Unterhalt für schwangere Tochter

  • Hallo, ich brauche mal bitte Rat zum Thema Unterhalt in unserer Situation:

    Tochter (17) zog gegen den Willen der Eltern bei uns aus, lebt nun beim Freund (wad wir dulten, denn sie wird bald 18).


    Zur Vorgeschichte:

    - Realschulabschluss ist stark gefärdet, wit gehen davo aus sie beendet mit unqualifiziertem Hauptschulabschluss.

    - sie kümmert sich weder um Ausbildung noch um Beruf

    - jetzt ist sie schwanger und möchte das Kind behalten (wie praktisch: "dann kanm ich ja nicht arbeiten gehen")

    - Freund ist nicht begeistert, stellt sich aber der Aufgabe des Vaterseins (er hat seine Lehrer zum Glück gerade beendet und hat einen Job)


    Frage: sind wir ab dem 18 Geburtstag in irgend einer Form unterhaltspflichtig?


    Was gibt es für uns zu beachten?

    zB dass sie sich mal ummeldet und offiziell beim Freund lebt... o.ä.!?

  • Hi,


    seufz. Ich verstehe eure Nöte. Wir haben zunehmend so Fälle, in welchen Kinder Kinder bekommen, einfach, um ihre Vorstellung von Leben durchzusetzen. Und irgendjemand wird schon für sie sorgen. Was ich rüberbringen möchte: Ihr seid kein Einzelfall.


    So, wie geht es weiter? Ab Volljährigkeit ändert sich vieles. Die Eltern (also ihr) müsst nur dann Unterhalt zahlen, wenn sich die Tochter in einer Ausbildung befindet. Ich sehe bei der Konstellation im Augenblick auch die Schwangerschaft nicht als Grund an, die Eltern in die Pflicht zu nehmen. Hinzu kommt noch, dass der glückliche Vater nicht nur für das Kind unterhaltspflichtig ist, sondern auch für die werdende/junge Mutter. Glücklicherweise kann er das, so dass ihr da erst einmal raus seid. Wie es auf Dauer weiter geht, das können wir hier nicht abschätzen.


    Ganz wichtig: klärt die Sache mit dem Kindergeld, nicht, dass ihr da irgendwann was zurückzahlen müsst. Also der Familienkasse mitteilen, dass ihr mit Volljährigkeit alle Unterstützungszahlungen einstellen werdet und dann nicht mehr berechtigt seid, das Kindergeld zu empfangen. Der Tochter mitteilen, dass sie sich auch darum alleine kümmern muss.


    Dem Einwohnermeldeamt mitteilen, wo die Tochter jetzt lebt, das könnt ihr, müsst ihr aber nicht.


    Herzlichst


    TK

  • Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch kommt zwar nicht in Frage, beziehungsweise verschiebt sich um 3 Jahre. Ihr seid aber auch während dieser Zeit weiterhin unterhaltspflichtig, wenn der Vater des Kindes nicht in der Lage ist, den Betreuungsunterhaltsanspruch der Mutter abzudecken.

  • Bei der Mutter würde man wahrscheinlich 960 Euro Bedarf ansetzen. Der Vater müsste schon sehr viel verdienen, um diesen decken zu können. Das halte ich für recht unwahrscheinlich nach der Schilderung oben. Es wird wohl eher daran scheitern, dass die Mutter diese Ansprüche überhaupt nicht durchsetzt, weil sie gar nicht weiß, wie das geht.

  • .... abzüglich Kindergeld, abzüglich Elterngeld, abzüglich der Naturalien, die der Handwerker leistet, wie Mietanteil u.s.w. Und bei den werdenden Großeltern ist die werdende Mutter ja nicht mehr privilegiert. Außerdem rechnest du in deinen Betrag wohl den Alleinerziehendenzuschlag mit ein, den die junge Mutter vom Job-Center bekommen würde, wenn sie alleinerziehend wäre. Das ist sie aber nicht.


    Also, im Augenblick kein Anlass für die Fragesteller, sich Sorgen zu machen.


    Herzlichst


    TK

  • Kindergeld für die Mutter? Das wird es vielleicht nicht mehr geben, wenn man die oben vorgeschlagene Mitteilung an die Familienkasse macht.


    Elterngeld? In Frage kommt allenfalls das Mindestelterngeld und dies wäre beim Betreuungsunterhalt nicht anzurechnen.


    Naturalien? Ja, könnte man drüber diskutieren, stimme ich zu. Das müssten aber die Großeltern als Erfüllung des Unterhaltes einwenden. Bei der Ermittlung des Anspruches spielt es keine Rolle.


    Alleinerziehendenzuschlag? Nein, davon hab ich nichts berücksichtigt. Die Höhe des Bedarfes ergibt sich grundsätzlich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltsberechtigten Elternteils vor der Geburt des Kindes. Es besteht ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums nach der Düsseldorfer Tabelle, zurzeit mindestens 960 Euro bei Nichterwerbstätigen. Der Vater müsste mindestens 2400 Euro netto verdienen, damit die Großeltern rechnerisch herausfallen könnten.


    Dass die Mutter gegen die Großeltern nicht privilegiert ist, führt ggf. zu einer anderen Bewertung beim Selbstbehalt. Wobei ich persönlich nicht zu der Auffassung gelange, dass bei einer Ersatzhaftung im Betreuungsunterhalt plötzlich der Selbstbehalt für den Kindesunterhalt anzuwenden wäre. Da der Unterschied aber nur 120 € beträgt, dürfte sich diese Frage meistens wohl gar nicht stellen.