Pflegereform => Auswirkung

  • Hallo,


    ich lese hier schon seit einiger Zeit mit und nun wollte ich mal ein Thema eröffnen, was mich sehr beschäftigt!


    Durch den SHT bin ich bereits in 2019 (RWA) aufgefordert worden, mein Vermögen offenzulegen. Das tat ich auch und ich wurde zum Glück mit Schreiben 03/2020 nicht herangezogen.

    Jetzt lass ich von einer Pflegereform, die u. a. besagt:


    Für Heimbewohner:innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag

    • 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
    • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
    • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
    • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.


    Ich liege zwar vom Einkommen noch deutlich unter den 100.000 Euro, es kann aber schon sein, dass das in eingen Jahren nicht mehr der Fall ist. Und da macht man sich natürlich Gedanken um sein hart erarbeitetes Geld.

    Meine Mutter, zu der ich null Kontakt habe, wurde durch einen Betreuer im Jahre 2018 ins Heim gebracht.
    Sie hat Pflegestufe 3 lebt von Grundsicherung und etwas Unterhalt (ca. 500 Euro) aus der ersten Ehe. Sonst hat sie keinerlei Einkünfte mehr, sodass der Rest dann von der Stadt Erfstadt bezahlt wird.
    Laut letzten Angaben vom SA beliefen sich die Heimkosten auf 2800 Euro und es waren dann ca. 1400 Euro ungedeckt.

    Was bedeutet nun die Pflegereform für mich, wenn ich denn mal über die 100.000 Euro kommen sollte, da Sie ja nun bereits 36 Monate im Pflegeheim untergeracht ist?

    Wirken sich der Leistungszuschlag mit 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten denn gravierend aus bzw. zu einer Entlastung für mich, wenn ich EU zahlen müsste?

  • Hallo P. Langen,


    um den Zuschlag berechnen zu können, benötigst du den Pflegesatz der Einrichtung:


    monatliche Kosten für die Pflege plus monatliche Kosten für die Pflegeausbildung = Betrag x

    Betrag x minus Pflegegeld der Pflegekasse (bei Pflegegrad 3 sind das 1.262,00 €) = Eigenanteil des Bewohners für die Pflege

    Eigenanteil mal (vermutlich) 70% = Leistungszuschlag der Pflegekasse


    Der Zuschlag ist also abhängig von der Höhe der Heimkosten und der Höhe des Pflegegelds.

    Eine Person in einem eher teuren Heim (hohe Kosten) und mit einem niedrigen Pflegegrad (niedriges Pflegegeld) bekommt eine höhere Leistung, als eine Person in einer günstigeren Einrichtung und mit einem hohen Pflegegrad.


    Da deine Mutter Grundsicherungsleistungen bekommt, ist das nicht kostendeckend. Sie wird weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein, so dass dann spöter auch eine Unterhaltsforderung gegen dich in Betracht kommt.

  • Hallo P.Langen


    Der Pflegekostenzuschuss gilt nur für den Teil der Pflegekosten im Heim.


    Nun zu deiner Frage, wie sich das für dich auswirkt.

    Das kommt oft die Leistungsfähigkeit an, die man auf Grundlage deiner persönlichen Situation ermittelt, wenn du über die Grenze kommst.

    es waren dann ca. 1400 Euro ungedeckt.

    Dieser Betrag scheint mir nicht korrekt, ist aber für die Betrachtung deiner Frage sekundär.


    Selbst wenn durch den Pflegekassenzuschuss der Eigenanteil gesenkt wird, bleibt immer noch eine Unterdeckung.


    Wie Gartenfee es schon erklärte, ist alleine durch die GS nicht zu erwarten, dass der Eigenanteil auf Null fällt.

    Es wird also ein nicht unerheblicher Teil durch das Sozialamt übernommen.


    Rechne mal Kosten für Unterkunft, Investition und Verpflegung zusammen.

    Hier gibt es natürlich erhebliche Unterschiede, zwischen den Heimen.

    Das wäre dann die Summe, die nicht durch den Pflegekassenzuschuss begünstigt wird.


    Das wäre dann der Betrag, der gefordert werden kann.


    Abgestellt auf deine Leistungsfähigkeit nimmt dich das SA dann in Regress.


    Gruß


    frase


  • Wieso meinst Du, dass dieser Betrag nicht korrekt ist? Frage nach, falls ich mal bezahlen muss und es irgendwie angreifen kann :-)

    Bei der Grundsicherung gibt es ja auch die Grenze von 100.000 Euro. Da wurde ich aber nicht angeschrieben. Was ist denn, wenn ich dann über die 100.000 komme ... hänge ich dann im Elternunterhalt und auch in der Grundsicherung drin?

  • monatliche Kosten für die Pflege plus monatliche Kosten für die Pflegeausbildung = Betrag x

    Betrag x minus Pflegegeld der Pflegekasse (bei Pflegegrad 3 sind das 1.262,00 €) = Eigenanteil des Bewohners für die Pflege

    Eigenanteil mal (vermutlich) 70% = Leistungszuschlag der Pflegekasse

    Das bedeutet quasi, dass ich mit den 30 Prozent dabei wäre plus für die Kosten der Grundsicherung?

  • Wieso meinst Du, dass dieser Betrag nicht korrekt ist?

    Wenn der Platz 2800 € insgesamt kostet, würden 500 (Unterhalt) als Einkommen und des PG in Höhe von 1262 € abgezogen=1038€

    Dazu gibt es vom Amt den Barbetrag (Taschengeld) ca. 120€, wären bei mir also 1158€ Sozialhilfe.

    Kann sein, das das Amt hier noch den GS-Anteil dazugerechnet hat, dann könnte es passen.

    Mich wundert nur der recht geringe Gesamtbetrag, Heime in NRW zählen zu den teuersten in Dt.


    Fakt bleibt, dass der von dir angesprochene Pflegekassenzuschuss etwas bringt, wenn der Heimbewohner Selbstzahler war.

    Das ist bei deinem Fall nicht so, es wurde schon immer Sozialhilfe geleistet.


    Du hast einfach etwas Pech gehabt, dass deine Mutter vor dem AEG ins Heim ging.

    Da du Auskunft erteilt hast, gabst du dem Amt auch "Anhaltspunkte", die eine Vermutungen zu deinem Einkommen in die Zukunft erlauben.


    Das war/ist bei GS anders, da ging man davon aus, das du unter der Grenze liegst.

    So ist es auch im AEG vorgesehen, hilft dir nun aber nicht mehr.

    Ging mir mit meiner Mutter genau so, ich kenne also den Ablauf.


    Gruß


    frase

  • Bei der Grundsicherung gibt es ja auch die Grenze von 100.000 Euro. Da wurde ich aber nicht angeschrieben. Was ist denn, wenn ich dann über die 100.000 komme ... hänge ich dann im Elternunterhalt und auch in der Grundsicherung drin?

    Ja. der SHT wird auch die Grundsicherungsleistungen von dir als UHP zurückverlangen können, natürlich nur wenn deine Leistungsfähigkeit es erlaubt.



    Da du Auskunft erteilt hast, gabst du dem Amt auch "Anhaltspunkte", die eine Vermutungen zu deinem Einkommen in die Zukunft erlauben.

    Nicht unbedingt, hängt davon ab welche Angeben in der Auskunftserteilung gemacht wurden, speziell wie hoch das Einkommen war. Aus der Beschreibung bis jetzt sehe ich keine hinreichende Anhaltspunkte, die der SHT gehabt hätte



    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


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  • Hallo Meg,


    es ist mir keine klare Regelung bekannt, ab wann die Vermutung widerlegt ist, welches Einkommen da im kritischen Bereich liegt.

    Wie würdest du denn reagieren, wenn alle 2 Jahre ein Auskunftsersuchen eintrudelt?


    Gruß


    frase

  • Ich sehe einen Widerspruch zwischen diesen zwei Aussagen von dir

    a) es ist mir keine klare Regelung bekannt, ab wann die Vermutung widerlegt ist, welches Einkommen da im kritischen Bereich liegt.

    ...

    b) Da du Auskunft erteilt hast, gabst du dem Amt auch "Anhaltspunkte", die eine Vermutungen zu deinem Einkommen in die Zukunft erlauben.

    Wenn es keine klare Regelung gibt, warum schreibst du dann so selbstverständlich und definitiv, dass das Amt irgendwelche Anhaltspunkte hätte.



    Wie würdest du denn reagieren, wenn alle 2 Jahre ein Auskunftsersuchen eintrudelt?

    Falls eine Überprüfung seitens SHT in diesem konkreten hier beschrieben Fall gewünscht wird, würde es sich empfehlen beim SHT nachzufragen, warum er der Meinung ist dass eine Überprüfung notwendig ist und wie der SHT auf den Gedanken kommt, dass die 100T-Grenze überschritten werden könnte.

    Beantwortet es deine Frage oder was wolltest du mit deinem "alle 2 Jahre ein Auskunftsersuchen eintrudelt" Beispiel genau wissen?


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Fakt ist, es wurde Auskunft erteilt.

    Damit hat das Amt Anhaltspunkte.

    warum er der Meinung ist dass eine Überprüfung notwendig ist und wie der SHT auf den Gedanken kommt,

    "Auf Grundlage iher letzten Auskunft sehen wir eine erneute Überprüfung ihrer Einkommensverhältnisse als erforderlich an"

    So würde ich als SB auf deine Rückfrage antworten.


    Das hat nun aber auch nichts mehr mit der Eingangsfrage zu tun, sorry, die Gedanken sind frei...


    Gruß


    frase

  • Fakt ist, es wurde Auskunft erteilt.

    Ja.


    Damit hat das Amt Anhaltspunkte.

    Nein. Nicht unbedingt, kommt auf weitere Umstände an, speziell auf die Höhe dem SHT bekannten Einkommens des UHP an.



    "Auf Grundlage iher letzten Auskunft sehen wir eine erneute Überprüfung ihrer Einkommensverhältnisse als erforderlich an"

    So würde ich als SB auf deine Rückfrage antworten.

    Wenn ein UHP wirklich so eine plumpe und unqualifizierte Antwort vom SHT bekommt, sollte der UHP sich wirklich gut überlegen ob es in seinem Interesse ist eine Auskunft über sein aktuelles Einkommen zu erteilen. Der SHT muss nämlich begründen warum die letze Auskunft solche gravierende Auswirkungen gehabt hat, dass sie eine erneute Prüfung erfordert.


    Grüße,

    m

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  • zwar aus einem anderen Sachgebiet, aber immerhin auch SGB

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Guten Morgen,

    Gartenfee: wird Pflegewohngeld auch vom Amt als Sozialhilfe betrachtet und fällt es daher unter den möglichen Regress?

    nein, Pflegewohngeld wird nicht aus dem Unterhaltsanspruch gefordert.

    Allerdings wird es bei bestehenden Schenkungsrückforderungsansprüchen und vertraglichen Ansprüchen zurückgefordert.

  • ja das ist leider so, dass ich vor dem inkrafttreten des AEG Auskunft erteilen muss.


    Keine Ahnung, wie der SHT das jetzt handhaben wird? Ob er mich auf Wiedervorlage gelegt hat für 01.01.20XX?
    Oder er einfach das Ding laufen lassen wird?

    Ich würde auf jeden Fall vom SHT vor der nächsten Auskunft eine Begründung verlangen, wieso er sich an mich wendet.
    Natürlich hilft das nicht, dass ich am Ende Auskunft geben muss, jedoch je mehr die unter der Grenze liegen sich wehren und denen Arbeit machen, desto mehr überlegt sich der SHT dann vermutlich, ob er diese "Altfälle" anpacken und aufrollen soll.


    Danke Euch für die Hinweise.

  • Der SHT muss nämlich begründen warum die letze Auskunft solche gravierende Auswirkungen gehabt hat, dass sie eine erneute Prüfung erfordert.

    Gerne würde ich deiner Aussagen folgen, ich fürchte aber, dass Auskunftsersuchen wird das Amt durchsetzen können.


    Ich empfehle ja immer, alle nichtrelevanten Daten im Einkommenssteuerbescheid zu schwärzen.

    Allein diese Aktion kann dann als Begründung vom Amt genutzt werden.


    Der SHT wird sich immer auf §117 SGB XII berufen, denn es wird ja Sozialleistung erbracht.

    Das der Regress durch das AEG eingeschränkt ist, steht auf einem anderen Blatt.


    Gruß


    frase

  • Natürlich hilft das nicht, dass ich am Ende Auskunft geben muss,

    Das ist eine pessimistische Einstellung, die ich dir nicht empfehlen kann :) Du musst an deine Rechte und Durchsetzungsvermögen glauben, sonst wird sie Sache noch schwieriger



    Auskunftsersuchen wird das Amt durchsetzen können

    Was soll ich dazu sagen, außer dass es auf den Einzelfall ankommt.



    Ich empfehle ja immer, alle nichtrelevanten Daten im Einkommenssteuerbescheid zu schwärzen.

    Allein diese Aktion kann dann als Begründung vom Amt genutzt werden.

    Kann genutzt werden... Nach welchem Urteil? Kommt doch darauf an was geschwärzt wurde und was nicht.

    Wie begründest du diese deine Meinung?






    Der SHT wird sich immer auf §117 SGB XII berufen, denn es wird ja Sozialleistung erbracht.


    Falsch. Nicht immer, weil es der SHT erst machen darf, wenn hinreichende Anhaltspunkte da sind

    Zitat

    § 94 SGB XII

    ...

    Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • "hinreichende Anhaltspunkte", kommt also auf die Sichtweise des Richters an, wenn es denn soweit kommt.

    Ich würde diesen Rechtsstreit nur riskieren, wenn ich unter der Grenze liege.


    Gruß


    frase