Angehörigen Entlastungsgesetz - jährliche Neuberechnung?!

  • Dir auch ein frohes 2023,

    Elternunterhalt kann das Sozialamt rückwirkend erst ab dem Monat des Eingangs der Überleitungsanzeige bzw. Rechtswahrungsanzeige verlangen.

    Ja, so ist es zu bewerten.

    Es gilt auch der Tag, an dem die RWA zugestellt wurde, ab diesem Datum wäre bei Leistungsfähigkeit dann entsprechen EU zu leisten.


    Du hast bisher also keine Kenntnis (offiziell) von der möglichen Sozialhilfeleistung.

    Daher also ruhig Blut, du bist dort nicht auf dem Schirm.


    Ich kann mich noch an Zeiten erinnern, da hast du 3 Tage nach Heimeinzug/Hilfe zur Pflege-Antrag die RWA erhalten.


    Daher sehe ich das Restrisiko abnehmen.

    Wenn jetzt irgendwann entgegen aller Hoffnung in 2023 noch diese Schreiben ins Haus kommen, dann zählt ja am Ende von 2023 bzw zu Beginn von 2024 mein Einkommensnachweis für 2023. Korrekt?

    Das Amt prüft die Leistungsfähigkeit auf Grundlage der letzten 12 Monate vor dem Leistungsfall und prognostiziert in die Zukunft.

    Wenn du bei der Auskunft auf ein sinken der Leistungsfähigkeit hinweist, wäre das von Vorteil, denn solltest du dadurch unter die Einkommensgrenze rutschen, wäre die Forderung unberechtigt.


    Aber, wenn du in 23 zahlen würdest, wäre das Geld vermutlich weg, auch wenn du am Ende unter der Grenze liegst.


    Eine jährliche Prüfung wäre dann auch zu erwarten.


    Gruß


    frase

  • NICHTS von irgendwelchen Ämter erhalten/gehört. Kein Schreiben/Auskunftserfragen

    für 2022 keinen Elternunterhalt zahlen muss und geprüft werden kann da ich in 2022 keine RWA zwecks Auskunfserteilung oder ein "safe the date" Schreiben zwecks Info mit Heimbezug erhalten habe. Korrekt?


    Du hast noch nie eine RWA oder Auskunftsersuchen oder ein anderes Schreiben seitens SHT über die Mutter bekommen? Nicht jetzt, nicht vor einem Jahr, nicht vor zehn Jahren?

    Dann hat der SHT praktisch gesehen keine Möglichkeit für 2022 den Unterhalt von dir zu bekommen.




    Wenn jetzt irgendwann entgegen aller Hoffnung in 2023 noch diese Schreiben ins Haus kommen, dann zählt ja am Ende von 2023 bzw zu Beginn von 2024 mein Einkommensnachweis für 2023. Korrekt?

    Ja.



    Offiziell steht es ja so im Gesetz:

    Elternunterhalt kann das Sozialamt rückwirkend erst ab dem Monat des Eingangs der Überleitungsanzeige bzw. Rechtswahrungsanzeige verlangen.

    So steht es im Gesetz nicht :)

    Aber es ist die gängige Praxis.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Frase, hallo Meg

    danke für eure Antworten!!!!!

    frase : den letzten unteren Teil deines Beitrags verstehe ich nicht ganz. Das Amt kann ja nur ein Jahresbruttoeinkommen prüfen. Für 2022 ja nun nicht mehr. Somit für 2023 sofern mich in 2023 nun ein Schreiben erhascht....Und da müsste doch das Amt dann erstmal warten wie mein Jahreseinkommen 2023 wird. Ich kann ja durch meinen Arbeitsvertrag nachweisen, dass ich "nur" knapp 50.000 € fixes Einkommen habe. Und, sofern ich erfolgreich bin im Geschäftsjahr, durch Bonus bzw Provisionszahlungen weit mehr verdienen KANN. Hier kann und ist jedes Jahr anders bei mir hinsichtlich meines Jahreseinkommen. Somit kann doch eine Prüfung nur nach 2023 stattfinden wenn das Einkommen für 2023 ersichtlich ist???

  • Hallo Meg,

    ich habe noch nie eine RWA oder Auskunftsersuchen oder ein anderes Schreiben seitens SHT über die Mutter bekommen! Korrekt! Ich weiß ja nur durch Zufall durch eine Bekannte, dass diese Frau im Juni/Juli 2022 in einem Heim untergebracht wurde. Offiziell weiß ich (und mein Bruder auch) von nichts da uns nie etwas mitgeteilt wurde oder in irgendeiner Form an uns heran getreten wurde.

    Wie ich schon mal erwähnte, hat diese Frau auch davon Grundsicherung bezogen. Auch hier war nie jemand an uns heran getreten. Wobei ich auch noch nicht soooo lange nach dem Studium in der Arbeitswelt unterwegs bin. Die Frau hat halt schon immer vom Amt gelebt. War ein Sozialfall. Aber nie wegen der Frau jemals Kontakt zu einem Amt gehabt. Wir haben mit ihr nichts zu tun und nie gehabt.

    Somit gehe ich ja davon aus nun, wie du ja nun auch bestätigst, dass das Amt mir rückwirkend für 2022 in keinem Fall was kann. Sehr gut.

    Danke für die Infos zwecks "falls ein Schreiben in 2023 kommt" . Dann war ich mit meiner Vermutung ja korrekt. OK.


    Ich hoffe sehr, dass es ein "gutes Zeichen" ist bisher nicht angeschrieben worden zu sein usw. Einschätzung?


    Ganz lieben Dank und Gruß

  • ich habe noch nie eine RWA oder Auskunftsersuchen oder ein anderes Schreiben seitens SHT über die Mutter bekommen

    Offiziell weiß ich (und mein Bruder auch) von nichts da uns nie etwas mitgeteilt wurde oder in irgendeiner Form an uns heran getreten wurde.

    Wie ich schon mal erwähnte, hat diese Frau auch davon Grundsicherung bezogen. Auch hier war nie jemand an uns heran getreten

    Die Frau hat halt schon immer vom Amt gelebt. War ein Sozialfall. Aber nie wegen der Frau jemals Kontakt zu einem Amt gehabt


    hoffe sehr, dass es ein "gutes Zeichen" ist bisher nicht angeschrieben worden zu sein usw. Einschätzung?


    Ja, ein gutes Zeichen.

    Obwohl ich nicht ganz nachvollziehen kann, warum du und der Bruder noch nie vom Amt überprüft wurden, in all den Jahren. Ist auch nicht so wichtig, was der Grund für diese Zurückhaltung des SHT bis jetzt war. Gutes Zeichen bleibt gutes Zeichen. :)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo dulli,


    du bist auf der sicheren Seite, ich sehe das genau wie meg.


    Was passiert, wenn du nun doch morgen die RWA in der Post hast, weil das Amt eben eine Vermutung hat.


    Du wirst aufgefordert dein Einkommen nachzuweisen. Das geht in der Regel 12 Monate rückwirkend und es wird auch der Einkommensteuerbescheid für 2022 verlangt werden. Den hast du noch nicht, ist ja klar. Aber den elektronischen Lohnsteuerbescheid für 2022 solltest du schon haben.

    Keine Ahnung ob damit dann schon alle Fragen geklärt wären.

    In dem Schreiben (RWA) steht oft die Bemerkung, wenn Sie im Zeitraum XYZ über der Grenze liegen, kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden.

    Stehst du dann in 2022 drüber, kommen vermutlich die neuen Auskunftsersuchen, das Amt geht von einer Überschreitung aus.

    Du bekommst eine Berechnung auf Grundlage deines Nettos von 2022.

    Wenn du dann zahlst, ist das Geld weg, wenn du in 2023 unter die Grenze rutscht.

    Zahlst du nicht und bleibst in 2023 über der Grenze dann würde das Amt die Gesamtsumme für 2023 fordern.


    Ich wäre da jetzt an deiner Stelle sehr entspannt, denn deine Schilderung lässt den Schluss zu, dass du nicht auf deren Schirm bist.

    Alle Angehörigen sollen sich ruhig verhalten und achtest auf die Grenze, man kann ja nie wissen.


    Gruß frase

  • Wenn jetzt im Jahr 2023 was vom SHT kommt, soll der UHP auf keinen Fall Nachweise für 2022 liefern (allein schon weil im Jahr 2022 der UHP laut bisheriger Beschreibung mehr als 100T verdient hat und das braucht der SHT nicht zu wissen), sondern beim SHT nachfragen welche hinreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung vorliegen.

    Sollten hinreichende Anhaltspunkte tatsächlich vorhanden und stichhaltig sein, soll der UHP dem SHT mitteilen, dass für die Unterhaltsforderungen für das Jahr 2023 die Überprüfung erst im Jahr 2024 stattfinden darf und nicht vorher

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ja meg, so wäre es wünschenswert.

    Sollten hinreichende Anhaltspunkte tatsächlich vorhanden und stichhaltig sein, soll der UHP dem SHT mitteilen, dass für die Unterhaltsforderungen für das Jahr 2023 die Überprüfung erst im Jahr 2024 stattfinden darf und nicht vorher

    Woher nimmst du diese Gewissheit?


    Denn das Amt könnte auf Auskunft klagen und dann bist du aber mal richtig auf dem Schirm.


    Gruß


    frase

  • Wenn jetzt im Jahr 2023 was vom SHT kommt, soll der UHP auf keinen Fall Nachweise für 2022 liefern (allein schon weil im Jahr 2022 der UHP laut bisheriger Beschreibung mehr als 100T verdient hat und das braucht der SHT nicht zu wissen), sondern beim SHT nachfragen welche hinreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung vorliegen.

    Sollten hinreichende Anhaltspunkte tatsächlich vorhanden und stichhaltig sein, soll der UHP dem SHT mitteilen, dass für die Unterhaltsforderungen für das Jahr 2023 die Überprüfung erst im Jahr 2024 stattfinden darf und nicht vorher

    Hallo zusammen

    genau so wie es Meg schreibt, habe ich es verstanden und will es auch verstehen. Weil wenn jetzt in 2023 doch ein Anschreiben vom Amt kommt, dann wäre ich ja "doof" denen einfach meinen 2022 Gehaltsnachweis zu zusenden weil ich da ja wegen Bonus knapp über 100.000 € liege. Genau daher war ich ja froh, dass in 2022 kein Brief usw angekommen war!

    Sondern ich würde, mit einem Anwalt, erstens erfragen wie man auf die Vermutung kommt plus darauf hinweisen, dass ich erst NACH Ende 2023 den Nachweis meines Einkommens für 2023 erbringen kann. Genau so wie es Meg schreibt.

  • Hey Frase

    ist das nicht eher ein Vorgehen, welches vor dem neuen Gesetz ausgeübt wurde? Weil das neue Gesetz besagt ja schon, dass die Zahlung auf das Jahresbruttoeinkommen ankommt. Und das kennt man ja erst am Ende vom Jahr. Die Art des Vorgehens wie von Meg geschildert, habe ich nun oft gelesen oder auch von der telefonischen Rechtsberatung gehört.

    Oder ist dies alles Auslegungssache? Gibt es hier überhaupt schon Beispiele aus der Realität?


    Andere Frage: sagen wir es wäre so, dass das Amt klagt und ich meinen Gehaltsnachweis 2022 darlegen muss. Auch wenn ich ja definitiv für 2022 nichts nachzahlen muss. Somit wäre ich aber ja auf dem Radar des Amts. Aber dennoch, um einen Zahlplan festzulegen, müsste das Amt dann ja dennoch auf mein Jahresgehalt 2023 warten und kann dann ja erst die Zahlungen rückwirkend berechnen und verlangen. Korrekt? Wenn ich dann Ende 2023 nicht bei über 100.000 Euro raus komme, dann kann das Amt dann ja nichts fordern weil nicht zulässig. Auch wenn ich 2022 einmal knapp drüber lag. Natürlich werde ich dann sicherlich 2024 auch wieder eine Anfrage kriegen da ich auf dem Radar bleibe.

    Korrekt?

  • Woher nimmst du diese Gewissheit?


    Es ist keine Gewissheit. Es ist mein Verständnis des Gesetzes. Im Gesetz ist die Rede vom "jährlichen Gesamteinkommen". Wenn der SHT Unterhalt für das Jahr 2023 fordern soll, dann wäre das jährliche Gesamteinkommen für das Jahr 2023 nämlich relevant, nicht vom Vorjahr.

    Zitat

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

    § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


    (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

    Wenn du eine andere Lesart des Gesetzes hast, dann würde mich die Argumentation interessieren, nach der das Einkommen des Vorjahres entscheiden soll, ob man im Jahr 2023 Elternunterhalt zahlen muss und speziell warum das Einkommen des Vorjahres für die Entscheidung relevant sein soll, ob man 2023 über 100T Euro verdient hat.




    Denn das Amt könnte auf Auskunft klagen und dann bist du aber mal richtig auf dem Schirm.

    Klagen um das Einkommen für 2022 herauszufinden, obwohl das Amt "nur" prüfen will ob der UHP für das Jahr 2023 Elternunterhalt zu zahlen hat? Mir fällt keine Argumentationslinie des Amtes ein, die zum Erfolg führen kann, ich kenne auch keine entsprechende Urteile, auf die sich das Amt in einem solchen Fall hätte beziehen können.

    Ich denke, es wäre sinnvoll über ein solches (nach deiner Meinung) mögliches Szenario zu diskutieren, wenn der SHT in diesem konkreten hier im Thread besprochenen Fall sich beim UHP meldet und tatsächlich eine Auskunft für 2022 verlangt und auch erklärt, warum solche Auskunft notwendig sei.

    Aber wenn du Interesse an einer theoretischen Diskussion hast, können wir weiter machen, dann aber bitte mit den Argumenten, die der SHT deiner Meinung nach vorbringen kann. :)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Gut, ich bin ja grundsätzlich deiner Meinung und bewerte das Jahreseinkommen auch vom 1.1.-31.12. des Kalenderjahres.


    Die Mutter von dulli ist aber im Sommer 2022 ins Heim gekommen.


    Daher könnte man auch befürchten, dass der SHT hier von Sommer bis Sommer das Jahr sieht und anhand der Belege schon ein Ergebnis ermitteln könnte.


    Welchen Sinn macht es denn, wenn ab Leistungserbringung das Netto, 12 Monate rückwirkend als Berechnungsgrundlage dient und der UHP dann aber in einem ganz anderen Zeitraum auf den Bruttobetrag geprüft wird?

    Wo steht denn geschrieben, das man beim Jahreseinkommen nur das Kalenderjahr von Jan.-Dez. betrachten darf?


    Gruß


    frase

  • Welchen Sinn macht es denn, wenn ab Leistungserbringung das Netto, 12 Monate rückwirkend als Berechnungsgrundlage dient und der UHP dann aber in einem ganz anderen Zeitraum auf den Bruttobetrag geprüft wird?

    "das Netto, 12 Monate rückwirkend als Berechnungsgrundlage" - bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit. Nicht bei der Feststellung, ob der UHP über 100T Brutto verdient.



    Wo steht denn geschrieben, das man beim Jahreseinkommen nur das Kalenderjahr von Jan.-Dez. betrachten darf?

    Im §94 (1a) SGB XII:

    "...jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)"

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • "das Netto, 12 Monate rückwirkend als Berechnungsgrundlage" - bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit. Nicht bei der Feststellung, ob der UHP über 100T Brutto verdient.



    Im §94 (1a) SGB XII:

    "...jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)"

    Hey Meg

    ich hole mal deine Antworten gedanklich auf meinen (hoffentlich nicht eintretenden) "Fall":

    sollte somit nun in 2023 doch noch ein erstes Schreiben vom Amt ankommen dann wende ich mich an einen Anwalt. Dann teilen wir dem Amt mit, dass ich erst am Ende von 2023 bzw Beginn 2024 die Angaben zwecks Jahreseinkommen für das angefragte Jahr 2023 machen kann. Und teile natürlich keine Infos meines Jahreseinkommen 2022 mit da ich hierzu nicht in Regress genommen werden kann da ich ja 2022 kein Anschreiben und somit keine Ahnung von allem hatte.

    Anfang 2024 teilen wir dann mein Jahreseinkommen für 2023 mit. Sofern dieses über 100.000,00 € sein sollte, werden die letzten 12 Monate netto rückwirkend verlangt zwecks Berechnungsgrundlage.

    Verstehe ich das so wie du? Siehst du das auch so?


    Danke in die Runde

  • sollte somit nun in 2023 doch noch ein erstes Schreiben vom Amt ankommen dann wende ich mich an einen Anwalt

    Ein Anwalt ist (noch) nicht unbedingt notwendig, ein solches Schreiben kannst du ja auch selber. Aber ein guter Anwalt schadet natürlich nicht, kostet halt.

    Dein erster Schritt soll sein darauf zu achten, dass der SHT dir erklärt, warum du überhaupt überprüft wirst, zB ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass du über 100T verdienst bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verdienen kannst.



    dass ich erst am Ende von 2023 bzw Beginn 2024 die Angaben zwecks Jahreseinkommen für das angefragte Jahr 2023 machen kann

    Anfang 2024 teilen wir dann mein Jahreseinkommen für 2023 mit

    Das wirst du dann alles im Jahr 2024 entscheiden, was du tust. Du solltest nicht ein genaues Datum dem SHT nennen, sprich einfach vom Jahr 2024 und warte ab was der SHT zum Thema Fristen meint.

    ZB kannst du dann den Steuerbescheid für 2023 dem SHT vorlegen, vielleicht auch zum Teil geschwärzt, die "Summe der Einkünfte" muss aber dann ersichtlich sein.



    Sofern dieses über 100.000,00 € sein sollte, werden die letzten 12 Monate netto rückwirkend verlangt zwecks Berechnungsgrundlage.

    Es wird dein Einkommen für die letzten 12 Monate und dein Vermögen dem SHT mitgeteilt, zwecks Berechnung des Elternunterhalts.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


    2 Mal editiert, zuletzt von Meg ()

  • Hey Meg

    erstmal danke für die Antwort.

    Zwecks Antwortschreiben falls ein Anschreiben vom Amt kommt: ich schaue dann mal zwecks Rechtsanwalt. Man will ja dann auch nichts falsch machen. Sicherlich werde ich mir hier im Forum usw Rat holen als ersten Step. Aber bevor ich was falsch mache und mich eher in negative Position bringe, ist ggf ein Anwalt ratsam. Aber danke für den Hinweis. Wird dann im Falle des Falles entschieden.


    Aber zwecks Berechnung schreibst du, dass meine letzten 12 Nettogehälter UND mein Vermögen mitgeteilt werden müssten. Aber das Vermögen spielt ja keine Rolle mehr. Dies steht überall ausdrücklich. Wurde mir auch von beiden Anwalten bei der Rechtsberatung so gesagt. Es geht sich nur noch um die 100.000,00 € Gehaltsgrenze und davon wird berechnet. Mir sagte der Anwalt, dass ich auf dem Konto eine Million haben kann und eine Villa und das wenn ich 99.000,00 € Jahresgehalt habe, niemand einem was kann und nichts an Elternunterhalt gezahlt werden muss.


    ??

  • Aber das Vermögen spielt ja keine Rolle mehr. Dies steht überall ausdrücklich. Wurde mir auch von beiden Anwalten bei der Rechtsberatung so gesagt.


    Wenn ein UHP über 100T verdient und der SHT deswegen Elternunterhalt fordert, dann überprüft der SHT auch das Vermögen des UHP. Solange der UHP weniger als 100T verdient, spielt Vermögen keine Rolle.

    Grüße,

    m

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  • Wenn ein UHP über 100T verdient und der SHT deswegen Elternunterhalt fordert, dann überprüft der SHT auch das Vermögen des UHP. Solange der UHP weniger als 100T verdient, spielt Vermögen keine Rolle.

    Grüße,

    m

    Hey Meg

    schau mal. Bei Erstberatung-Familienrecht.de steht es so ( kannst du mir was zu dem Passus erläutern "Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (Schonvermögen / 5%-Methode), haftet er also nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen"?)


    • Hohes Vermögen: kein Elternunterhalt?


      Für wen die gesetzliche Vermutung greift, dass er weniger als 100.000 € Einkünfte hat, der muss gar keine Auskünfte erteilen – also bleibt sowieso unentdeckt, dass er vielleicht Millionenerbe ist.

      Dasselbe gilt für denjenigen, der hohes Vermögen hat, aber nicht die Einkommensgrenze überschreitet: auch er schuldet ja gar nicht erst Auskunft über sein Vermögen.



      So bekommt man zu lesen: "Keine Haftung aus Vermögen ". Das ist jedoch in dieser Allgemeingültigkeit falsch.



      Wer mit seinen über 100.000 € „enttarnt“ wurde, schuldet Auskunft wie bisher, auch über das Vermögen, und dann wird - wie bis 2019 - ganz normal seine konkrete Leistungsfähilgkeit ermittelt.



      Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (Schonvermögen / 5%-Methode), haftet er also nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen,



      Das wäre nur dann anders, wenn man das gesetzgeberische Ziel der Angehörigen-Entlastung als Impuls nimmt, die gesamte bisherige Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit für unanwendbar zu halten.

      Auch hier kann also noch keine verbindliche Antwort gegeben werden!

  • Was bedeutet "Vermögen" rechtlich? ich bin 37 Jahre nun. Habe eine Eigentumswohnung mit meinem Partner zusammen, die wir vor 11 Jahren gekauft haben zu 79.000,00 €. Diese hat noch für 5 Jahre einen offenen Kredit den wir abzahlen.

    Darüber hinaus habe ich ca 60.000 € mittlerweile offiziell "gespart". Aber ich brauche ja auch Rücklagen für die Eigentumswohnung. Habe keine andere Altersvorsorge außer mein gespartes. Somit zählt es ja auch als sparen für die Altersvorsorge usw.

    Komme ich da schon in den Bereich "Vermögen"? Wir haben keine Kinder. Sind nicht verheiratet. So wird es auch bleiben;-)


    Danke für eine Einschätzung. Ich will nur wissen wie es so ist und gewappnet sein. Damit fühle ich mich immer wohler


    Wobei die große Devise lautet: wenn ein Brief in 2023 ankommt dann bin ich am besten unter der Grenze und falle aus der Schusslinie. Bei mir im Job kann es gut sein weit unter der Grenze zu sein. Ich hatte 2022 einfach riesen Glück mit 2 Projekten und habe daher diese Grenze mal überschritten. Ob es in 2023 überhaupt dazu kommen kann weiß ich ja gar nicht....


    Danke

  • kannst du mir was zu dem Passus erläutern "Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (Schonvermögen / 5%-Methode), haftet er also nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen"

    Es wurde in den letzten Jahrzehnten eine Rechtsprechung entwickelt, ob und wie Elternunterhalt aus dem Vermögen bezahlt werden muss. Ob diese Rechtsprechung heute, nach der aktuellen Rechtslage bestand hat, ist unklar und hängt vermutlich vom Einzelfall ab. Unter dem Altersvorsorgeschonvermögen versteht man das Vermögen des UHP, aus dem man kein Elternunterhalt zahlen muss. Dieses Thema wurde hier im Forum auch oft diskutiert, insbesondere so vor 3-5 Jahren, nach der damaligen Rechtslage. Das Schonvermögen wurde nach einer Formel berechnet, dass man (vereinfacht dargestellt) pro Berufsjahr 5% des Einkommens dem Altersvorsorgeschonvermögen zufügen konnte. Es gibt sogenannte "Elternunterhalt-Rechner" im Netz, z.B. vom Rechtsanwalt Hauß, die das Altersvorsorgeschonvermögen "mehr oder weniger zuverlässig" ausrechnen.

    Selbstgenutzte Immobilie wird separat berücksichtigt. Ist auch eine Art "Schonvermögen".

    Ob das für dich eine Relevanz hat... ich denke, in deinem Fall nicht so viel. Weil niemand weiß wie die Rechtsprechung im Jahr 2024 sein wird. Du solltest vielleicht darauf achten, dass du dein "Geld bei der Bank" nicht allzu sehr weiter erhöhst und dir vielleicht eine andere Verwendungen des Geldes überlegst.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen