Unterhaltsrechtliches Einkommen bei Kindesunterhalt

  • Guten Tag.

    Ich habe eine Frage zum unterhaltsrechtlichen Einkommen bei Kindesunterhalt.


    Wird der Durchschnitt des Nettojahreseinkommen auch zugrunde gelegt, wenn es im Jahr Berufswechel (Angestelltenverhältnis) und Phasen der Arbeitslosigkeit gab, oder wird in dem Fall jeder Monat separat gerechnet?

    Viele Grüße, Henry

  • Hallo Henry,


    Man nimmt an. dass du in Zukunft mindestens das Geld (Monatsdurchschnitt) vierdienen wirst, das du ohne Arbeitslosigkeit verdient hast. Das monatliche Durchschnitssnetto muss dann noch bereinigt werden.


    edy


    habe deinen Nachnamen auf "W. " abgeändert

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  • Hallo Edy,


    Danke Dir. Leider verstehe ich die Antwort nicht so richtig, vermutlich war meine Frage mißverständlich formuliert. Daher nochmal konkreter an einem Beispiel:


    Im Jahr 2021 gab es Einkommen aus zehn Monaten Angestelltenverhältnis und zwei Monaten Arbeitslosigkeit.

    Wird der Durchschnitt aller zwölf Einkommen als Grundlage für die Berechnung genommen, oder berechnet man jeden Monat separat?


    Die Differenz ist deutlich und ich befürchte, ich habe da einen grundlegenden Fehler gemacht, möchte meinem Kind aber nichts vorenthalten.


    P.S.: Danke für die Änderung des Benutzernamens!

  • Hallo Henry,


    In Zukunft wenn du nicht mehr arbeitslos bist (werden wirst). dann hast du ein geregeltes Jahreseinkommen (12 Monate). Dein Jahres-EK (mit Arbeitslosigkeit), wird man hochrechnen, also die 10 Monatseinkommen (in denen du in Arbeit warst, mal 12). Oder anders ausgedrückt: man wird bei dir den Durchschnitt der letzten 10 Monate nehmen (in denen du gearbeitet hast .


    edy

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  • Hallo Edy,

    Okay, Danke nochmal. Ich habe das Gefühl wir reden aneinander vorbei. Ich schaffe es offenbar nicht, meine Frage richtig zu formulieren.


    Nehmen wir mal Zahlen als Beispiel:


    10 x Einkommen aus Angestelltentätigkeit, je 2.400 € netto

    2x ALG I, je 1.400 € netto. (Arbeitslosigkeit im Januar und Juli)


    Rechenweg I:

    10 x 2.400 € + 2 x 1.400 € = 26.800 € Jahresnetto

    26.800 € / 12 = 2.233.33 €

    Tabellenwert bei einem siebenjährigen erstgeborenen Kind : 497 €

    Kindergeld 219 €


    Unterhaltszahlbetrag = Tabellenwert - (Kindergeld x 0,5)

    Unterhaltszahlbetrag = 497 € - (219 € x 0,5) = 388 €

    Unterhaltszahlbetrag = 388 € / Monat

    Unterhaltszahlbetrag = 4.656 € / Jahr


    Rechenweg II:

    Monate im Angestelltenverhältnis:

    10 x 2.400 €


    Tabellenwert bei einem siebenjährigen erstgeborenen Kind : 519 €

    Kindergeld 219 €


    Unterhaltszahlbetrag = Tabellenwert - (Kindergeld x 0,5)

    Unterhaltszahlbetrag = 519 € - (219 € x 0,5) = 410 €

    Unterhaltszahlbetrag = 410 € / Monat


    Monate Arbeitslosigkeit

    2 x 1.400 €


    Tabellenwert bei einem siebenjährigen erstgeborenen Kind : 474 €

    Kindergeld 219 €


    Unterhaltszahlbetrag = Tabellenwert - (Kindergeld x 0,5)

    Unterhaltszahlbetrag = 474 € - (219 € x 0,5) = 365 €

    Unterhaltszahlbetrag = 365 € / Monat


    Gesamt:

    10 x 410 € + 2 x 365 € = 4.830 €


    Fazit:

    bei Zugrundelegung des Jahresnettos (Rechenweg I) ergibt sich eine jährliche Unterhaltszahlung von 4.656 €.
    Bei separater Betrachtung (Rechenweg II) eine Zahlung von 4.830 € pro Jahr.


    Welcher Rechenweg ist richtig? Oder sind beide falsch?

  • Hallo.


    10 x Einkommen aus Angestelltentätigkeit, je 2.400 € netto

    man wird bei der Berechnung von 12 x 2400€ Netto ausgehen.


    Dieses durchschnittliche Netto kann noch bereinigt werden ( km-Geld zur Arbeit, Schulden während der Ehe usw.).


    edy

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  • Hallo edy,


    warum werde die Monate mit deutlich geringerem Einkommen nicht auch im Jahreseinkommen berücksichtigt?


    Ich würde Rechnung 1 folgen, hier fehlen aber noch die Steuerstattungen und die möglichen Bereinigungen.


    Eine monatsgenaue Berechnung kenne ich auch nicht.


    Gruß


    frase

  • Hallo,


    warum werde die Monate mit deutlich geringerem Einkommen nicht auch im Jahreseinkommen berücksichtigt?


    Wenn die reale Chance besteht dass der "Verdienstausfall" nur 2 Monate angefallen ist,dann ist das zu vernachlässigen.


    Zum durchschnittlichen Netto-EK wird auch noch eine evtl. Steuerrückerstattung gezählt, die dürfte höher ausfallen als sonst.


    edy

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  • Hi frase,


    ich hoffe, du nimmst auch eine Aufklärung von mir an. Die Zuhilfenahme des Einkommens des letzten Jahres bei Unselbständigen, bei Selbständigen von den letzten drei Jahren, ist nur eine Krücke. Letztlich ist das laufende Einkommen von Bedeutung. Und wenn sich nichts ändert, kommt man mit der Heranziehung der Einkommen in der Vergangenheit ganz gut zurecht. Zumal ja die Einkommensspannen in der Düsseldorfer Tabelle doch recht groß sind, einfach, damit man nicht ständig neu rechnen muss. Und punktuelle Gehaltseinbrüche spielen auch deshalb keine Rolle, ebenso wenig punktuelle Erhöhungen. Wenn jemand in der Vergangenheit unvertretbar null Einkommen hatte, musste er keinen Unterhalt bezahlen. Wenn er jetzt Einkommen hat, wird als Berechnungsgrundlage das jetzige Einkommen zur Berechnung herangezogen, sonst müsste der Betroffene ja auch fürs nächste Jahr keinen Unterhalt zahlen.


    Wir haben es also bei der Heranziehung der früheren Einkommen mit dem Konstrukt der Vermutung zu tun. Man vermutet also, dass das Gehalt so bleibt bzw. unwesentlich ändert. Kommt eine wesentliche Veränderung, so ist der Unterhalt anzupassen.


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank für eure Aufklärung.


    Mit dem Ergebnis würde ich mich nicht abfinden wollen.


    Ich verstehe auch, dass es für die Berechnung Vereinfachungen geben sollte.

    Für mich wäre daher das bereinigte Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung, von Steuererstattung oder Nachzahlung, die korrekte Rechengröße.

    Im geschilderten Fall kann dieses ja exakt ermittelt werden.


    edy, gibt es eine gerichtsfeste Regelung zu deiner Aussage,

    Wenn die reale Chance besteht dass der "Verdienstausfall" nur 2 Monate angefallen ist,dann ist das zu vernachlässigen.

    oder ist es es einfach nur ein "übliches" Vorgehen?

    Und punktuelle Gehaltseinbrüche spielen auch deshalb keine Rolle, ebenso wenig punktuelle Erhöhungen.

    Nun, hier sehe ich auch ein Problem. Was ist mit Bonuszahlungen, dem "13 Gehalt" usw..

    Wenn es da um die Berechnung geht, wird immer genau geschaut.


    Wozu gibt es denn die LL der OLG?


    Entscheident dürfte für den Fragesteller hier eher sein, ob es bereits einen Titel gibt, oder er freiwillig zahlt.


    Gruß


    frase

  • Hallo,


    edy, gibt es eine gerichtsfeste Regelung zu deiner Aussage,

    Nach Bereinigung beider Ergebnisse der Rechenwege, dürfte nach Bereinigung der jeweiligen Netooeinkommen, die Stufe der DT. 1900-2300€ angewendet werden.


    edy

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  • frase, du hast es noch nicht so ganz verstanden. Vielleicht haben wir uns auch zu unklar ausgedrückt. Deshalb ein neuer Versuch der Erklärung: Unterhaltszahlungen werden für die Zukunft festgelegt und diese Festlegung soll so nahe wie möglich an den jeweiligen Verdienst herankommen. Das kann man nun mal in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nur schaffen, indem man die Vergangenheit als Berechnungshilfe heranzieht, und aber dann davon absieht, wenn voraussehbar und belastbar ist, was in Zukunft verdient wird.


    Bei unselbständigen Verpflichteten ist ein ziemlich sicheres Indiz eben der Verdienst des vergangenen Jahres. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld gehören dazu, einfach weil diese Zahlungen ja nicht einmalig sind, sondern jedes Jahr ausgekehrt werden. Auch Steuerrückzahlungen sind Lohnbestandteil, ebenso Steuernachzahlungen. Und wenn sich im laufenden Jahr insgesamt eine wesentliche Abweichung ergibt, die dauerhaft ist, dann kann man den Unterhalt abändern lassen, durch Gerichtsentscheid.


    Zwei Monate ALG I sind nicht dauerhaft. Wenn sich natürlich im Laufe des Jahres 2022 herausstellt, dass die Arbeitslosigkeit oder was auch immer zu einer dauerhaften Reduzierung des Einkommens führt, dann kann korrigiert werden, trotz anderem Einkommen im vergangenen Jahr.


    Herzlichst


    TK