Berechnung Versorgungsausgleich vom Gericht

  • Hallo,


    Ich kann leider nichts mit dem Brief vom Gericht anfangen. Die Ansprüche sind gering.


    Zu 1: das Anrecht des Antragsstellers bei der Deutschen Rentenversicherung...... durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,02 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners (ich) auszugleichen.


    Zu 2: von 0,08 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners.


    zu 3: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung.... mit einem Ausgleichswert von 0,20 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsstellers auszugleichen.


    zu 4: Das Anrecht des Antragsgegners.... einem Ausgleichswert von 0,95 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsstellers ausgeglichen.


    Tenor:


    Zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,02 übertragen.

    Zugunsten des Antragsgegners 0.08 (Ost) übertragen.


    Zugunsten des Antragsstellers in Höhe von 0.2 übertragen.

    Zugunsten des Antragsstellers in Höhe von 0,95 übertragen.




    Die Ansprüche sind also fast gleich. Ich war der Annahme, dass bei geringen Ansprüchen kein Versorgungsausgleich stattfindet und kann mit dem Brief daher gar nichts anfangen. Antragsgegner bekommt 1,1 und Antragssteller bekommt 1,15. Da ich Antragsgegner bin, würde das heißen, dass ich 0,05 abgeben muss. Ich hatte erwartet, dass in dem Brief steht, dass wegen der Bagatellgrenze vom Versorgungsausgleich abgesehen wird. Oder ist das der Fall und dies ist nur ein Standardbrief? Sowas hätte meiner Meinung nach alles ausdrücklicher da stehen müssen. Ich kann ja schlecht das alles beim Gerichtstermin regeln. Unter Anordnungen/Hinweise zum Termin steht nur "Es ist beabsichtigt, über den Versorgungsausgleich gemäß der anliegenden Berechnung zu entscheiden. Es besteht Gelegenheit, zur vorläufigen Berechnung bis spätestens zum Termin Stellung zu nehmen."

  • Hi,


    ich finde nicht, dass das Gericht sich unklar ausgedrückt hat. Es beabsichtigt, den VA durchzuführen. Es sei denn, es wird ein abweichender Antrag gestellt, dann ist zunächst über den zu entscheiden. Anträge können in einem Scheidungsverfahren jedoch nur über Anwälte gestellt werden. Wenn du einen Anwalt hast, dann kann der einen entsprechenden Antrag stellen, wenn du keinen Anwalt hast, dann kannst du keinen Antrag stellen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    das liegt doch aber weit unter der Bagatellgrenze, wo kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Was soll das denn jetzt heißen? Dass ich 0.05 Rentenpunkte abgeben muss? So klar finde ich es daher nicht.

  • Hallo Xodi,


    ich dachte immer, der Versorgungsausgleich wird immer durchgeführt, wenn die Ehe länger als 3 Jahre gedauert hat.


    Dann sind diese Zahlen doch eher als eine Information zu verstehen.

    Du wirst es vermutlich kaum merken, wenn es so gering ist.


    Gruß frase

  • Hi,


    es geht um einen Prozent der Bezugsgröße. Ob der hier erreicht ist, kann ich im Augenblick nicht abschätzen. Außerdem haben wir da kein zwingendes Recht. Und der Richter beabsichtigt hier, jetzt unabhängig von der Berechnung eben den VA durchzuführen. Wenn man das nicht will, muss man einen entsprechenden Antrag stellen, das kann man aber wegen Anwaltszwang nur, wenn man in dem Verfahren auch anwaltlich vertreten wird.


    Herzlichst


    TK