast missverstanden, was man dir dort gesagt hat. Oder beides.


    Sollte eine Beistandschaft beim Jugendamt bestehen, so hast du im eigentlichen Sinne nur ein Gespräch mit dem "Anwalt" des Gläubigers geführt.


    Die Berücksichtigung eines weiteren Kindes ist auch ohne einen Partnerschaftsvertrag in der Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Dennoch führt das - je nach Höhe und Geschäftsgrundlage der bisherigen Unterhaltszahlung/vereinbarung - nicht zwingend und immer zu einem anderen Zahlbetrag. In der Regel sollte es aber so sein.


    Ist der Unterhalt tituliert und du hältst ihn für falsch, dann solltest du dem Gläubiger deine eigene Berechnung vorlegen und um Einverständnis zur Ersetzung des bisherigen Titels durch einen neuen Titel bitten. Ist der Gläubiger dazu nicht bereit, bleibt dir lediglich ein gerichtliches Abänderungsverfahren.


    Ist der Unterhalt nicht tituliert, dann solltest du dem Gläubiger deine eigene Berechnung vorlegen, die Zahlung umstellen und kannst dich urkundlich zu selbiger verpflichten. Reicht dem Gläubiger das nicht aus, so bleibt diesem lediglich ein gerichtliches Abänderungsverfahren.


    Es haben beide Seiten die gleichen außergerichtlichen und gerichtlichen Handlungsmöglichkeiten.

  • Tr, da bin ich mit dir nicht ganz einverstanden. Das Jugendamt hat eine Fülle von Funktionen. Wenn eine Beistandsschaft eingerichtet ist, dann ist es in diesem Rahmen als Anwalt des Kindes tätig, da stimme ich dir voll zu. Ist also Interessenvertreter. Aber, das JA hat ja noch viele andere Funktionen. Und außerhalb der Beistandsschaft gehört auch dazu, die Eltern einzeln oder gemeinsam zu beraten, und zwar in allen Angelegenheiten, die die gemeinsamen Kinder betreffen. Dazu gehör auch die Berechnung von Unterhalt.


    Allerdings, da stimme ich dir zu, ist die Qualität der Beratung gerade in Unterhaltsfragen häufig nicht so sexy. Einmal weil oft die Kenntnisse fehlen für etwas kompliziertere Fälle oder aber auch, weil ja jeder Job prägt. Es ist wohl schwierig, die verschiedenen Aufgaben mental zu trennen. Das verschleift sich dann etwas.


    Was ist daraus zu schließen? In einfachen glatten Fällen, die man, wenn die Berechnung einmal vorliegt, auch selbst überprüfen kann, würde ich immer beim Jugendamt anfangen. In komplizierteren Fällen würde ich immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Und deine Idee, durch einen Vertrag die Unterhaltsansprüche der älteren Kinder zu reduzieren, die ist etwas abwegig. Das wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter, und den gibt es nur in absoluten Ausnahmefällen. Jedenfalls nicht im Unterhaltsrecht.


    Ich würde mal durch einen Anwalt die Situation sauber durchrechnen lassen. Dann weißt du, wo du stehst. Du solltest weiter wissen, dass ein Vertrag mit der derzeitigen Partnerin mit Sicherheit einem nützt und dafür sinnvoll ist: dem Konto des Anwalts/Notars. Ansonsten habe ich da so meine Zweifel.


    Herzlichst


    TK

  • Die Beratung in Unterhaltsangelegenheiten durch das Jugendamt (außerhalb der Beistandschaft) ist explizit nur dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten. Das ist in § 18 SGB VIII verbindlich gesetzlich und bundesweit einheitlich geregelt. Ohne Auftrag des betreuenden Elternteils geht für das Jugendamt in Unterhaltssachen also nichts. Ein Jugendamtsmitarbeiter, der ohne entsprechenden Auftrag handelt, weil der Unterhaltspflichtige dort Unterlagen vorlegt, macht sich haftbar für den daraus resultierenden Schaden und ist mangels fachlicher Kompetenz mindestens arbeitsrechtlich abzumahnen.


    Es muss dort auch nichts mental getrennt werden, denn die Unterhaltsberatung und die Beratung in anderen Fragen wie Sorge- oder Umgangsrecht erfolgen durch verschiedene Abteilungen. Falls nicht, leidet das betroffene Jugendamt scheinbar unter besonders schwerem Organisationsversagen.

  • Hi,


    sehe ich anders und wird auch anders gehandhabt.


    Spätestens wenn es zur Beurkundung eines Unterhaltsanspruchs kommt, muss im Vorfeld beraten werden, und das geschieht auch. Aber das Jugendamt hat eben auch die Aufgabe, vermittelnd zwischen den Elternteilen tätig zu werden, im Interesse des Kindes, und dem kommen die Jugendämter schon nach. Bei uns gibt es in den Jugendämtern sogar offiziell eingerichtete Sprechstunden für jedes Elternteil. Jetzt wegen Corona nicht, klar. Und, das Jugendamt darf keine Rechtsberatung für den Vater im klassischen Sinn durchziehen, auch klar. Aber eine Einschätzung darf es abgeben, jedem Elternteil und sich auch um Vermittlung bemühen.


    Ich weiß nicht, wie groß die Jugendämter sind, in die du Einblick hast. Jedenfalls haben die wenigsten Jugendämter eine Größe, bei denen man über eigenständige Unterabteilungen nachdenken könnte. Für drei oder vier Mitarbeiter wird ja kaum eine eigene Abteilung kreiert. Klar, bearbeitet jeder Sachbearbeiter nur seinen Bereich. Aber es ist ja durchaus üblich, dass der Sachbearbeiter mal seinen Aufgabenbereich wechselt, und mental stehen diese Sachbearbeiter nun mal dem Kind und Alleinerziehenden näher als dem Unterhaltszahler. Und meine Bedenken hinsichtlich der Qualität der Berechnungen habe ich ja schon geäußert.


    Herzlichst


    TK

  • Hinsichtlich des Unterhaltes ist eine Beratung ausschließlich im Auftrag des betreuenden Elternteils möglich. Wenn eine Vermittlung zwischen den Eltern gewünscht wird, kann man ja davon ausgehen, dass ein solcher Auftrag auch vorliegt. Spricht jedoch nur der Vater mit seinen Einkommensunterlagen vor und die Mutter weiß davon gar nichts, so ist dieser Vater wieder nach Hause zu schicken oder an die Mutter zu verweisen.


    Will er den Unterhalt beurkunden, so ist dafür eine Urkundsperson zuständig, die den Vater über die Rechtsfolgen der Beurkundung zu belehren und seinen Willen zu erforschen hat. Auch dort erhält er keine Unterhaltsberechnung. Die Urkundsperson hat eine Urkunde darüber zu erstellen, was der Vater ihr sagt, genau wie ein Notar.


    Hat er dagegen Fragen zum Sorge- oder Umgangsrecht, so ist er an die dafür zuständigen Mitarbeiter zu verweisen. Zu diesen Themen hat der Vater selbstverständlich eine Rechtsberatung im Jugendamt zu erhalten.


    Selbst die kleinsten Jugendämter, aufgrund landesrechtlicher Möglichkeiten in der Regel in NRW, haben eigene Unterhaltsabteilungen. Und da die Mitarbeiter für Sorge- und Umgangsfragen in der Regel pädagogisch ausgebildet sind, während die Mitarbeiter der Unterhaltsabteilungen über verwaltungsrechtliche und juristische Ausbildungen verfügen, ist es nahezu ausgeschlossen, dass jemand zwischen diesen Abteilungen beruflich wechselt. Dadurch entsteht keinerlei mentaler Reibungsverlust.

  • Bei uns wird das in den Jugendämtern anders gehandhabt, in den zwei Nachbarländern, in welchen ich von Berufs wegen seit Jahrzehnten ständig mit Jugendämtern zu tun habe, ebenfalls. Und die Stellenbeschreibungen für die einzelnen Funktionen sind wo weit gefasst, dass eine Auswechselung zumindest von den Mitarbeitern mit pädagogischer Ausbildung in die Unterhaltssektion möglich ist. So ist an den Hochschulen/Universitäten in "meinem" Land das Studium zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen auch ausgerichtet.


    Im übrigen stellt die von dir genannte Bestimmung ja nicht auf den betreuenden Elternteil ab, sondern auf den sorgeberechtigten. Und elterliches Sorgerecht haben in der Regel beide Elternteile, zumindest dann, wenn wie hier die Eltern verheiratet waren.


    Herzlichst


    TK

  • Welche Jugendämter sind das, die sich nicht an Bundesgesetze halten?


    Welche Hochschule/Universität ist das? Ich möchte mir gerne den Studienplan durchlesen.


    Welche Stellenbeschreibung umfasst für einen Pädagogen die Unterhaltsberatung oder für einen Unterhaltsbearbeiter eine pädagogische Ausbildung? Egal wie intensiv ich suche, keine einzige entspricht dieser Theorie.


    Natürlich können beide Elternteile sorgeberechtigt sein. Das ist ja beim Thema Unterhalt genau das Problem. Deshalb enthält § 18 SGB VIII als zweite Alternative im ersten Halbsatz auch ein "oder tatsächlich sorgen", welche genau für dieses Thema relevant wird. Zur Klarstellung könnte man dort auch einen Verweis auf § 1629 Abs.2 S.2 BGB anbringen, der die Vertretungsmacht gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile in Unterhaltssachen regelt.

  • Hier wurde jetzt viel über Zuständigkeiten gesprochen. Aber wie wirkt sich jetzt das weitere Kind auf den Kindesunterhalt aus. Angenommen der Vater zahlt bisher in Einkommensstufe 4 Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle an die Kinder. Was ändert sich mit dem 3. Kind?

  • Hi Michael,


    es wäre schön gewesen, wenn du dich nicht an eine alte Anfrage angedoppt hättest, sondern einen eigenen Thread eröffnet hättest. Wenn Du noch weitere klärende Fragen hast, dann tu das doch bitte. Danke dir!


    Es kann sein, dass bei der Unterhaltspflicht für drei Kinder der Unterhaltsanspruch nach einer Gehaltsgruppe niedriger angesetzt wird. Da müsste man sich den Einzelfall genauer angucken.


    Herzlichst


    TK