Rückzahlung Unterhaltsvorschuss

  • Liebe Fachleute,


    ich wende mich einer Frage zum Unterhaltsvorschuss an Euch.

    Mein Sohn (12 Jahre) lebt bei mir und ich erhalte die obligatorischen 315,- euro Unterhaltsvorschuss.
    Im Februar und März hab ich zusammen mit meiner Ex das sogenannte Wechselmodell getestet.


    Wir haben das erst Mitte März an das Jugendamt gemeldet weil wir diese 6 Wochen als "Test" gesehen haben und danach entscheiden wollten.
    Wir haben ausserdem Mitte März an das Jugendamt gemeldet dass ab sofort (also April) kein Unterhaltsvorschuss mehr bezahlt werden muss weil ich mich mit der Mutter geeinigt habe.
    Ende März verlangte das JA eine zeitliche Aufstellung über die Monate.


    Die sah so aus:
    Februar: von 28 Tage war er 11 Tage bei Mutter
    März: von 31 Tagen war er 11 Tage bei Mutter


    Das JA verlang nun die 624 Euro für die beiden Monate zurück. Begründung "erhebliche Mitbetreuung über ein Drittel der Zeit"


    Aus folgenden Gründen sehe ich das als nicht gerechtfertigt:

    1. Ich zahle weiterhin (auch Februar, März) das Schulgeld und Hortkosten (zusammen ca. 180.- im Monat!)
    2. Ich zahle weiterhin die Fahrkosten zur Schule in Höhe von ca. 60.- im Monat)
    3. Ich zahle weiterhin sämtliche Kosten für Kleidung, Sportverein, Handy, und alles was mal ansteht, Fahrrad, Scooter, Spielzeug... eben alles einfach


    Die einzige Ersparnis im Februar und März waren also insgesamt 22 Tage weniger Lebensmittel.

    Finanziell so gesehen eine nicht ernstzunehmende Ersparnis.


    Meines Wissens beurteilen die Gerichte nicht nur über die Zeit (ein drittel) sondern auch über die finanzielle Hauptverantwortung. Und die lag eindeutig bei mir und tut das auch weiterhin.


    Macht es Sinn - und wie macht es Sinn - hier Widerspruch einzulegen.


    lieben dank

    Oliver

  • Macht wahrscheinlich wenig bis keinen Sinn. Die Forderung ist aus meiner Sicht gerechtfertigt. Vor allem aber ist deine Begründung für einen Widerspruch völlig unerheblich.


    Denn bei der Frage nach der Mitbetreuung geht es - im Unterhaltsvorschussgesetz - nicht um finanzielle Fragen, sondern allein um die Frage, ob ein Elternteil im Sinne des Gesetzes noch alleinerziehend ist. Denn das ist gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von Vorschuss.


    Wenn du dir Gerichtsurteile durchliest, bei denen es um die Betreuung selbst geht, so helfen dir diese im Rahmen des Unterhaltsvorschusses nicht weiter.