Ex-Freundin verweigert freiwilligen Vaterschaftstest

  • Meine Ex-Freundin ist im 7 Monat schwanger. Wir haben uns aber bereits vor Bekanntwerden der Schwangerschaft getrennt. Somit kann ich nicht mit 100% Sicherheit sagen, ob das Kind von mir ist. Einem freiwilligen Vaterschaftstest nach der Geburt des Kindes hat sie nicht zugestimmt. Sie will das alles gerichtlich klären lassen. Wie verhält es sich da mit den Kosten? Muss ich im Falle, dass das Gericht feststellt, das ich der Vater bin auch die Gerichtskosten tragen?

  • Hi Timbo,


    ich würde im Augenblick einfach mal abwarten. Denn bei der Registrierung des Kindes fragt das Standesamt nach dem Vater, es sollen beide Elternteile in der Geburtsurkunde stehen. Also, du wirst informiert werden, wenn das Kind da ist. Zumindest dann, wenn die Ex dich als Vater angibt. Und dann läuft das alles über das Jugendamt. Zu Gerichtsverfahren kommt es in den meisten Fällen gar nicht. Überwiegend in den Fällen, in welchen die Vaterschaft abgestritten wird. Also, das ist kein Wunschkonzert, was da abgeht. Die Ex kann nicht bestimmen ob mit Gericht oder ohne.


    Warte ab, was nach der Geburt passiert. Jetzt kannst du eh nichts regeln.


    TK

  • Hallo,


    du solltest zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft unterscheiden.


    Auf einen Test zur biologischen Vaterschaft hast du keinen separierten rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Den hättest du erst, nachdem du die rechtliche Vaterschaft anerkannt und die Mutter zugestimmt hat. Du kannst deinerseits deshalb nach der Geburt einen privaten Test organisieren und bezahlen. Für ein Ergebnis ist jedoch eine Mitwirkung der Mutter notwendig.


    Mutter und Vater haben ersatzweise die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Das Gericht wird die Erstellung eines Gutachtens über die biologische Vaterschaft anordnen und auf der Basis vom Testergebnis über die rechtliche Vaterschaft entscheiden. Die Kostenentscheidung bei gerichtlichen Abstammungsverfahren trifft das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, wer den Anlass zum Verfahren gegeben hat.


    Beantragt die Mutter das Gerichtsverfahren, ohne sich vorher vom Jugendamt helfen zu lassen oder eine außergerichtliche Klärung mit dir zu versuchen, so wird man ihr ggf. einen Teil der entstandenen Kosten auferlegen.

  • Über das Jugendamt läuft das nur dann, wenn die Mutter eine Beistandschaft einrichtet.

    Da die Mutter momentan keinerlei Kontakt zu mir wünscht, kann ich über eine mögliche Beistandschaft leider nichts sagen. Auch informiert Sie mich nicht über das Wohlbefinden der Beiden, das Geschlecht oder den Namen des Kindes.

  • Die Mutter wird nach Geburt des Kindes durch das Jugendamt angeschrieben und über die Möglichkeit aufgeklärt, eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft einzurichten. Sollte sie das nicht tun und mittels Rechtsanwalt gleich gerichtlich vorgehen, wird der Familienrichter dies bei der Verteilung der Kosten berücksichtigen. Regelmäßig werden die Kosten eines solchen Verfahrens sowieso auf beide Parteien verteilt, ich kann mich an kein Verfahren erinnern, bei welchem die Kosten zu 100 Prozent dem Vater auferlegt wurden.

  • Hallo in die Runde,


    es gibt da ja auch die Möglichkeiten, dass die Mutter den Vater in der Geburtsurkunde nicht angeben möchte.


    Ich würde also erstmal abwarten, was da passiert.


    Gibt Sie dich als Vater an, hast du rechtliche Möglichkeiten das überprüfen zu lassen.


    Gruß


    frase

  • Letztlich sollte man hier erst mal die Geburt abwarten, vieles klärt sich dann von selbst. Wirkt die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mit, erhält sie ggf. keinen Unterhaltsvorschuss. Beantragt Sie für ein gerichtliches Verfahren VKH, wird sie auf die Beistandschaft als kostenlosen Weg verwiesen.