Berechnung Ehegattenunterhalt / Kindesunterhalt

  • Hallo zusammen,

    ich habe zu meinem Problem leider weder Information im Internet noch hier gefunden und hoffe es kann mir jemand von Euch weiterhelfen (bevor ich noch durchdrehe).


    Folgene Situation:

    Mein Mann hat sich von mir Ende Juli 2021 getrennt.

    Die Kinder leben bei mir und sind jedes zweite Wochenende bei ihm (ggf. auch mal in der Woche einen Abend bei Ihm).

    Er hat Kindesunterhalt zu zahlen und verlangt von mir Ehegattenunterhalt.


    1. Berechnung des Kindesunterhalts:

    Nettogehalt Vater = ca. 1.650 Euro (vollzeit, varriert monatlich wegen Prämienzahlung)

    abzügl. 5% = 1568 Euro


    Frage: Hier habe ich gelesen, dass weitere Abzüge des Nettogehalts nicht angesetzt werden dürfen, da nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt wird.- Ist das korrekt oder kann der noch eine bestehende private Rentenversicherung vom Netto abziehen?


    abzügl. Selbstbehalt von 1160 Euro = 408 Euro die für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen


    nach Düsseldorfer Tabelle KU (Kindergeld bekommt Mutter) für :

    Kind 1 (13 Jahre) = 418,50 Euro → Mangelfall mit Selbstbehalt → er muss zahlen 224 Euro

    Kind 2 (10 Jahre) = 341,50 Euro → Mangelfall mit Selbstbehalt → er muss zahlen 183 Euro


    Gesamt = 408 Euro für beide Kinder - laut Düssendorfertabelle stehen den Kindern aber 760 Euro zu.


    Frage: Wer zahlt die Differenz von 352 Euro?



    2. Berechnung Ehegattenunterhalt für das Trennungsjahr:


    Nettogehalt Mutter = ca. 2.750 Euro (vollzeit)

    abzügl. 5% = 2.613 Euro

    abzügl. aus Ehe bestehender Autokredit = - 734 Euro

    bereinigtes Nettogehalt = ca. 1.879 Euro


    Frage: Können hier weitere Abzüge erfolgen wie z.B.:

    private Rentenversicherung (laut Orientierungshilfe Kammergericcht denke ich ja)

    private Unfallversicherung für Kinder, mich und noch Ehemann (ist mir nicht klar)

    Kosten für den Schulhort der 10jährigen Tochter (oder über Mehrbedarf?)


    Bereinigtes Nettogehalt Ehemann entspricht Selbstbehaltsgrenze von 1160 Euro (durch Abzug Kindesunterhalt) – Frage: Ist das korrekt?


    Differenz bereinigtes Netto Ehefrau und Ehemann: 719 Euro

    3/7 = 308 Euro, die der Ehemann als Ehegattenunterhalt bekommt.


    Was ist mit dem fehlenden Betrag des Kindesunterhalt, kann ich diesen von meinem Nettogehalt abziehen, so dass sich mein Netto wie sein Netto durch den Kindesunterhalt reduziert?


    Sprich - bereinigtes Nettogehalt Ehefrau 1.879 Euro abzügl. 352 Euro = 1.527 Euro

    Differenz zbereinigtes Netto Ehefrau und Ehemann: 367 Euro

    3/7 = 157 Euro, die der Ehemann bekommt.


    Das hört sich für mich fairer an, da ich nicht weiß, wer sonst die Unterhaltskosten zahlen soll. Und ich würde mit allen privaten Kosten die ich - bestehend aus der Ehe so habe (Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Kinderaktivitäten, Hortkosten, normales Lebenskosten usw.) im Minus landen. Was mir die letzten Nerven raubt.


    Oder kann ich den Ehegattenunterhalt bei der Ermitttlung des Kindesunterhalts auf das Nettogehalt des Vaters draufrechnen?

    Das wäre dann schon wieder schwierig, wenn der Kindesunterhalt bei der Ermittlung des bereinigten Nettos abgezogen wird, da das eine ja aus dem anderen ermittelt wird. Keine Ahnung, was hier wie angestzt werden darf und soll.


    3. Kosten aus Sonder- und Mehrbedarf:


    Was zählt dazu?

    • Arztkosten wie z.B. Zahnschiene oder verordnete Osteopathie
    • Schulhort der 10jährigen Tochter
    • Kosten für Musikschule, die schon während der Ehe bestand und auch er mit entschieden hat
    • Sportverein
    • Klassenfahrt beider Kinder (jeweils ca. 300 Euro)
    • Kosten für Wandertage, Schulausflüge, Veranstaltungen...
    • Kosten für Kindergeburtstage oder Geschenke zu Kindergeburtstagenanderer Kinder
    • Reitferien, die den Kindern noch vor der Trennung versprochen wurden


    Was muss der Vater die Hälfte der Kosten zahlen, wenn er an der Selbstbahaltsgrenze ist und nicht einmal den Mindestunterhalt für die Kinder zahlt? Hat die Mutter hier ein Recht die Hälfte zu verlangen?


    Oder kann ich diese Kosten vom Ehegattenunterhalt abziehen?


    Leider wird immer nur das Thema Ehemann zahlt Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt betrachtet. Und nicht das Thema, wenn sich die Mutter um die Kinder kümmert und dann noch an den Ehemann zahlen soll! Nicht einmal eine offizielle Familienberatungsstelle wollte mir weiterhelfen. Sehr schade in der heutigen Zeit.


    Deswegen würde ich mich wirklich freuen, wenn mir hier jemand helfen könnte!!!

    Ansonsten bleibt wohl nur der Weg zum Anwalt, aber den wollte ich eigentlich vermeiden.


    Mit besten Grüßen

    AS

  • Hallo AS-6,


    Ja i.d.R. muss der Elternteil bei dem die Kinder nicht wohnen, bis zu seinem Selbstbehalt zahlen.


    Die Differenz zu Düsseldorfer zahlt niemand.


    Man könnte dem Zahlenden evtl. einen Zweitjob usw. zumuten?


    Ein möglicher "Ausgleich" könnte bei Beantragung von ALGII ( Hartz4) bestehen. Bei deinem Einkommen eher nicht.


    Zum Ehegattenunterhalt;


    dieser wird erst nach Abzug des Kindesunterhalts berechnet, sein Einkommen wird dann in Höhe des Selbstbehaltes sein.


    edy

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    Einmal editiert, zuletzt von edy ()

  • Hallo edy,

    vielen Dank für die Antwort, zu der ich folgende Frage habe:

    Der Vater müsste ALGII beantragen, um ggf. den Kindesunterhalt aufzustocken? Kann ich das von ihm verlangen?


    Bei dem Ehegattenunterhalt geht es nicht darum, dass er mir welchen zahlt, sondern ich ihm diesen zahlen soll. Und ich das nicht in vollem Umfang nach der 3/7 Regelung einsehe, wenn sogar noch Kindesunterhalt bis zum Mindestsatz von seiner Seite ausstehend ist.

    Also Vater zahlt Kindesunterhalt (als Mangelfall) und

    Mutter zahlt Vater Ehegattenunterhalt


    Gruß

    AS-6

  • Hallo AS-6,


    Ich habe meine Antwort editiert, weil ich dein Einkommen "überlesen" hatte.






    edy

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  • Hi,


    bitte hab Verständnis dafür, dass ich hier keine detaillierte Berechnung vornehme, das ist Aufgabe eines Anwalts, dem alle Unterlagen zur Verfügung stehen und der kennt die Entscheidungspraxis "seines" Familiengerichts. Deshalb ein paar allgemeine Ausführungen, die du dann vielleicht in deinen Fall implementieren kannst.


    1. Zum Kindesunterhalt: wenn ich nichts überlesen habe, dann hast du zwar den zutreffenden Mindestunterhalt ermittelt, aber, du hast vergessen, die Hälfte des Kindergeldes zu seinen Gunsten anzurechnen. Wie nun sein Einkommen zu bereinigen ist, das muss der Fachmann feststellen. So, noch ein Hinweis. Es gibt die Unterhaltsvorschusskasse, die eventuell einspringt. Allerdings besteht insoweit ein Anspruch nur, wenn die Berechnungsvoraussetzungen da sind. Es ist keine Aufstockungskasse für ausbleibende Zahlungen, deren Höhe auf der Basis der DT errechnet worden ist. Dort wird unter voller Berücksichtigung des Kindergeldes gerechnet, in der Summe sollte dann der Betrag zustande kommen, der sich aus dem Mindestunterhalt + Kindergeld ergibt. Lass dich dort beraten, wenn du nicht allein weiter kommst.


    2. Trennungsunterhalt: ich kann da einiges nicht nachvollziehen. Man kann nicht pauschal mit 5% als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen. Da muss genau geguckt und verrechnet werden. Das gilt weiterhin insbesondere auch für den Kredit. Letztlich muss da genau gerechnet werden. Und eine Verrechnung fällt mir schwer, einfach weil eine Verrechnung von Ansprüchen des Ex mit Ansprüchen der Kinder ja etwas schwierig sind. Man kann sich natürlich einigen. Aber ansonsten besteht der Anspruch der Kinder gegen den Vater und der Anspruch des Vaters gegen dich.

    Die Unterhaltszahlungen von dir müssten m.E. in die Kindesunterhaltsberechnung mit eingehen. Aber, auch dafür gibt es Ausnahmen, deshalb meine Empfehlung, da einen Fachmann ran zu lassen.


    3. Was ist Mehrbedarf? Grundsätzlich Ausgaben, auf die man nicht sparen kann, oder auch die Alltagskosten dauerhaft erhöhen. Dadurch fallen Klassenfahrten, Kindergeburtstage, Wandertage u.s.w. schon einmal weg. Das alles sind planbare Sachen, die anzusparen sind. Bleibt relativ wenig übrig. Die Zahnbehandlung, der Hortplatz. Da wären die Kosten zu teilen. Bei den Reiterferien würde ich auch halbieren, weil er mit unterschrieben hat. Ansonsten sollte alles auf den Prüfstand. Eben z.B. die Kosten für die Unfallversicherung. Es ist nun mal so, dass bei einer Trennung der bisherige Lebenslevel nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.


    Ich frage mich allerdings, wie diese Beträge realisiert werden sollen, wenn das Geld nicht schon zum normalen Mindestunterhalt nicht reicht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo edy,

    ok, sein Einkommen für die Ermittlung des Ehegattenunterhaltes ist dann sein Selbstbehalt.

    Und bei mir, was kann ich von meinem Nettogehalt abziehen?

    Renten- und Lebensversicherungen, Differenzbetrag zum Mindest-Kindesunterhalt, Hortkosten...?


    Was ist mit den Sonder- und Mehrbedarfskosten? Muss er hier noch was zahlen?


    VG AS-6

  • Hallo,


    . Zum Kindesunterhalt: wenn ich nichts überlesen habe, dann hast du zwar den zutreffenden Mindestunterhalt ermittelt, aber, du hast vergessen, die Hälfte des Kindergeldes zu seinen Gunsten anzurechnen.

    nein das wurde berücksichtigt.


    edy

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  • Und bei mir, was kann ich von meinem Nettogehalt abziehen?

    goggle mal nach Unterhaltsleitlinien OLG... ( hier dein zuständiges OLG)

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  • Die Unterhaltszahlungen von dir müssten m.E. in die Kindesunterhaltsberechnung mit eingehen.

    Das sehe ich eigentlich auch so.

    Daher erst den Trennungsunterhalt ermitteln und danach den Kindsunterhalt berechnen.

    Folge dem Rat von Tk und such dir einen Rechtsbeistand.

    Den brauchst du eh für die Scheidung.


    Gruß


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