Angehörigen Entlastungsgesetz - jährliche Neuberechnung?!

  • Hallo dulli,


    mach dir noch keine so großen Gedanken über eine mögliche Berechnung.

    Das ist sehr komplex und dazu gibt es hier im Forum schon einige Themen.


    Ich finde, du machst es eigentlich richtig.

    Die Anwaltsauskunft hat ja im Wesentlichen unsere Infos bestätigt.


    Es bleiben halt erstmal 2 Fragen:


    1. Kommt das Schreiben und du verweigerst die Auskunft, weil das Amt keine Anhaltspunkte genannt hat.


    Das Amt wird aufmerksam und beginnt zu recherschieren.

    Abfragen beim Finanzamt sind beim Bezug von eigenen Sozialleistungen schon üblich, siehe auch (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/21.html)


    2. Du schaffst es unter die Grenze zu rücken.


    Dann wäre Punkt 1 bedeutungslos.


    Sollte im schlimmsten Fall deine Leistungsfähigkeit geprüft werden, so gibt es eine Menge Punkte, die man weiter diskutieren könnte.


    Gruß


    frase

  • Wer hat 2.000 € Selbstbehalt ins Gespräch gebracht? Der Anwalt?

    Oder du hast es "irgendwo" gefunden?


    https://www.olg-hamm.nrw.de/in…er_Leitlinie/HLL_2022.pdf - Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht definiert

    die Stadt Essen verweist auf deren Homepage beim Elternunterhalt auf die Düsseldorfer Tabelle mit Selbstbehalt 2.000 Euro! Anwalt hatte das bestätigt aber auch erwähnt, dass es zwecks dem neuen Gesetz noch keine klare Leitlinie gibt. Dies bestätigst du ja auch....

  • Das wäre eindeutig zu viel pro Monat. Nein, ich denke nicht, dass der SHT bzw. das Gericht auf diese Zahl kommt.

    Allerdings denke ich, dass du bei 120T Brutto schon auf etwas mehr als 60T Netto kommst

    ich habe ja noch den Firmenwagen und die Provision ist seltsam hoch oft versteuert und der Anteil für die freiwillige gesetzliche KK ist echt hoch. In manchen Monaten habe ich grad mal 45 % netto raus vom brutto.... ich habe aber aufgeben es zu verstehen.
    ich habe aber fällt gefunden im Netz, wo das Amt wohl so viel verlangt hat da man sich auf den Selbstbehalt bezogen hat wohl und das man dann 50 % vom „drüber“ weg nehmen kann...

    Hast du ggf konkrete Beispiele aus dem Netz was unter dem neuen Gesetz bisher so gefordert wurde?

  • danke!!! Das klingt gut und ist ein guter Tip!

  • danke soweit. Ja sollte es zu tragen kommen, gibt es sicherlich viele Dinge. Das stimmt. Ich hoffe noch auf meine Firma und ggf Rückstellung usw. damit ich unter Grenze wäre. Aber abwarten. Sieht eher nicht gut aus.

  • danke für die immer schnellen Antworten und vor allem konstruktiven Antworten! Ich war noch nie in einem Forum aktiv und dachte auch ehrlich gesagt oft, dass es Murx ist.

    Da wurde ich nun schon eines besseren belehrt!
    Ein großes DANKE

  • die Frage ob das Amt beim Finanzamt abfragt wäre wirklich spannend. Wäre in meinem Fall ja NRW
    wenn dir das dürfen und können dann sollte denen aber doch niemand durchs Netz gehen?!

    Für die Grundsicherung wäre ich denen ja dann aber durchs Netz gegangen?!.....

    Wenn das Amt das offiziell dürfte dann müssten die Ämter aber ja „keine Vermutungen „ anstellen sondern „dürften wissen“ und dann Auskunft verlangen?!

    Wäre schon krass.

  • Hallo dulli,


    GS und Hilfe zur Pflege wird aus unterschiedlichen Töpfen finanziert.

    Die GS zahlt der Bund, die Hilfe zur Pflege die Kommune, daher auch deren Aufstand beim AEG.


    Das mit dem Selbstbehalt ist altes Recht und ein guter Ansatzpunkt für mögliche Klageerwiederung.

    Nach altem Recht hast du 2000€ Selbstbehalt (da sind die Wohnkosten schon enthalten).

    Wenn dein "bereinigtes Netto" bei 5000€ liegen würde, so könnte das Amt 1500€ verlangen.

    Das ist aber eben die alte Rechnung, diese wird oft von den Ämtern gewählt, weil eben einfach.

    Das entspricht aber nicht der Intension des AEG, deshalb muss man sich hier zur Wehr setzen.


    Du hast berechtigterweise die Auffassung, keinen Cent für deine Mutter zu zahlen müssen.


    Dies gilt es dann halt zu erstreiten.

    dachte auch ehrlich gesagt oft, dass es Murx ist.

    Wir haben hier nicht immer die gleiche Meinung, das hilft aber Standpunkte zu überdenken.

    Es sind auch keine rechtsverbindlichen Aussagen, mir hat das Forum damas enorm geholfen, meine Situation zu bewältigen.

    Sogar meine Anwältin hatte eine andere Strategie und ist dann meiner Taktik gefolgt.


    Gruß


    frase



  • Wenn das Amt das offiziell dürfte dann müssten die Ämter aber ja „keine Vermutungen „ anstellen sondern „dürften wissen“ und dann Auskunft verlangen?!

    Stell dir vor du bist der SB vom Amt.

    Schickst eine RWA raus und bittest um Auskunft.

    Der mögliche Unterhaltspflichtige verweigert eine Auskunft, was würdest du denken?


    Gruß


    frase

  • Der mögliche Unterhaltspflichtige verweigert eine Auskunft, was würdest du denken?

    dass der UHP ein Verfechter des Datenschutzes ist, vielleicht


    es ist egal, was der SHT denkt, wichtig ist was das Gericht entscheidet und zwar in der höchsten Instanz

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hast du ggf konkrete Beispiele aus dem Netz was unter dem neuen Gesetz bisher so gefordert wurde?


    Nach meinem Kenntnisstand gibt es solche Urteile nach der aktuellen Rechtslage noch nicht

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • die Frage ob das Amt beim Finanzamt abfragt wäre wirklich spannend. Wäre in meinem Fall ja NRW
    wenn dir das dürfen und können dann sollte denen aber doch niemand durchs Netz gehen?!

    Für die Grundsicherung wäre ich denen ja dann aber durchs Netz gegangen?!.....

    Wenn das Amt das offiziell dürfte dann müssten die Ämter aber ja „keine Vermutungen „ anstellen sondern „dürften wissen“ und dann Auskunft verlangen?!

    Wäre schon krass.


    ich habe jetzt diese alte Teil-Diskussion zum Thema Amtshilfe gefunden:

    BGB contra SGB


    hilft dir nicht wirklich weiter :(


    du musst folgendes beachten: du weigerst dich NICHT dem SHT eine Auskunft zu geben, du BESTEHST einfach nur darauf, dass der SHT dir eine schlüssige Erklärung gibt, um welche hinreichende Anhaltspunkte es sich handeln soll

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Guten Abend Meg

    wichtig ist was das Gericht entscheidet und zwar in der höchsten Instanz

    du bist da ja besser informiert, wie lange glaubst du, dass so ein Prozess denn dauert?

    du weigerst dich NICHT dem SHT eine Auskunft zu geben, du BESTEHST einfach nur darauf, dass der SHT dir eine schlüssige Erklärung gibt, um welche hinreichende Anhaltspunkte es sich handeln soll

    Du beantwortest also eine Frage mit einer Gegenfrage.

    Gut ich teile hier deine Auffasunng eben nicht.


    Sollte aber der Betroffene seine Einkommenssteuer von 2021 deutlich unter der Grenze platziert haben, würde ich (glaube das war deine Idee) diesen Bescheid einreichen und abwarten.

    Keine Auskunft ist für mich ein klarer Anhaltspunkt, dass da gemauert wird und ich könnte mir gut vorstellen, das es auch ein Gericht so sieht.


    Gruß


    frase

  • Keine Auskunft ist für mich ein klarer Anhaltspunkt, dass da gemauert wird und ich könnte mir gut vorstellen, das es auch ein Gericht so sieht.


    Noch kein Gericht hat so ein Urteil gefällt, obwohl es die 100T-Grenze seit fast 20 Jahren gibt. Der SHT muss nachweisen, dass es hinreichende Anhaltspunkte gibt, nicht der UHP muss nachweisen, dass es solche nicht gibt. Der UHP darf mauern, ist ihm gesetzlich nicht verboten und zwar solange darf er mauern, bis der SHT hinreichende Anhaltspunkte vorlegt. Das "Mauern" an sich ist kein Anhaltspunkt, weil kein Gericht es so gesehen hat und es keine Kommentare gibt, die es so sehen (zumindest kenne ich keine)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    bestimmt kennst du das Urteil zu diesem GS-Verfahren.


    Zitat:" Damit die gesetzliche Vorschrift überhaupt umsetzbar ist, muss sich der Sozialhilfeträger weitere – auf die Angaben des Leistungsberechtigten basierende – Informationen beschaffen dürfen (SG Karlsruhe, Urteil vom 18.1.2018, S 2 SO 1269/16)"


    Den folgenden Satz aus der Urteilsbegründung finde ich dann schon bemerkenswert:


    Zitat:" Für ein Auskunftsverlangen gegenüber Kindern oder Eltern genügt es auch, wenn der Antragsteller in einer Weise ausweichend antwortet, dass der berechtigte Verdacht besteht, dass die Einkommenssituation der Kinder oder Eltern verschleiert werden soll."


    Nun, wir wissen nicht, was da im Antrag steht, was die Mutter da für Angaben gemacht hat.

    Aus den Schilderungen ist aber durchaus abzuleiten, dass der SHT sich hier ein Bild machen möchte und könnte das als Anhaltspunkt angeben.


    Gruß


    frase

  • die Stadt Essen verweist auf deren Homepage beim Elternunterhalt auf die Düsseldorfer Tabelle mit Selbstbehalt 2.000 Euro! Anwalt hatte das bestätigt aber auch erwähnt, dass es zwecks dem neuen Gesetz noch keine klare Leitlinie gib

    In der Düsseldorfer Tabelle steht folgendes drin.

    https://www.olg-duesseldorf.nr…eldorfer-Tabelle-2022.pdf


    "Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten."


    Es steht nichts von 2.000 Euro drin. Ich kann nicht glauben, dass die Stadt Essen es nicht weiß und dass der Anwalt sowas bestätigt.





    Zitat:" Für ein Auskunftsverlangen gegenüber Kindern oder Eltern genügt es auch, wenn der Antragsteller in einer Weise ausweichend antwortet, dass der berechtigte Verdacht besteht, dass die Einkommenssituation der Kinder oder Eltern verschleiert werden soll."

    Dieser Satz bezieht sich auf die folgende Rechtsgrundlage.

    Zitat

    §94 SGB XII

    ...

    (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen.

    ...

    Also, ist der UHB verpflichtet die Angaben zu machen über die Einkommensverhältnisse des UHP, natürlich nur wenn der UHB Bescheid weiß und nicht etwa spekulieren muss. Das ist die "Kooperationspflicht des UHB".


    In dem hier in diesem Thread behandelnden Fall geht es aber nicht um eine ausweichende Antwort der leiblichen Mutter im Antrag beim SHT. Deswegen verstehe ich leider nicht, was du mit deinem Beitrag sagen wolltest.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hey zusammen,

    gibt es überhaupt in irgendeiner Form schon bekannte Urteile zum neuen Gesetz zwecks Unterhalt seit 2020??? Mir scheint irgendwie alles offen zu sein. Selbstbehalt. Auskunftspflicht etc. Getreu dem Motto "alles kann aber nichts muss". Ich verstehe alle Argumentationen und Auslegungen von euch in den aktuellen Diskussionen. Sicherlich kommen je Jurist bzw Fachmann immer mehr Meinungen auf. Ist ja auch normal.

  • Hallo Meg

    In dem hier in diesem Thread behandelnden Fall geht es aber nicht um eine ausweichende Antwort der leiblichen Mutter im Antrag beim SHT.

    Ich kenne ja deine Meinung und würde mich sehr freuen, wenn das mit der Auskunft wirklich so funktioniert.


    Meine Bedenken sind halt, dass es so kaum die Möglichkeit gibt bei Neufällen, das ein SHT sich Kenntnisse über das Einkommen des UHP machen kann.

    So ist es also nicht möglich, das AEG realistisch umzusetzen.


    Zum Fall: dulli wieß, dass er über der Grenze liegt und hofft nun, dass der SHT das nicht ermittelt.


    Nach dem BGB ist er aber unterhaltspflichtig, egal ob über oder unter der Grenze.


    Dazu noch ein Vorlage, die ich auch sehr bemerkenswert finde:

    Gruß


    frase

  • gibt es überhaupt in irgendeiner Form schon bekannte Urteile zum neuen Gesetz zwecks Unterhalt seit 2020???

    Nein.

    Sind nicht bekannt.



    Meine Bedenken sind halt, dass es so kaum die Möglichkeit gibt bei Neufällen, das ein SHT sich Kenntnisse über das Einkommen des UHP machen kann.

    So ist es also nicht möglich, das AEG realistisch umzusetzen.

    Ich weiß nicht warum du solche Bedenken mit sich trägst, :) da es die Sache der SHT und der Gerichte sein muss wie das Gesetz umzusetzen ist. Aus meiner Sicht gibt es genug Möglichkeiten für eine Umsetzung und da wo es keine Möglichkeiten angeblich gibt - ist es vielleicht vom Gesetzgeber so gewollt.




    Dazu noch ein Vorlage, die ich auch sehr bemerkenswert finde:

    ja,

    kenne ich: Berechnung Elternunterhalt bei mehreren Geschwistern



    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


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  • Hallo in die Runde und frohes neues Jahr

    ich habe dem Himmel sei Dank NICHTS von irgendwelchen Ämter erhalten/gehört. Kein Schreiben/Auskunftserfragen. Nichts. Ich habe generell von dem Thema nichts mehr gehört. Sprich- ich habe von der Bekannten meiner leiblichen Mutter auch nichts mehr gehört da nie wieder zufällig getroffen und ansonsten habe ich ja eh noch nie was mit ihr zu tun gehabt. Wenn sie mittlerweile tot wäre dann wäre ich ja ggf informiert worden. Oder mein Bruder. Sind wir aber nicht. In keiner Hinsicht.

    Ich bin aufgrund aller Infos aus dem Netz und was wir hier zusammen geschrieben haben dahingehend erleichtert, dass ich somit für 2022 keinen Elternunterhalt zahlen muss und geprüft werden kann da ich in 2022 keine RWA zwecks Auskunfserteilung oder ein "safe the date" Schreiben zwecks Info mit Heimbezug erhalten habe. Korrekt? Wenn jetzt irgendwann entgegen aller Hoffnung in 2023 noch diese Schreiben ins Haus kommen, dann zählt ja am Ende von 2023 bzw zu Beginn von 2024 mein Einkommensnachweis für 2023. Korrekt?

    Offiziell steht es ja so im Gesetz:

    Elternunterhalt kann das Sozialamt rückwirkend erst ab dem Monat des Eingangs der Überleitungsanzeige bzw. Rechtswahrungsanzeige verlangen.

    ERGO: keine Rechtswahrungsanzeige in 2022 erhalten und somit für 2022 keine Prüfung und Elternunterhalt.

    Korrekt???

    Danke euch für Infos und liebe Grüße